Bewertungsanlass
zu Bewertungszweck? Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[1]
- Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[2]
- Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[3]
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Der Bewertungsanlass ist der konkrete Grund für die Erstellung der Unternehmensbewertung.[4]
Inhaltsverzeichnis
Arten
Überblick Bewertungsanlässe:[5]
Freiwillige Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen | Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung | Unternehmensbewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen |
---|---|---|
Kauf/Verkauf von Unternehmen | Kaufpreisallokation | Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out) |
Fusionen | Beteiligungsbewertung | Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung |
Eigen- oder Fremdkapitalzufuhr | Impairmenttest | Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft |
Sacheinlagen von Unternehmensanteilen | Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen | |
Management Buy Outs | Abfindungsfälle im Familienrecht | |
Wertorientierte Managementkonzepte |
Häufiger zu finden ist die Anküpfung nach dem Transaktionsbezug.
- Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe liegen grundsätzich vor, wenn die Bewertung aufgrund einer tsächlichen oder geplanten Änderung der Eigentumsverhältnisse am Bewertungsobjekt erfolgt.[6] Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe lassen sich in nicht dominierte und dominierte Bewertungsanlässe untergliedern.
- Bei nicht transaktionsbezogene Bewertungsanlässen kommt es zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnissen.[7]
- Bei dominanten Bewertunganlässen kann eine Partei einseitig (d.h. auch gegen den Willen der anderen Partei) die Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeiführen.[8]
- Nicht dominierte Bewertungsanlässe sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Parteien frei über die Durchführung der Transaktion und die damit verbundene Veränderung der Eigentumsrechte entscheiden können.[9]
Systematisierung der Bewertungsanlässe:[10]
Transaktionsbezogen | nicht transaktionsbezogen | |
Nicht dominiert | Dominiert | |
z. B. | z. B. | z. B. |
Kauf/Verkauf | Ausscheiden eines Gesellschafters (tatsächliche Transaktion) | Steuerliche Anlässe |
Fairness Opinion | Familien-/erbrechtliche Auseinandersetzungen (fiktive Transaktion) | Ermittlung von Bilanzansätzen |
MBO/MBI | Aktien- und umwandlungsrechtliche Bewertungsanlässe | Sanierung |
Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft | Zuführung von Eigen-/ Fremdkapital | |
Börsengang | Kreditwürdigkeitsprüfung |
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 14 KFS/BW 1,
- Rz. 8 u. 11 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Aschauer / Purtscher (2011), S. 101
- Hager (Grundbegriffe), S. 3
- Ihlau ua (2013), S. 18f
- Mandl / Rabel (1997), S. 13
- Moxter (1990), S. 5hier falsch
Einzelnachweise
siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur