Bilanz

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  • Weiterleitung: Bilanzsumme, Betriebsvermögensvergleich ev zu Erfolg und hier link Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen:

Unter dem Begriff Bilanz (im weiteren Sinne) kann eine Reihe von unterschiedlichen Rechnungen verstanden werden. Das Grundkonzept besteht jeweils in der Gegenüberstellung von zwei sich ergänzenden Wertkategorien. Wesentliches Merkmal ist die zahlenmäßige Ausgewogenheit, was bereits durch die Bezeichnung zum Ausdruck kommt: Das Wort Bilanz leitet sich vom lateinischen Bilax (= Waage) ab.[1]

Die Bilanz (im engeren Sinne) ist eine zeitpunktbezogene Darstellung des Vermögens auf der Aktivseite und des Kapitals auf der Passivseite. Die Bilanz ermöglich eine Ableitung des Gewinnes durch Vergleich des Eigenkapitals am Ende der Periode mit dem Wert der Vorperiode (= Betriebsvermögensvergleich).

Die Summe der Aktiva entspricht der Summe der Passiva (Soll-Haben-Gleichheit) ev lemma und wird als Bilanzsumme bezeichnet.

Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Durch die Rechnungslegungsvorschriften Wiki, insbesondere die darin enthaltenden Bewertungsvorschriften link, Lemma?, müssen die Aktiva und Passiva für die Bilanzanalyse und Kostenrechnung wiki adaptiert werden. Für die Cash-Flow-Ermittlung ist keine Adaptierung erforderlich.

Die Bilanz ist wie die Gewinn-Verlust-Rechnung Ausgangspunkt der Vergangenheitsanalyse und der Plan-Bilanzen.

Gliederung

Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Mindestgliederung

Bilanz:[2]

  • Vermögensgegenstände
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten

Gliederung für Kapitalgesellschaften

Bilanz[3]

  • ) *)
(2) Aktivseite: (3) Passivseite:
A. Anlagevermögen: A. Eigenkapital:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände: B. Rückstellungen:
II. Sachanlagen: C. Verbindlichkeiten:
III. Finanzanlagen: D. Rechnungsabgrenzungsposten.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
III. Wertpapiere und Anteile:
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.

Aktiva

siehe auch-> Vermögen

Unter Aktiva (singular Aktivum, von lat. agere "tätig sein, handeln", engl. assets) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögens, das auf der linken Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie zeigen, für welche Vermögensgegenstände die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden. Letztere sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die Passiva.[4]

Anlagevermögen

siehe auch-> Vermögen

Zum Anlagevermögen (engl. fixed assets) gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[5]

Das Anlagevermögen umfasst:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte link, Geschäfts(Firmen)wertlink)
  • Sachanlagen (Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Finanzanlagen (Anteile, Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere, sonstige Ausleihungen)

Selbstgeschaffenes immaterielles Anlagevermögen darf nicht aktiviert werden (Aktivierungsverbot).[6] Das Anlagevermögen kann einer Wertminderung (Gebrauch, Zeitablauf) unterliegen.

Das Anlagevermögen wird bewertet mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich einer allfälligen Wertminderung (Abschreibung). Ein niedrigerer beizulegender Wert (Teilwert) erg.'

Die Abschreibung stellt eine Innenfinanzierung dar. Hinweis CAF ev zu Vermögen

Umlaufvermögen

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> Vermögen

Als Umlaufvermögen (engl. current assets) sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. [7]

Das Umlaufvermögen wird oft als Restgröße von allem dar, was nicht Anlagevermögen ist, angesehen.[8]

Das Umlaufvermögen umfasst:

  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse dh Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen)
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (Lieferforderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie sonstige Forderungen)
  • Wertpapiere und Anteile
  • Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten (liquide Mittel)

Das Umlaufvermögen dient idR nicht dem Gebrauch, sondern dem Verbrauch. Es unterliegt nur außerordentlichen Wertminderung. erläutern oder löschen

BH-Skript: Das Umlaufvermögen ist zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung auf den niedrigeren Tageswert am Abschlußstichtag zu bewerten [§ 206 (1)].

Abschreibungen sind vorzunehmen, um die Gegenstände des Umlaufvermögens mit dem Wert anzusetzen, der sich auch einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt [§ 207 (1) 1. Satz].

Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben [§ 207 (1) 2. Satz].

Ein niedriger Wertansatz darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen [§ 207 (3)].

Abschreibungen auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag bzw. den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, sind vorzunehmen (strenges Niederstwertprinzip). erg bei AV: gemildetes

[9] [10]

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> passive Rechnungsabgrenzungsposten

Unter Rechnungsabgrenzungsposten versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten (aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten), deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören. BH-Skript

Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.[11]

ev Hinweis Antizipationen und Transitorien aus BH-Skript

Aktive latente Steuern

  • Weiterleitung: latente Steuern, Aktive/Passive latente Steuern

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> [[]]

Latente Steuern (lat. für „verborgen“) sind verborgene Steuerlasten wiki oder -vorteile, die sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz oder in der Bewertung wiki von Vermögensgegenständen oder Schulden zwischen der Steuerbilanz wiki ev hier ein eigenes Kapitel und der Unternehmens-/Handelsbilanz ev besser kaufmännische Bilanz ergeben haben und die sich in späteren Geschäftsjahren wiki voraussichtlich abbauen, das heißt in der Zukunft zu Unterschieden zwischen steuerlichen und handelsbilanziellen Gewinnen führen.[12]

Die maßgeblichen Bestimmungen wurden durch das EU-GesRÄG analog zum Konzernabschluss eingeführt.[13]

Aktive latente Steuern sollen zukünftige Steuervorteile (zukünftig steuerlich höheres Gewinnabzugspotential) abbilden.[14] ev besser bilden ... ab.

Die aktive Stuerabgrenzung ist im Einzelabschluss ein Aktivierungswahlrecht, während im Konzernabschluss wiki eine Aktivierungspflicht besteht.[15]

Zu Passiva

Passive latente Steuern sollen zukünftige Steuerlasten (zukünftig steuerlich höheres Ertragspotential) abbilden.[16] ev besser bilden ... ab.

Bei passiven Steuerabgrenzungen besteht eine Passivierungspflicht. Ev eigenes Kapitel/Seite Aktivierung

[17] [18] [19]

Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes

  • Weiterleitung: Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes, Ingangsetzungsaufwand, Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes, Erweiterungsaufwand, Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes, Umstellungsaufwand

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> [[]]

Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes (Ingangsetzungsaufwand) umfassen vor allem den Aufbau der Unternehmensorganisation, die Auswahl und Einarbeitung von Mitarbeitern, die organisatorische Festlegung der Beschaffungs- und Vertriebskanäle sowie die Einführungswerbung für die angebotenen Produkte bzw. Leistungen.BH-Skript

Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes (Erweiterungsaufwand): darunter fallen solche Maßnahmen, die zeitlich abgrenzbar, von außerordentlicher Art und zudem von wesentlicher Bedeutung sind.BH-Skript

Es müssen sprunghafte Erweiterungen vorliegen, die eine Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens darstellen und daher ein entsprechendes Aktiverungsbedürfnis begründen.

Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes (Umstellungsaufwand): Dazu werden alle Aufwendungen zu zählen sein, die bei einer wesentlichen Umstellung der betrieblichen Unternehmensstruktur anfallen, die aber zu keiner Erweiterung beitragen. BH-Skript

Eine Aktivierung kommt jedoch nur in Frage, wenn der gesamte Betrieb oder wesentliche in sich geschlossene Teile umgestellt oder verlegt werden.

Die Aktivierung stellt ein Wahlrecht dar, sie sind keine Vermögensgegenstände. Sie sind planmäßig auf 5 Jahre abzuschreiben. Für Kapitalgesellschaften besteht eine Ausschüttungssperre. wiki

ergänzen Anders als in der Bilanzrichtlinie link durfte in der Stammfassung des RLG Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes wahlweise aktiviert und vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden.

Das Aktivierungswahlrecht für den Umstellungsaufwand wurde durch das EU-GesRÄG 1996, für den Erweiterungs- und Ingangsetzungsaufwand durch das RÄG 2010 in Gesetz? gelöscht, es besteht nunmehr ein Aktivierungsverbot. Bestehende Aktivierungen sind weiter abzuschreiben.[20]


[21] [22]

Passvia

  • Weiterleitung: Passvia

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> Kapital


Unter Passiva (lat. Passivum untätig sein, leiden) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Kapitals, das auf der rechten Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie lassen erkennen, aus welchen Kapitalquellen die Vermögenswerte des Unternehmens finanziert wurden.[23] Diese sind auf der linken Seite der Bilanz gelistet und bilden die Aktiva.

Eigenkapital

* Weiterleitung:

Hauptartikel-> Eigenkapital

siehe auch-> [[]] Eigenkapital ist das von Eigentümern zur Verfügung gestellte Kapital, einschließlich des Gewinnes, der noch nicht entnommen wurde. [24]

Das Eigenkapital gliedert sich in:

  1. eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
  2. Kapitalrücklagen:
    1. gebundene;
    2. nicht gebundene;
  3. Gewinnrücklagen:
    1. gesetzliche Rücklage;
    2. satzungsmäßige Rücklagen;
    3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
  4. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.

[25] [26]

Rückstellungen

  • Weiterleitung: Rückstellung

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> [[]]

Rückstellungen sind entweder Schulden, die ihrer Höhe, ihrem Rechtsgrund nach oder sowohl der Höhe als auch dem Rechtsgrund nach noch nicht genau bestimmt sind (zukünftige Ausgaben), oder Antizipationen für in der Zukunft erwartete Vermögensverluste, die ihre Ursache in einem vor dem Abschlußstichtag liegenden Zeitraum haben (zukünftige Mindereinnahmen).BH-Skript

Rückstellungen' sind Passivposten für Verluste, Verbindlichkeiten und Aufwendungenlink, die ihre Entstehung oder ihre Höhe nach ungewiss sind und die der Periode ihrer Verursachung zurechnet werden sollen.[27]

Unternehmensrecht

Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für:

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.BH-Skript

Zu den Verbindlichkeiten sind Rückstellungen durch die Ungewissheit dem Grunde und/oder der Höhe nach abzugrenzen.[28]

Die Bildung der Rückstellung orientiert sich im Unternehmensrecht nach einem nicht erweiterabren Generaltatbestand und einem demonstrativen Katalog:

Nach dem Generaltatbestand' sind Rückstellungen zu bilden für:[29]

  • ungewisse Verbindlichkeiten
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • ihrer Eigenart genau umschriebenen, dem aktuellen (oder einem früherem) Geschäftsjahr zuzuordnen sind.

Nach dem ergänzenden Katalog sind sie insbesondere zu bilden:[30]

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken,
  4. auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.

Rückstellungen sind marktkonform abzuzinsen.[31]

Steuerrecht

Es ist von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff auszugehen.[32]

Rückstellungen können nur gebildet werden für[33]

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
  4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt ist der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen.[34] Bis 2013 waren nur 80% des Erfüllungsbetrages als Rückstellung auszuweisen.[31]

[35] [36]

Verbindlichkeiten

  • Weiterleitung:

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> Kapital

Eine bilanzielle Verbindlichkeit liegt vor, wenn eine Leistung aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder einer faktischen Verpflichtung bei Fälligkeit vom Unternehmen erzwungen werden kann, die Erfüllung dieser Liestung für das Unternehmen eine Vermögensverringerung darstellt un die Leistung zusätzlich in Geldeinheiten betragsmäßig ausgedrückt werden kann sowie zum Bilanzstichtag in ihrer Höhe und Fälligkeit feststeht.[37]

Die Verbindlichkeiten gliedern sich in:

  1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

[38] [39]

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

  • Weiterleitung:

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Als passive Rechnungsabgrenzungspostision sind auf der Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.[40]

[41] [42]

Unversteuerte Rücklagen

  • Weiterleitung: Unversteuerte Rücklage

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> [[]]

In der Stammfassung des RLG waren nach dem Eigenkapital unversteuerte Rücklagen vorgesehen. Durch das RÄG 2014 wurde der gesonderte Ausweis in § 198 und 224 Abs. 3 UGB aufgegeben.

Unversteuerte Rücklagen:

  1. Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibungen;
  2. sonstige unversteuerte Rücklagen.

[43] [44]

Eventualverbindlichkeiten

  • Weiterleitung: Eventualverbindlichkeit,

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> [[]]

Eventualverbindlichkeiten (engl. contingent liabilities) resultieren bei bilanzierenden Unternehmen aus der Übernahme von Haftungen wie Bürgschaften, Garantien, sonstigen Gewährleistungs­verträgen oder weitergegebenen Wechseln, wenn zum Bilanzstichtag unsicher ist, ob und wann sie zu echten Verbindlichkeiten werden.[45]

Die Rückzahlungswahrscheinlichkeit beträgt bei einer echter Verbindlichkeiten 100 %, einer Rückstellung zwischen 50 % und 100 %, einer Eventualverbindlichkeit unter 50 %.[46]


[47] [48]

Literatur

Gesetz

  • UGB

Erlässe

  • EStR 2000

Fachliteratur

  • Egger ua (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Dokalik / Hirschler (2015)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

NN bei Wikipedia], abgefragt: 24.7.2019

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 24.7.2019

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 24.7.2019

Einzelnachweise

  1. Vgl. Heinold (1987), S. 5
  2. Vgl. § 196 UGB[1]
  3. Vgl. § 224 UGB[2]
  4. Wikipedia, Stichwort:Aktiva, abgefragt 14.7.2019
  5. Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[3]
  6. § 4 Abs. 1 EStG[4], § 197 Abs. 2 UGB[5]
  7. Vgl. § 198 Abs. 4 UGB[6]
  8. Wikipedia, Stichwort: Umlaufvermögen, abgefragt 20.7.2019 unter Verweis auf Peter Ulmer: HGB-Bilanzrecht, Teil 1, 2002, S. 413
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  10. Vgl. § 198 Abs. 5 UGB[7]
  11. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  12. Egger ua (2010), S. 217
  13. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  14. Egger ua (2010), S. 217
  15. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  16. Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[8]
  17. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  18. Vgl. Art. XVII Abs. 5 EU-GesRÄG[9], bzw. § 906 Abs. 3 UGB[10]
  19. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  20. Wikipedia, Stichwort: Passiva, abgefragt 21.7.2019
  21. Lechner ua (2010), S. 602
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  23. Hirschler (2019), § 198 Abs. 8 Rz. 121 mit weiteren Quellen
  24. Hirschler (2019), § 198 Abs. 8 Rz. 122
  25. § 198 Abs. 8 Z 1 u 2 UGB[11]
  26. § 198 Abs. 8 Z 4 UGB
  27. 31,0 31,1 Vgl. Bertl / Hirschler (2014)
  28. EStR (2000), Rz. 3301 unter Verweis auf VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181
  29. §9 Abs. 1 EStG[12]
  30. §9 Abs. 5 EStG[13]
  31. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  32. Hirschler (2019), § 224 Rz. 88
  33. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  34. Vgl. § 198 Abs. 6 UGB[14]
  35. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  36. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  37. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit, abgefragt 24.7.2019
  38. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit, abgefragt 24.7.2019
  39. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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