Verkehrswert (LBG)

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Der Verkehrswert gem. § 2 LBG ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.

Die die Definition des Verkehrswerts iSd § 2 LBG unterscheidet sich vom gemeinen Wert duch die Anknüpfung am redlichen Geschäftsverkehr anstelle des gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Dieser Unterschied sollte nicht überbewertet werden.[1]

Literatur

Gesetz

  • Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG)[2]

Fachliteratur

  • Pröll (2004)
  • Pröll (2004a)
  • Pröll (2009)


siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Pröll (2009), S. 79 und die dort angeführte Literatur
  2. Gesetzestext bei RIS, abgefragt 21.3.2018
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  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
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  • Weitere Verwendung Name[2]
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  • 2,0 2,1 Referenztext
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