Wert
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Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]
Inhaltsverzeichnis
Wertarten in der Unternehmensbewertung
Je nach Bewertungszweck wird unterschieden zwischen
- Entscheidungswert (subjektive Unternehmenswert
- objektivierter Unternehmenswert
- Schiedswert
Werte im Recht
Objektiver (ordentlicher) Wert
Der ordentlicher (gemeiner) Preis gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.
Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.[4]
Sofern beim objektivierten Wert keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den Verkehrswert (= objektiver Preis).[5]
Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.
Subjektiver (außerordentlicher) Wert
Der außerordentlicher Preis gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.
Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.[6]
Werte im Steuerrecht
Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[7]
- Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG)
- Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
- Teilwert i.S.d. § 12 BewG
- Verkehrswert
- fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988
Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[8]
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 203 Abs. 2 bzw. 3 UGB
- Verkehrswert i.S.d. des Liegenschaftsbewertungsgesetzes
Fremdvergleichswert
Hauptartikel->Fremdvergleichswert
Der Fremdvergleichswert entspricht jenem Preis, der Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.[9]
Gemeiner Wert
Hauptartikel-> gemeiner Wert
Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[10]
Der gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist stand alone zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.
Teilwert
Hauptartikel->Teilwert
Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).
Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem beizulegenden Wert des Unternehmensrechtes entspricht.
Verkehrswert
Hauptartikel->Verkehrswert
Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre. (Rz. 680 UmgrStR 2002). Ein zentraler Begriff des UmgrStG.Anmerkung: Stimmt nicht ganz
fiktive Anschaffungskosten
Hauptartikel-> fiktive Anschaffungskosten
Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Betrag, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.[11]
Werte im UGB
ergänzen
- beizulegender Wert
- beizulegender Zeitwert
Das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht ist der beizulegende Wert.
Werte in der internationalen Bilanzierung
ergänzen
- Fair Value
Wertermittlung
Wertermittlung:[12]
- durch Preisvergleich
- durch Wertschätzung
Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.Quelle, Verweis
Literatur
Fachliteratur
- Bachl (2006), S. 16
- Goldschmidt (1868) Band 1, 2. Abteilung, S 574 ff
- Hager (2014a)
- Wollny (2010a)
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Unterlage(n)
- Hager: Objektivierter vs. subjektiven Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Jan. 2018
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
Weblinks
- Die bei Wikipedia auffindbaren Artikeln Gemeiner Wert und Teilwert sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst. Bei Verkehrswert findet sich ein Verweis auf den Marktwert, der auf den gemeinen Wert weiterleitet.)
Einzelnachweise
- Kommentarzeichen:
- Fußnote:einfach:
- Kleine Schrift: NN
- Einzelreferenz[13]
- Referenzname[14]
- Weitere Verwendung Name[14]
- ↑ vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222
- ↑ österreichische Schule, bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
- ↑ (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft), bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
- ↑ Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93
- ↑ Vgl. Wollny (2010a)
- ↑ Vgl. Bachl (2006), S. 16
- ↑ Hager (Welche Werte)
- ↑ Hager (Welche Werte)
- ↑ § 6 Z 6 EStG 1988
- ↑ § 10 Abs. 2 BewG 1955
- ↑ vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988
- ↑ Hager (Wozu Unternehmensbewertung)
- ↑ Einzelreferenz
- ↑ 14,0 14,1 Referenztext