Wiener Verfahren

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Das Wiener Verfahren ist eine erlassmäßig geregelte Schätzung des gemeinen Wertes von Kapitalanteilen link ev auf Unternehmensanteile ändern. Es stellt betriebswirtschaftlich ein Mittelwertverfahren dar.

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Bedeutung

Das Wiener Verfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Massenermittlungserfahren für die Ermittlung des gemeinen Wertes geeignet,[1]ref ev lö ergibt sich aus der nächsten stellt aber keine betriebswirtschaftlich anerkannte Methode dar. Für andere Anwendungszwecke (zB Ermittlung des Verkehrswertes) ist es ausgeschlossen. lt. UmgrStG ist das Wiener Verfahren laut Rz. 681 UmgrStR ausgeschlossen.[2]

Das Wiener Verfahren hat lediglich für steuerliche Zwecke Gültigkeit und ist kein betriebswirtschaftlich anerkanntes Unternehmensbewertungsverfahren.[3]</s>

Das Wiener Verfahren dient der Ermittlung des gemeinen Wertes so zB:

Das Wiener Verfahren ist nicht geeignet:


Geschichte

fehlt

Ermittlung

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes wird

  • der Vermögenswert und
  • der Ertragswert
  • sowie das Nennkapital ermittelt.

In der Regel entspricht der gemeine Wert je Nennkapital dem arithmetischen Mittel von Vermögens- und Ertragswert. Es gibt aber auch Sonderfälle.

Vermögenswert (V)

Der Vermögenswert basiert auf dem Eigenkapital der dem Stichtag nächstgelegenen Bilanz. Dabei sind Adaptierungen für Betriebsgrundstücke und Beteiligungen vorzunehmen und einen Abschlag von 10% der (positiven) Zwischensumme vorzunehmen.[9]

Ertragswert (E)

Ausgangspunkt des Ertragswert ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) adaptiert um Zu- und Abschläge. Aus den Werten der letzten 3 Jahre wird der Durchschnitt gebildet. Der positive Durchschnitt wird um 10(7%) reduziert und durch 9% dividiert.[10]

Nennkapital (N)

Das Nennkapital umfasst:[11]

  • Grundkapital (AG)
  • Stammkapital (GmbH)
  • Partizipationskapital (wenn börsennotiert)

Gemeiner Wert

Ermittlung

In der Regel entspricht der gemeine Wert dem arithmetischen Mittel von Ertrags- und Vermögenswert.[12]

[math]\frac{V+E}2[/math]

Abweichungen von der Formel gibt es bei:

  • negativem Vermögen
  • negativem Ertragswet
  • Besitz eigener Aktien

Beteiligungsbesitz

Besitzt die zu bewertende Gesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften, sind Ertrag und Vermögen zu berichtigen. Der gemeine Wert der Beteiligung wird hinzugerichtet.[13]

Dadurch soll der [Kaskadeneffekt#Kaskadeneffekt_im_Steuerrecht Kaskadeneffekt] ev Weiterlitung hierher verhindert werden.

Literatur

Gesetz

  • BewG § 13 Abs. 2

Erlässe

  • BMF (1996)
  • BMF (2002)
  • Bundessteuertragung (2005)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 5
  • Fraberger (2001)
  • Hager (2017)
  • Köglberger (1996)
  • Köglberger (1997)
  • Köglberger / Adametz (1998)
  • Rupp (1986)

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zuletzt: VwGH 18.7.2001, 99/13/0217
  2. Hager (Methoden)
  3. Bachl (2011), 5
  4. Rz. 315 UmgrStR 2002
  5. Rz. 4027 EStR 2000
  6. Rz. 218 LStR 2002
  7. Rz. 681 UmgrStR 2002
  8. Rz. 773 KStR 2013
  9. Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.2.
  10. Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.3.
  11. Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.1.
  12. Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.1.
  13. Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.4.

Weblinks