Bilanz

Aus Bewertungshilfe
Version vom 4. August 2019, 05:55 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Umlaufvermögen: erg Link Niederstwertprinzip)
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Unter dem Begriff Bilanz (im weiteren Sinne) kann eine Reihe von unterschiedlichen Rechnungen verstanden werden. Das Grundkonzept besteht jeweils in der Gegenüberstellung von zwei sich ergänzenden Wertkategorien. Wesentliches Merkmal ist die zahlenmäßige Ausgewogenheit, was bereits durch die Bezeichnung zum Ausdruck kommt: Das Wort Bilanz leitet sich vom lateinischen Bilax (= Waage) ab.[1]

Die Bilanz (im engeren Sinne) ist eine zeitpunktbezogene Darstellung des Vermögens auf der Aktivseite und des Kapitals auf der Passivseite. Die Bilanz ermöglich eine Ableitung des Gewinnes durch Vergleich des Eigenkapitals am Ende der Periode mit dem Wert der Vorperiode (= Betriebsvermögensvergleich).

Die Summe der Aktiva entspricht der Summe der Passiva (Soll-Haben-Gleichheit) und wird als Bilanzsumme bezeichnet.

Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Durch die Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere die darin enthaltenden Bewertungsvorschriften, müssen die Aktiva und Passiva für die Bilanzanalyse und Kostenrechnung adaptiert werden. Für die Cash-Flow-Ermittlung ist keine Adaptierung erforderlich.

Die Bilanz ist wie die Gewinn-Verlust-Rechnung Ausgangspunkt der Vergangenheitsanalyse und der Plan-Bilanzen.

Gliederung

Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Mindestgliederung

Bilanz:[2]

  • Vermögensgegenstände
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten

Gliederung für Kapitalgesellschaften

Bilanz[3]

  • ) *)
(2) Aktivseite: (3) Passivseite:
A. Anlagevermögen: A. Eigenkapital:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände: B. Rückstellungen:
II. Sachanlagen: C. Verbindlichkeiten:
III. Finanzanlagen: D. Rechnungsabgrenzungsposten.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
III. Wertpapiere und Anteile:
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.

Aktiva

siehe auch-> Vermögen

Unter Aktiva (singular Aktivum, von lat. agere "tätig sein, handeln", engl. assets) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögens, das auf der linken Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie zeigen, für welche Vermögensgegenstände die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden. Letztere sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die Passiva.[4]

Anlagevermögen

siehe auch-> Vermögen

Zum Anlagevermögen (engl. fixed assets) gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[5]

Das Anlagevermögen umfasst:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Geschäfts(Firmen)wert)
  • Sachanlagen (Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Finanzanlagen (Anteile, Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere, sonstige Ausleihungen)

Selbstgeschaffenes immaterielles Anlagevermögen darf nicht aktiviert werden (Aktivierungsverbot).[6] Das Anlagevermögen kann einer Wertminderung (Gebrauch, Zeitablauf) unterliegen.

Das Anlagevermögen wird bewertet mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich einer allfälligen Wertminderung (Abschreibung). Ein niedrigerer beizulegender Wert (Teilwert) ist bei dauernder wesentlicher Wertminderung anzusetzen anzusetzen (gemildertes Niederstwertprinzip), bei Finanzanlage immer (strenges Niederstwertprinzip).

Die Abschreibung stellt eine Innenfinanzierung dar.

Umlaufvermögen

siehe auch-> Vermögen

Als Umlaufvermögen (engl. current assets) sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. [7]

Das Umlaufvermögen wird oft als Restgröße von allem dar, was nicht Anlagevermögen ist, angesehen.[8]

Das Umlaufvermögen umfasst:

  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse dh Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen)
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (Lieferforderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie sonstige Forderungen)
  • Wertpapiere und Anteile
  • Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten (liquide Mittel)

Das Umlaufvermögen dient idR nicht dem Gebrauch, sondern dem Verbrauch: bei Verwendung geht es unter wird in ein anderes Gut oder Leistung umgewandelt oder veräußert. Es unterliegt nur einer außerordentlichen Wertminderung.

Das Umlaufvermögen wird mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet, abzüglich einer allfälligen (Abschreibung). Ein niedrigerer beizulegender Wert (Teilwert) ist immer anzusetzen, auch wenn Wertminderung nicht dauernd oder wesentlich ist, (strenges Niederstwertprinzip).

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

siehe auch-> passive Rechnungsabgrenzungsposten

Unter Rechnungsabgrenzungsposten versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten, deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören.

Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.[9]

Aktive latente Steuern

siehe auch-> Passive latente Steuern

Latente Steuern (lat. für „verborgen“) sind verborgene Steuerlasten oder -vorteile, die sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen oder Schulden zwischen der Steuerbilanz und der Unternehmens-/Handelsbilanz ergeben haben und die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, das heißt in der Zukunft zu Unterschieden zwischen steuerlichen und handelsbilanziellen Gewinnen führen.[10]

Die maßgeblichen Bestimmungen wurden durch das EU-GesRÄG analog zum Konzernabschluss eingeführt.[11]

Aktive latente Steuern sollen zukünftige Steuervorteile abbilden.[12] Die aktive Stuerabgrenzung ist im Einzelabschluss ein Aktivierungswahlrecht, während im Konzernabschluss eine Aktivierungspflicht besteht.[13]

Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes

Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes (Ingangsetzungsaufwand) umfassen vor allem den Aufbau der Unternehmensorganisation, die Auswahl und Einarbeitung von Mitarbeitern, die organisatorische Festlegung der Beschaffungs- und Vertriebskanäle sowie die Einführungswerbung für die angebotenen Produkte bzw. Leistungen.

Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes (Erweiterungsaufwand): darunter fallen solche Maßnahmen, die zeitlich abgrenzbar, von außerordentlicher Art und zudem von wesentlicher Bedeutung sind.

Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes (Umstellungsaufwand): Dazu werden alle Aufwendungen zu zählen sein, die bei einer wesentlichen Umstellung der betrieblichen Unternehmensstruktur anfallen, die aber zu keiner Erweiterung beitragen.

Die Aktivierung stellt ein Wahlrecht dar, sie sind keine Vermögensgegenstände. Sie sind planmäßig auf 5 Jahre abzuschreiben. Für Kapitalgesellschaften besteht eine Ausschüttungssperre.

Anders als in der Bilanz-Richtlinie durfte in der Stammfassung des RLG Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes wahlweise aktiviert und vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden.

Das Aktivierungswahlrecht für den Umstellungsaufwand wurde durch das EU-GesRÄG 1996, für den Erweiterungs- und Ingangsetzungsaufwand durch das RÄG 2010 gelöscht, es besteht nunmehr ein Aktivierungsverbot. Bestehende Aktivierungen sind weiter abzuschreiben.[14]

Passiva

siehe auch-> Kapital

Unter Passiva (lat. Passivum untätig sein, leiden) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Kapitals, das auf der rechten Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie lassen erkennen, aus welchen Kapitalquellen die Vermögenswerte des Unternehmens finanziert wurden.[15]

Eigenkapital

Hauptartikel-> Eigenkapital

Eigenkapital ist das von Eigentümern zur Verfügung gestellte Kapital, einschließlich des Gewinnes, der noch nicht entnommen wurde. [16]

Das Eigenkapital gliedert sich in:

  1. eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
  2. Kapitalrücklagen:
    1. gebundene;
    2. nicht gebundene;
  3. Gewinnrücklagen:
    1. gesetzliche Rücklage;
    2. satzungsmäßige Rücklagen;
    3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
  4. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.

Bilanzgewinn ist der Teil des Eigenkapitals aus der Selbstfinanzierung (Gewinn) stammt und nicht einer Rücklage zugewiesen wurde. Er entstand aus dem laufendem Gewinn und den Vorjahresgewinnen. Das Gegenteil ist der Bilanzverlust.[17]

Rücklagen sind Eigenkapital, das nicht auf dem Eigenkapitalkonto sondern auf gesonderten Rücklagenkonten ausgewiesen wird (offene Rücklagen) oder das überhaupt nicht in der Bilanz in Erscheinung tritt, da Vermögensteile unterbewertet worden sind (stille Rücklagen), oder das in überhöhten Schuldposten (z. B. Rückstellungen) steckt (versteckte Rücklagen'). Die offenen Rücklagen können gebundenen und nicht gebundenen sein.

Gewinnrücklagen stammen aus der Verwendung des Gewinnes, Kapitalrücklagen aus der Zuführung von Eigenkapital, das nicht ins Nennkapital kommt.

Rückstellungen

Rückstellungen' sind Passivposten für Verluste, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, die ihre Entstehung oder ihre Höhe nach ungewiss sind und die der Periode ihrer Verursachung zurechnet werden sollen.[18]

Unternehmensrecht

Die Bildung der Rückstellung orientiert sich im Unternehmensrecht nach einem nicht erweiterabren Generaltatbestand und einem demonstrativen Katalog:

Nach dem Generaltatbestand' sind Rückstellungen zu bilden für:[19]

  • ungewisse Verbindlichkeiten
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • ihrer Eigenart genau umschriebenen, dem aktuellen (oder einem früherem) Geschäftsjahr zuzuordnen sind.

Nach dem ergänzenden Katalog sind sie insbesondere zu bilden:[20]

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken,
  4. auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.

Rückstellungen sind marktkonform abzuzinsen.[21]

Steuerrecht

Es ist von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff auszugehen.[22]

Rückstellungen können nur gebildet werden für[23]

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
  4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt ist der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen.[24] Bis 2013 waren nur 80% des Erfüllungsbetrages als Rückstellung auszuweisen.[21]

Verbindlichkeiten

siehe auch-> Kapital

Eine bilanzielle Verbindlichkeit liegt vor, wenn eine Leistung aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder einer faktischen Verpflichtung bei Fälligkeit vom Unternehmen erzwungen werden kann, die Erfüllung dieser Liestung für das Unternehmen eine Vermögensverringerung darstellt un die Leistung zusätzlich in Geldeinheiten betragsmäßig ausgedrückt werden kann sowie zum Bilanzstichtag in ihrer Höhe und Fälligkeit feststeht.[25]

Die Verbindlichkeiten gliedern sich in:

  1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

siehe auch-> aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Als passive Rechnungsabgrenzungspostision sind auf der Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.[26]

Passive latente Steuern

siehe auch-> aktive latente Steuern

Passive latente Steuern sollen zukünftige Steuerlasten (zukünftig steuerlich höheres Ertragspotential) abbilden.[27]

Bei passiven Steuerabgrenzungen besteht eine passivierungspflicht.

Unversteuerte Rücklagen

In der Stammfassung des RLG waren nach dem Eigenkapital unversteuerte Rücklagen vorgesehen. Durch das RÄG 2014 wurde der gesonderte Ausweis in § 198 und 224 Abs. 3 UGB aufgegeben.

Unversteuerte Rücklagen:

  1. Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibungen;
  2. sonstige unversteuerte Rücklagen.

Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten (engl. contingent liabilities) resultieren aus der Übernahme von Haftungen wie Bürgschaften, Garantien, sonstigen Gewährleistungs­verträgen oder weitergegebenen Wechseln, wenn zum Bilanzstichtag unsicher ist, ob und wann sie zu echten Verbindlichkeiten werden.[28]

Die Rückzahlungswahrscheinlichkeit beträgt bei einer echter Verbindlichkeiten 100 %, einer Rückstellung zwischen 50 % und 100 %, einer Eventualverbindlichkeit unter 50 %.[29]

  • Gewährleistungen, Bürgschaften sind beim Begünstigten zu hinterfragen und gegebenenfalls sind die Konsequenzen zu ziehen (zB Erhöhung der Kapitalkosten). Beim Verpflichteten sind allfällige künftige Inanspruchnahmen in der Finanzplanung zu berücksichtigen.

Literatur

Gesetz

  • UGB

Erlässe

  • EStR 2000

Fachliteratur

  • Egger ua (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Dokalik / Hirschler (2015)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Heinold (1987), S. 5
  2. Vgl. § 196 UGB[1]
  3. Vgl. § 224 UGB[2]
  4. Wikipedia, Stichwort:Aktiva, abgefragt 14.7.2019
  5. Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[3]
  6. § 4 Abs. 1 EStG[4], § 197 Abs. 2 UGB[5]
  7. Vgl. § 198 Abs. 4 UGB[6]
  8. Wikipedia, Stichwort: Umlaufvermögen, abgefragt 20.7.2019 unter Verweis auf Peter Ulmer: HGB-Bilanzrecht, Teil 1, 2002, S. 413
  9. Vgl. § 198 Abs. 5 UGB[7]
  10. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  11. Egger ua (2010), S. 217
  12. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  13. Egger ua (2010), S. 217
  14. Vgl. Art. XVII Abs. 5 EU-GesRÄG[8], bzw. § 906 Abs. 3 UGB[9]
  15. Wikipedia, Stichwort: Passiva, abgefragt 21.7.2019
  16. Lechner ua (2010), S. 602
  17. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Bilanzgewinn, abgefragt 26.7.2019
  18. Hirschler (2019), § 198 Abs. 8 Rz. 121 mit weiteren Quellen
  19. § 198 Abs. 8 Z 1 u 2 UGB[10]
  20. § 198 Abs. 8 Z 4 UGB
  21. 21,0 21,1 Vgl. Bertl / Hirschler (2014)
  22. EStR (2000), Rz. 3301 unter Verweis auf VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181
  23. §9 Abs. 1 EStG[11]
  24. §9 Abs. 5 EStG[12]
  25. Hirschler (2019), § 224 Rz. 88
  26. Vgl. § 198 Abs. 6 UGB[13]
  27. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  28. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit, abgefragt 24.7.2019
  29. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit, abgefragt 24.7.2019