Gutachten

Aus Bewertungshilfe
Version vom 15. Oktober 2017, 12:27 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (nicht betriebsnotwendiges Vermögen)
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ev trennen Unternehmensbewertungsgutachten - Gutachten

Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.

* Synonyme: [[]] siehe auch-> Gutachter

Bedeutung

Während Gutachten, die im Auftrag der Behörde erstellt werden, die absolute Ausnahme darstellen, werden Privatgutachten immer häufiger vorgelegt.

Das Gutachten stellt ein Beweismittel dar, das im Abgabenverfahren der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO[1] unterliegt.[2]

Funktion eines Gutachtens

ev Unterkapielt allgemein, UBW

Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen zu können.[3]

Erfordernis eines Gutachtens

Formulierung Notwendigkeit eines Gutachtens oder Gutachten und Wertart

Hauptartikel-> [[]]

Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.

Ein Unternehmensbewertungsgutachten kann das Wiener Verfahren ersetzen, wenn sich daraus ein genauerer Wert ergibt.[4]
Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.[5]
Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen.[6]
übrige Wertarten?
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Bestandteile des Gutachtens

Hauptartikel-> '

* Synonyme: [[]] siehe auch-> Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit

Der Gutachter hat einen Befund zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.[7]

Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft schlüssig das Gutachten abzuleiten. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.[8]

Bestandteile eines Bewertungsgutachtens

Neben den allgemeinen Erfordernissen eines Gutachtens hat ein Unternehmensbewertungsgutachten folgende Informationen zu enthalten, damit es nachvollziehbar ist.

Erforderliche Informationen:

  • Bewertungsobjekt
    • Unterlagen
    • Planung
  • Bewertungssubjekt
  • Bewertungsanlass
  • Bewertungszweck
  • Funktion des Gutachters
  • Bewertungsstichtag
  • Bewertungsmethode
  • betriebsnotwendiges Vermögen
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen
  • Bewertungsergebnis
    • Plausibilisierung

Bewertungsobjekt

Hauptartikel-> Bewertungsobjekt

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Planung.

Weiters sollte angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.[9]

Die erhaltenen und verwendete Unterlagen sowie über die verwendeten Gutachten Dritter sind im Gutachten anzuführen.

Planung

Hauptartikel-> Unternehmensplanung, Planplausibilisierung

siehe auch-> [[]]

Das Gutachten hat auf die Planung und deren Plausiblisierung einzugehen.

Planung

  • Das Gutachten hat auf die Planungsrechnungen, einzugehen. Dabei darf sich die Aussage nicht auf eine bloße Aufzählung der Zahlen beschränken, sondern es ist der Wertfindungsprozess nachvollziehbar darzulegen.
  • Die der Planung zugrundeliegenden Planung sind zu dokumentieren.
  • Die Grundsätze ordnungsmäßiger Planung sind zu beachten.

Plausibilisierung

  • Die Plausibilitätsbeurteilung der Planung darf sich nicht auf allgemeine Floskeln beschränken.

Ebenso wichtig ist die Plausibilitätsbeurteilung der Planung. Dabei darf sich das Gutachten nicht auf allgemeine Floskeln beschränken.

Bewertungssubjekt

Hauptartikel-> Bewertungssubjekt

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Auftraggeber und Bewertungssubjekt müssen nicht übereinstimmen. In Rz. 152 KFS/BW 1 ist daher im Gegensatz zu Rz. 179 IDW S1 (2008) eine Benennung des Bewertungssubjektes erforderlich.Link Auftraggeber hierher oder zum Bewertungssubjekt

Bewertungsanlass

[10]

Hauptartikel-> Bewertungsanlass dort ergänzen: Der Bewertungsanlass und der darausabgeleitete Bewertungszweck sind im Gutachten anzuführen, damit dieses nachvollziehbar ist.

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

hier fehlt ein sinnvoller Text ev mit Bewertungszweck zusammenlegen

Bewertungszweck

Hauptartikel-> Bewertungszweck

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Die Bewertungsanlass ist im Gutachten zu erläutern und auf einen Bewertungszweck zu typisieren. Entspricht der Bewertungszweck nicht dem -anlass. Ist das Gutachten nicht schlüssigtatsächlich? oder nur ist das Gutachten nicht als Beweismittel geeignet. Quelle

Der Bewertungszweck ist lt Rz 18 KFS/BW 1 maßgeblich für die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung (zB Berücksichtigung von Managementfaktoren) und stellt einen zentralen Punkt der Unternehmensbewertung dar. Dementsprechend klar müssen hier die Aussagen sein. Insb bei Normwerten sind die entsprechende gesetzliche Bestimmung (zB Teilwert gem § 12 BewG) und die dafür bewertungsrelevanten Prämissen (zB Unternehmensfortführung) anzuführen.[11]

Funktion des Gutachters

mit Bewertungsanlass zusammenlegen?

Hauptartikel-> Funktion des Gutachters

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Die Funktion des Gutachters wird aus dem Bewertungszweck abgleitet. Ist dieser nicht angegeben ist die Funktion ein Indiz darauf. Der fehlende Bewertungszweck sollte aber trotzdem erfragt werden.

Bewertungsstichtag

Hauptartikel-> Bewertungsstichtag

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Bewertungsstichtag und Unternehmenswert sind ein untrennbares Datenpaar.[12] Der Gutachter trifft eine Aussage zum Wert im Stichtag, er sagt aber idR nichts über die Werte zu andern Terminen. Es kann ein Gutachten vom Monatsanfang für das Monatsende nicht aussagekräftig sein. Quelle

Fällt der Bewertungsstichtag nicht mit dem Ende eines Geschäftsjahres zusammen wird meist ein technischer Bewertungsstichtag gewählt und der Wert von diesem auf den tatsächlichenn Stichtag übergeleitet.

Bewertungsverfahren

Hauptartikel-> Bewertungsverfahren
  • Synonyme: Bewertungsmethode

siehe auch-> [[]]

Die angewandten Methoden müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Sofern vertraglich ein Abweichen vereinbart wurde, ist dies im Gutachten mit dem Hinweis offenzulegen.[13] 44)

Die gewählte Methode muss mit der zu untersuchenden Frage übereinstimmen. Die angewandten Parameter müssen aus dem Befund abgeleitet werden und methodenkonform sein (z.B. nicht Free-Cash-Flow statt Flow to Equity).[14]

betriebsnotwendiges Vermögen

[15]

Hauptartikel-> Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

nicht betriebsnotwendiges Vermögen

[16]

Abschn lö, Link zur Aufzählung

Hauptartikel-> Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Bewertungsergebnis

[17]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Plausibilisierung

[18]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

NN

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

?* Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017

  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
  • Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015

?* Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 167 BAO bei RIS abgefragt 12.10.2017
  2. Details siehe Lenneis (2003a) Kapitel 2
  3. Hager (2013), S. 358
  4. Unterlage: „Welche Werte“ und den dort angeführten Erlass AÖF 2002/89
  5. Rz. 2241 u. 2584 EStR 2000
  6. Vgl. Unterlage: „Welche Werte“ und die angeführten Rz. 674 bis 676 UmgrStR 2002
  7. Vgl Schimetschek (1975), S. 154
  8. Vgl Schimetschek (1975), S. 154
  9. Hager (2013), S. 358
  10. Hager (2013), S. 359
  11. Wollny (2010), S. 126
  12. vgl. Hager (2013), S. 360
  13. vgl. Hager (2013), S. 360

Er hat dabei zunächst einen Befund zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft schlüssig das Gutachten abzuleiten.[1]

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Einzelnachweise

  1. vgl. Hager (2013), S. 357
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwenung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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