Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
Kurzinfo!
Während Transaktionskosten und transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswerts zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nur dann geboten, wenn sich dieses Erfordernis aus rechtlichen Vorgaben oder aus dem Auftrag ergibt.[1]
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung
Inhaltsverzeichnis
Transaktionskosten
Transaktionskosten werden definiert als Kosten, die in Verbindung mit dem Kauf bzw. Verkauf des Unternehmens anfallen, wie z.B. Grunderwerbsteuer für erworbene Grundstücke.
Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
Unter transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind verkäuferseitig Ertragsteuerbelastungen aus einem Veräußerungsgewinn und käuferseitig Ertragsteuerersparnisse aus einem erhöhten Ab-schreibungspotenzial aus aufgedeckten stillen Reserven und Firmenwertkomponenten zu verstehen. Werden hingegen steuerliche Verlustvorträge des Bewertungsobjekts nach der Übernahme z.B. durch Umgründungen einer Verwertung durch den Käufer zugänglich gemacht, liegen insoweit Erachtens keine transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen vor, da die Verwertung der Verlustvorträge - neben dem Unternehmenserwerb an sich - weitere Maßnahmen erfordern.
Tax Amortisations Benefits (TAB)
Tax Amortisations Benefits (TAB), wie sie in Fair Value-Ermittlungen vorkommen, haben bei objektivierten Werten nichts zu suchen.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 29 f KFS/BW 1 (2014)
Fachliteratur
- Bachl (2006), S. 34
- Baldauf / Pummerer (2006)
- Mandl / Rabel (2006)
- Pummerer (2015), S. 146 ff
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Bachl (2006), S. 34