Teilwert

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Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[1] Der Begriff stimmt mit § 10 (d)BewG überein.

Der Teilwert ist ein Normwert, der Synergien berücksichtigt, somit ist er ein außerordentlicher Wert.

siehe auch-> Wert Der Teilwert ist ein objektivierter Wert besserer Link ordentlicher Wert wieso, wenn Synergien nicht berücksichtigt werden dürfen?, aA AFRAC 24 (2015) und IDW RS HFA 10 (2012) demnach ist er als subjektiver Wert (unter Beachtung der kaufmännischen Vorsicht link? zu ermitteln. zweiter Satzteil ev lö.

Die Teilwertermittlung basiert auf dem Gedanken, das der Bilanz die Idee einer fingierten augenblicklichen allgemeinen Realisierung sämtlicher Aktiva und Passiva zugrunde liegt, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass nicht die Liquidation, sondern der Fortbestand des Geschäftes beabsichtigt ist.[2]

Verhältnis zu anderen Werten

Der Teilwert entspricht im Wesentlichen dem beizulegenden Wert. Er unterscheidet sich vom Verkehrswert und gemeinen Wert durch die Berücksichtigung von Synergien (bezogen auf Betrieb, samt Töchter).Verweis Synergien

Bedeutung

  • Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung, Zuschreibung) link
  • Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988)
  • Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988)
  • Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG

Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen von Anteilen an Unternehmen ist eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode erforderlich.

Ermittlung

Der Teilwert ist beschaffungsseitiglink zu ermitteln. Es sind die Synergieeffekte zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb samt Töchter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen. Satz lö oder erläutern


Der Teilwert entspricht:[3] besser HR?

  • bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern dem Einzelveräußerungspreis;
  • bei täglich ersetzbaren Wirtschaftsgüter dem Wiederbeschaffungspreis;
  • bei nicht täglich ersetzbaren Wirtschaftsgütern dem Wiederbeschaffungspreis und einem Zuschlag.

Der Teilwert kann nur geschätzt werden:

  • Es handelt sich um zwei Schätzungen:
    • die des Gesamtkaufpreises bei Erwerb des Betriebes durch einen fiktiven Käufer,[4]
    • und die dabei auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile dieses Wertes.
  • Wahl der Schätzungsmethode (durch Behörde) steht frei, sofern die
    • Wahl der Methode und
    • Durchführung der Schätzung
    • mit den Denkgesetzen übereinstimmen.[5]
  • Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten.</ref>vgl. EStR Rz. 2233</ref>

Teilwert-Ermittlung Unternehmensanteile

Komponenten des Teilwertes von Unternehmensanteilen laut EStR Rz. 2243:

Teilwertermittlung einer Beteiligung (Zöchling (2010), S. 551)

  • ältere Judikatur des VwGH: Orientiert sich an Substanzwert, Ertragswert und funktionalem Wert,
  • jüngere Judikatur des VwGH: Verweist auf die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden.
  • Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. (VwGH 6.7.2006, 2006/1510186)

Beteiligungsbewertung laut AFRAC 24/2015

  • Beteiligungen ohne Veräußerungsabsicht
    • Subjektiver Unternehmenswert mit kaufmännischer Vorsicht
    • Netto Cash-Flow beim Besitzunternehmen
      • ohne Vorteile bei dessen Eigentümer bzw dessen übrigen Tochterunternehmen
      • einschließlich Vorteile Töchter Besitz und Bewertungsunternehmen
    • Liquidationswert als Mindestwert
  • Beteiligungen mit Veräußerungsabsicht
  • Finanz-AV/UV allgemein
    • Objektivierter Unternehmenswert

Literatur

Gesetz

  • EStG 1988 § 6 Z 5
  • BewG § 12
  • (d)BewG § 10

Fachgutachten / Richtlinie

  • AFRAC 24 (2015) [6]
  • EStR 2000 (2015) Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert
  • VStR 1989 Punkt 4
  • IDW RS HFA 10 (2012)

Fachliteratur

  • Doralt (2016), § 6, Rz. 332 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
  • Gürsching u.a. (2016) , 10
  • Kauba (2004)
  • Schürer-Waldheim (1978), 49 ff
  • Twaroch (2016), § 12

Neu

  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 549, 551 ff

fe Pröll Anschaffungsnebenkosten

Unterlage(n)

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988
  2. Reichsoberhandelsgericht 1873, zitiert bei Schürer-Waldheim (1978), S. 49
  3. Zorn (2010), § 6 Rz. 30
  4. VwGH 24. 2. 1992, 90/15/0095
  5. (VwGH 25. 9. 1997, 96/16/0134)
  6. zum beizulegenden Wert ergangen
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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