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Version vom 24. Februar 2015, 11:21 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks)
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Bewertungsobjekt

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Bewertungsobjekt ist der nicht rechtlich, sondern wirtschaftlich abgegrenzte Gegenstand der Bewertung.[1]

siehe auch-> Bewertungsprozess

Arten von Bewertungsobjekten

Bewertungsobjekte einer Unternehmensbewertung können sein:[2]

  • Unternehmen
  • Unternehmensteile
  • Unternehmensverbünde
  • Betriebe
  • Teilbetriebe
  • Kundenstamm
  • Marken
  • (Immobilien von Immobilienunternehmen)[3].

Bestandteilen von Bewertungsobjekten

Das Bewertungsobjekt besteht aus dem betriebsnotwendigen und dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen nicht betriebsnotwendigen Vermögen.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 6 - 8 KFW/BW 1
  • Rz. 18 - 21 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2011), 9
  • Hager, Grundbegriffe, 1fLink


Bewertungsprozess

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Der Bewertungsprozess von der Auftragserteilung zur Gutachtenserstellung enthält vier fixe Punkte deren Abänderung zu einer Änderung des Gutachtens führt:

  1. Bewertungsobjekt (Gegenstand der Bewertung)
  2. Bewertungssubjekt (Person auf den die Bewertung abzielt)
  3. Bewertungsanlass (konkreter Grund der Bewertung) und
  4. Bewertungsstichtag

Daneben gibt es zwei abgeleitete Begriffe:

  1. Bewertungszweck (dieser wird aus dem Anlass abgeleitet, eine falsche Ableitung stellt einen Verfahrensfehler dar)
  2. Gutachter (seine Funktion wird aus dem Bewertungszweck abgeleitet. Idealtypischerweise sollten zwei Gut-achter denselben Wert errechnen. In der Praxis kommt das leider nicht vor.)[4]

Der Gutachter muss, dann eine dem Bewertungszweck entsprechende Bewertungsmethode wählen. Die für die Durchführung notwendigen Daten erheben, plausiblisieren und den Unternehmenswert berechnen und diesen plausibiisieren. Das Ergebnis wird in einem Unternehmensbewertungsgutachten dargestellt.


Literatur

Fachliteratur

  • Hager, Grundbegriffe LINK


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Einzelnachweise

  1. vgl. Rz. 18 IDW S 1 (2008)
  2. vgl. Ballwieser (2011), S. 6
  3. ansonsten Bewertung nach LGB
  4. Hager: Grundbegriffe, 1