Entnahme

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siehe auch-> Einlage, Zuwendung

Entnahmen sind steuerrechtlich alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB Bargeld, Waren, Leistungen, Nutzungen).[1] Unternehmensrechtlich sind Entnahmen alle nicht betrieblichen Vorgänge, die zu einer Vermögensminderung führen.[2]

Entnahmen sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zulässtig. Bei Kapitalgesellschaften sind sie durch das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG [1], bzw. § 82 GmbHG[2]) verboten.[3]

In § 8 Abs. 2 KStG 1988 findet sich ein Entnahmetatbestand, dieser betrifft Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften, bei denen eine offene Gewinnausschüttung begrifflich nicht denkbar ist, wohl aber auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann.[4]

Bedeutung

Für die Unternehmensbewertung ist maßgeblich, was dem Eigner durch Ausschüttung oder Entnahme zufließt.

Bewertung

Steuerrecht

Entnahmen sind steuerrechtlich zu bewerten:

  • grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme,
  • Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt.

Unternehmensrecht

Entnahmen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen.

Entnahmebeschränkung

  • Synonyme: Entnahmesperre

Eine Entnahmebeschränkung (Entnahmesperre), d.h. eine Beschränkung der Möglichkeit den anteiligen Gewinn zu entnahmen, ergibt sich:

Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

Offene Gesellschaft

siehe auch-> Offene Gesellschaft

Der Offene Gesellschafter hat gem. § 122 UGB Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils außer:[5]

Eine den Gewinn übersteigende Entnahme bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Anders als bei Kapitalgesellsehalten gibt es kein Kapitalerhaltungsgebot.[6]

Kommanditgesellschaft

siehe auch-> Kommanditgesellschaft

Das Entnahmerecht der Komplementäre entspricht den Offenen Gesellschaftern.

Der Kommanditist darf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil entnehmen, außer:[7]

  • er hat seine Pflichteinlage noch nicht geleistet (er kann seinen Gewinn stehen lassen),
  • seine Einlage durch eine Verlustzuweisung unter die Pflichteinlage gesunken ist,
  • die Entnahme zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder wenn die
  • Gesellschafter anderes beschließen.

Hat der Kommanditist zulässigerweise einen Gewinn entnommen, ist er nicht verpflichtet, damit spätere Verluste auszugleichen.[8]

Soweit keine natürliche Person haftet (vereckte Kapitalgesellschaften) gelten die Kapitalerhaltungsvorschriften von GmbH und AG.[9]

Stille Gesellschaft

siehe auch-> Stille Gesellschaft

Der stille Gesellschafter trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlagen. Verluste vermindern die Einlage des Stillen und sind durch künftige Gewinne aufzufüllen, eine Nachschusspflicht besteht nicht. [10]

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

siehe auch-> Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Das Entnahmerecht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft.[11]

Kapitalgesellschaft

siehe auch-> Ausschüttung, Kapitalrückzahlung, Kapitalerhaltung (Begriff)

Die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften können ihre Einlage nicht rückfordern (Einlagenrückgewähr). Sie haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn. Zweck dieser Bestimmung ist der Kapitalerhalt.[12]

Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Auch Leistungen an ehemalige und zukünftige Gesellschafter sind erfasst, sofern sie im Hinblick auf die ehemalige bzw zukünftige Gesellschafterstellung erbracht werden. Auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, zB an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist, sind verboten.[13]

Vereinbarungen und Gesellschafterbeschlüsse, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, sind ex tunc nichtig.[14]

Literatur

Gesetz

  • § 4 Abs. 1 EStG
  • § 8 Abs. 2 KStG
  • 202 Abs. 1 UGB

Erlässe

  • EStR Rz. 435 f;
  • KStR Rz. 542 ff;

Fachliteratur

  • Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;
  • Rieder / Huemer (2016);

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988
  2. Vgl. Hirschler (2019), § 202 Rz. 10.
  3. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.
  4. Vgl. KStR 2013, Rz. 542.
  5. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
  6. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
  7. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 200.
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 201.
  9. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 210 f.
  10. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
  11. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100 f.
  12. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 316 f.
  13. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 317.
  14. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 318.