Liquidationswert

Aus Bewertungshilfe
Version vom 18. Februar 2019, 07:13 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Vereinfachte Ermittlung)
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Der Liquidationswert ergibt sich als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.[1]

Der Liquidationswert ist bei Diskontierungsverfahren als Mindestwert zu beachten.[2] Ansonsten ist diese Methode keine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode.

  • Synonyme: Zerschlagungswert, Break-up-Value

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Prämissen und betriebswirtschaftliche Einordnung

Die Ermittlung des Liquidationswerte wird von der Abwicklungsprämisse bestimmt.[3]. Mit Ausnahme der überschlagsmäßigen Überprüfung des Mindestwertes ist der Liquidationswert auf Basis eines Liquidationskonzeptes zu ermitteln.

Der Liquidationswert zählt zu den Einzelwertverfahren. Er orientiert sich am Veräußerungspreis der Objekte. Er ist vom Substanzwert (zu Reproduktionswerten) abzugrenzen.[4].

Arten der Liquidation

Betriebswirtschaftlich wird zwischen tatsächlicher und fiktiver (stille) Liquidation unterschieden. Erstere beruhen auf der Absicht oder konkreter dem Beschluss das Unternehmen zu liquidieren. Letztere ist nur die rechnerische Überprüfung des Liquidationswertes als Mindestwert des Diskontierungsverfahren (Liquidationstest).

Die Wertermittlung bei der fiktive Liquidation wird sich an den Gegebenheiten einer tatsächlichen Liquidation orientieren. Ein Liquidationsbeschlusss oder -absicht ist nicht erforderlich.[5]

Bei der tatsächlichen Liquidation ist der Liquidationswert als Wertmaßstab heranzuziehen[6], ein Vergleich mit einem höheren Fortführungswert ist unzulässig.

Bedeutung

Liquidationsplanung

Die Liquidationsplanung findet ihren Niederschlag im konkreten Liquidationskonzept. Es wird bestimmt vom Prinzip der bestmöglichen Verwertung.

Grundsätze

Grundsätze der Liquidationsplanung:[7]

  1. zugrunde gelegten Annahmen und Parameter müssen intersubjektiv nachprüfbar (Objektivierungsgrundsatz) und
  2. frei von Willkür sein (Grundsatz der Willkürfreiheit).
  3. Die Liquidationsplanung muss „realistische Zukunftserwartungen“abbilden.
  4. Alle liquidationsbedingten Ein- und Auszahlungen sind auf der Grundlage mittlerer Erwartungen zu ermitteln (Erwartungswertprinzip)

Prinzip der bestmöglichen Verwertung

Das Prinzip der bestmöglichen Verwertung (optimales Liquidationskonzept) bedeutet, dass innerhalb des konzeptionellen Rahmens der erzielbare Erlös zu maximieren ist. Innerhalb dieses Rahmens ist sowohl die Bestimmung der optimalen Zerschlagungsgeschwindigkeit als auch der –intensität erforderlich.[8]

Die Erlösmaximierung wird beim objektivierten Unternehmenswert durch die Beachtung konkreter, eingeleiteter Maßnahmen eingegrenzt.

Liquidationsphasen

Phasen der Liquidation von betriebsnotwendigem Vermögen:[9]

  • Leistungsauslaufphase
Dabei werden laufende Aufträge abgearbeitet, bzw. Vorräte abgebaut. Sie dient der Reduzierung indirekter Liquidationskosten, zB vorzeitige Vertragsauflösung.
  • Verwertungsphase
In dieser Phase wird das Vermögen veräußert. und die noch verbleibenden Verbindlichkeiten beglichen.
  • Verteilungsphase
Erst nachdem die Verwertungsphase insgesamt abgeschlossen worden ist, kann es bei Kapitalgesellschaften zur Verteilung des Abwicklungsüberschusses an die Gesellschafter kommen.

Liquidationskonzept

Das Liquidationskonzept umfasst die unternehmerischen Entscheidungen zur Abwicklung einer Bewertungseinheit in Bezug auf die Zerschlagungsgeschwindigkeit und die Zerschlagungsintensität, sowie die dabei zu erwartenden Marktbedingungen und die Liquidationsplanung.[10]

Das Liquidationskonzept ist möglichst vom Management aufzustellen und die Plausibilität vom Gutachter zu beurteilen.[11] Hinsichtlich der Aufstellung durch den Gutachter gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Unternehmensplanung.[12]

Zerschlagungsgeschwindigkeit

Die Zerschlagungsgeschwindigkeit ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die Abwicklung des zu bewertenden Unternehmens abgeschlossen sein muss.[13]

Hauptsächlich kann zwischen einer planmäßigen und einer sofortigen Liquidation unterschieden werden. Zwischen den Eckpunkten gibt es eine Vielzahl von möglichen Verwertungsszenarien.

Liquidationen erstrecken sich i.d.R. über Jahre hinweg.[14]

Zerschlagungsintensität

Die Zerschlagungsintensität bezeichnet den Grad, in dem Vermögenswerte einzeln oder in Verwertungsbündeln (Filialen, ganze Geschäftsbereiche) veräußert werden.[15]

Liquidationskonzept und vereinfachte Ermittlung

Bei der fiktiven Liquidation kann eine vereinfachte vereinfachte Erstellung des Liquidationskonzeptes auf Basis von Liquidationswerten unter Berücksichtigung von Kosten und Steuerwirkungen ausreichen. [16]

Ermittlung Liquidationswert

Keine Ermittlung erforderlich

Ein Liquidationswert ist nicht zu ermitteln:[17]

  • wenn der Fortführungswert den Liquidationswert voraussichtlich übersteigt;
  • wenn das Unternehmen aus rechtlichen Gründen fortgeführt werden muss und sich diesem Zwang einseitig nicht entziehen kann;
  • wenn tatsächliche Zwänge zur Unternehmensfortführung vorliegen sowie
  • bei einem Unternehmen mit bedarfswirtschaftlichem Leistungsauftrag.

Übersteigt der Fortführungswert den Buchwert des Eigenkapitals und gibt es keine Hinweise auf stille Reserven, die die stillen Lasten im Liquidationsfall übersteigen, muss kein exakter Liquidationswert ermittelt werden.[18]

Vereinfachte Ermittlung

Einige Richtlinien sehen den Buchwert als Vereinfachung des Liquidationswert vor (so AFRAC 24 (2015), UmgrStRl).

In Österreich muss kein Liquidationswert ermittelt werden, wenn der Fortführungswert den Buchwert des Eigenkapitals übersteigt und keine Hinweise auf ein Übersteigen der stillen Reserven gegenüber den stillen Lasten besteht. Ansonsten ist keine Vereinfachung vorgesehen.

In Deutschland reicht idR eine überschlägige Ermittlung (Schätzung) des Liquidationswerts aus, wenn dieser offensichtlich deutlich unter dem Fortführungswert liegt. Ein Vergleich mit dem Buchwert des Eigenkapitals ist nicht vorgesehen.

Die überschlagsmäßige Wertermittlung wird sich an der vollständigen orientieren. Vereinfachend kann zB angenommen werden, dass eine Diskontierung nicht erforderlich ist. Die angenommenen Vereinfachungen sind im Gutachten anzuführen. Bei den stillen Reserven wird man sich auf Grundstücke und nicht aktivierte Wirtschaftsgüter (insbes. Patente, Marken, Kundenstock) beschränken können. Bei den stillen Lasten sind insbesondere Sozialpläne, Abfertigungen etc zu beachten. Aber auch auf die Rückzahlung von Subventionen, sollte man achten.

Schätzung Liquidationswert

Buchwerte AV/UV
+ Zuschläge stille Reserven (VKW)
= Wert Aktiva
Verbindlichkeiten
+ allfällige Zuschläge für vorzeitige Tilgung
Rückstellungen
+ Erhöhung wegen sofortiger Tilgung
= Wert Abzüge
Wert Aktiva
- Wert Abzüge
= geschätzter Nettoerlös
- allfällige Kosten
- Steuer
= Liquidationsüberschuss

Berechnung Liquidationswert

Erlös

Es sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen. Bilanzierungsverbote sind unbeachtlich. Somit sind selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte wie z.B. Marken- und Patentrechte, Rezepte oder auch wertvolle Kundenlisten zu berücksichtigen. Ein bilanzierter Firmenwert (Goodwill) stellt keinen verwertungsfähigen Vermögensgegenstand dar.[19]

Schulden

Es sind nicht nur die bilanzierten Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen, passive latente Steuern und passive Rechnungsabgrenzungsposten), sondern auch in der Bilanz nicht angesetzte Eventualverbindlichkeiten, sonstige finanziellen Verpflichtungen und andere rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen sich das Unternehmen im Rahmen der bevorstehenden Liquidation nicht einseitig entziehen kann.[20]

Kosten

Es ist zwischen direkten und indirekten Liquidationskosten zu unterscheiden.

Direkte Liquidationskosten sind jene Kosten, die bei einer Fortführung des zu liquidierenden Unternehmens nicht anfallen würden.[21] Darunter fallen insbesondere Kosten in Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Sozialpläne, Rekultivierungen, Entsorgungskosten und Abbruchkosten im Rahmen einer Liquidation und Honorare von Sachverständigen.[22]

Indirekte Liquidationskosten sind jene Kosten, die durch die Publizität der geplanten Liquidation und die dadurch ausgelöste Anpassung ihres Verhaltens an die neuen Gegebenheiten entstehen.[23] Darunter fallen insbesondere höhere Beschaffungskosten und entgangene Umsätze aufgrund von Verhaltensänderungen von Lieferanten und Kunden.[24]

Steuer

Prinzipiell ist für den Unternehmenswert der Zufluss an den Eigentümer maßgeblich, es sind daher neben den Unternehmensteuern auch die [[Persönliche Ertragsteuern|persönlichen Ertragsteuern|| zu berücksichtigen (Rz. 83 KFS/BW 1). Die Vereinfachung durch Verzicht auf die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (Rz. 84 KFS/BW 1) darf für Liquidationswerte nicht anwenden werden.

Diskontierung

Die Verteilung des Abwicklungsüberschusses liegt idR einige Jahre nach dem Stichtag. Es ist also immer zu diskontieren. Bei umfangreicheren, wenig marktgängigen Vermögen sollten mehrere Jahre eingeplant werden.

Die Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) ist in der Literatur unumstritten. Eine theoretisch richtige, aber praktisch unbeachtliche Lösung ist die von der KFS/BW1 E8 Rz. 38 empfohlene Anwendung der Sicherheitsäquivalenzmethode.

Komponenten Zins:

Variable Ermittlung
sicherer Zinssatz Svensson-Formel
Marktrisikoprämie Empfehlung AG-UBW oder Damodaran
Betafaktor Peer Group / Branchenbeta (auf Stimmigkeit überprüfen)
Verschuldensgrad Wenn möglich APV-Verfahren anwenden, ansonsten konkrete Verschuldung
Unternehmensteuern MUSS
persönliche Ertragsteuer MUSS

Liquidationswert als Mindestwert

Bei den Diskontierungsverfahren bildet der Liquidationswert die Untergrenze für den Unternehmenswert, sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.[25] Dieser betriebswirtschaftlich anerkannte Grundsatz wird in der juristischen Literatur kontroversiell diskutiert. Es sprechen die besseren Argumente für die Heranziehung des Liquidationswert als Untergrenze der Unternehmensbewertung.[26]

Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als Liquidationstest bezeichnet.[27] Dabei genügt es mE vorweg eine überschlagsmäßige Ermittlung vorzunehmen. Erst wenn dieser Wert dem Fortführungswert nahe kommt, muss eine Wertermittlung auf Basis einen Liquidationskonzeptes vorgenommen werden.

Ein rechtlicher oder tatsächlicher Fortführungszwang liegt z.B. infolge testamentarischer Auflage, öffentlich-rechtlicher Bindungen, öffentlichen Drucks vor. Eine tatsächliche Liquidationsabsicht ist betriebswirtschaftlich nicht erforderlich.

Sofern die Liquidationsabsicht besteht, ist der Liquidationswert als Wertmaßstab heranzuziehen, ein Vergleich mit einem höheren Fortführungswert ist unzulässig.[28]

Sind hingegen subjektive Entscheidungswerte zu bestimmen, können nicht-finanzielle Erwägungen prinzipiell den Ansatz eines niedrigeren Fortführungswerts rechtfertigen.[29] Beispiel: Unternehmer betreibt aus sozialen Motiven ein ertragsschwaches Unternehmen.

Alternative Wertuntergrenze – Börsenkurs

Bei speziellen Bewertungsanlässen wie Abfindungen und Ausgleichszahlungen im Rahmen von Squezze-Outs ist nach BGH 12.3.2001, II ZB 15/00 auf den Börsenkurs abzustellen. Die Fachgutachten stehen dem distanziert gegenüber. Eine Anwendung außerhalb des gesteckten Rahmens ist nicht anerkannt.[30]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 13, 132 f KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 140 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2018), 15, 70
  • Bertl u.a. (2018)
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  • Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,
  • Kasperzak / Bastini (2015)
  • Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404
  • Ruiz de Vargas / Zöllner (2015)
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 196 ff,

'*)


Unterlage(n)

Folien

  • Hager (UBW-Basis)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rz. 133 KFS/BW 1
  2. Rz. 133 KFS/BW 1
  3. Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 94
  4. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 106
  5. Vgl. Bertl ua (2018), S. 95
  6. Vgl. WP-Handbuch II (2014), Tz. A 195
  7. Vgl. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015) S. 106
  8. Vgl. Bertl u.a. (2018)¸S. 94
  9. Vgl. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 116 f und KFS/BW1 E8, Rz. 27 ff
  10. KFS/BW1 E8, Rz. 12
  11. Vgl. KFS/BW1 E8, Rz. 18 u. 24
  12. Vgl. Details KFS/BW1 E8, Rz. 35 f. Zur Unternehmensplanung Hager (2014), S. 1123 und KFS/BW 1 Rz. 74 ff.
  13. Bertl u.a. (2018)¸S. 97
  14. Vgl. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015) S. 113
  15. Kasperzak / Bastini (2015), S. 291
  16. Vgl. KFS/BW1 E8, Rz. 27
  17. KFS/BW1 E8 Rz. 8
  18. Vgl. KFS/BW1 E8 Rz. 6
  19. . Ruiz de Vargas / Zöllner (2015) S. 110
  20. . Ruiz de Vargas / Zöllner (2015) S. 110
  21. . Ruiz de Vargas / Zöllner (2015) S. 115
  22. Vgl. KFS/BW1 E8, Rz. 15
  23. Vgl. KFS/BW1 E8, Rz. 15 und Vgl. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 115
  24. Vgl. KFS/BW1 E8, Rz. 15. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 109 empfehlen eine Vernachlässigung der indirekten Kosten bei einer (fiktiven) stillen Liquidation. Dies steht jedoch idR im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben.
  25. Rz. 13 KFS BW 1 (2014)
  26. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 248
  27. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  28. Vgl. WP-Handbuch II (2014), Tz. A 195
  29. Vgl. Kasperzak / Bastini (2015), S. 285 f
  30. Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 96