Funktionale Unternehmensbewertung
Kurzinfo!
- Synonyme: Kölner Funktionenlehre
siehe auch-> Geschichte der Unternehmensbewertung
Die funktionale Unternehmensbewertung ist eine Theorie nach der der Unternehmenswert vom Bewertungszweck abhängt. Die Begriffe Zweck, Funktion und Aufgabe werden dabei synonym verwendet.[1]
Der Bewertungszweck muss dokumentiert sein, um dem Empfänger deutlich zu machen, unter welchen Voraussetzungen und begleitenden Annahmen die Bewertung durchgeführt wurde.[2]
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Die funktionale Unternehmensbewertung ist Stand der Wissenschaft, konnte sich aber in der Praxis nicht durchsetzen. *) Die Gutachten beruhen in der Regel auf den in den Fachgutachten normierten Bewertungszwecken: objektivierter, subjektiver und Schiedswert.
- Kritik
Der Katalog der Hauptfunktionen ist abschließend formuliert, jener der Nebenfunktionen nur exemplarisch. Die Bezeichnungen und Abgrenzungen der Funktionen sind zum Teil missverständlich.[3]
Arten
Die Funktionen werden in der Literatur nicht einheitlich eingeteilt.
Zumeist wird unterschieden:
Hauptfunktionen
Die Hauptfunktionen der Unternehmensbewertung betreffen Bewertungen bei denen es um eine Änderung der Eigentümerstruktur geht.[4] Als Beispiele seien Kauf und Verkauf, Umgründungen, Squeeze out, Börsengang, etc genannt.
Entscheidungsfunktion
- Synonyme: Beraterfunktion
Die Entscheidungsfunktion (Beraterfunktion) dient der Ermittlung des Entscheidungswertes . Der Gutachter wird dabei als Berater tätig. Die Entscheidungsfunktion der Betriebswirtschaft entspricht der Ermittlung des subjektiven Wertes in den Fachgutachten.
Literatur
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 54;
- Matschke (1975);
- Matschke / Brösel (2006), S. 109 ff;
- Matschke in Petersen u.a. (2022); S. 36;
- Zwirner / Petersen in Petersen u.a. (2022); S. 217 ff.
Vermittlungsfunktion
siehe auch-> Schiedswert
Bei der Vermittlungsfunktion wird der Gutachten als Schiedsgutachter tätig und ermittelt einen Schiedswert (Arbitriumwert). Im Vordergrund steht der Ausgleich berechtigter Interessen der Parteien.
Literatur
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 55;
- Matschke (1979);
- Matschke / Brösel (2006), S. 399 ff;
- Matschke in Petersen u.a. (2022); S. 37;
- Zwirner / Petersen in Petersen u.a. (2022); S. 551 ff.
Argumentationsfunktion
Bei der Argumentationsfunktion wird der Gutachten als Berater tätig und ermittelt einen Argumentationswert. Dabei steht die beauftragende Konfliktpartei im Fokus.[5]
Der Argumentationswert stellt einen parteiischen Wert dar, dessen Bedeutung in der Beeinflussung des Verhandlungspartners liegt.[6]
Merkmale des Argumentationswertes:[7]
- Tarnung: Der Argumentationswert tritt als vermeintlicher Entscheidungs- oder Arbitriumwert auf.
- Parteienbezogenheit: Der Argumentationswert bezieht sich auf eine konkrete Verhandlungsseite.
- Bezogenheit auf Entscheidungswerte: Der Argumentationswert orientiert sich prinzipiell am Entscheidungswert der Gegenseite als Ende dessen Kompromissfähigkeit. Der eigene Entscheidungswert ist die letzte Rückzugslinie.
- Beeinflussung: Mit dem Argumentationswert soll die Gegenseite beeinflusst werden.
- Konfliktlösungsorientierung: Die Lösung des Konfliktes kann in der Einigung oder Nichteinigung (Scheinangebot) liegen.
- Information: Die Verhandlungsparteien versuchen mit Argumentationswerten die Gegenseite zu informieren.[8]
- Flexibilität: Neue Verhandlungsargumente sollten eingebaut werden können.
- Glaubwürdigkeit: Nur glaubwürdige Angebote sind brauchbar.
Literatur
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 56 f;
- Matschke / Brösel (2006), S. 501 ff;
- Matschke in Petersen u.a. (2022); S. 38;
- Zwirner / Petersen in Petersen u.a. (2022); S. 283 ff;
- Barthel (2005);
- Barthel (2006);
- Hering / Brösel (2004).
Nebenfunktionen
siehe auch-> Informationsfunktion (Begriff)
Die Nebenfunktionen der Unternehmensbewertung betreffen Bewertungen, bei denen es kein Änderung der Eigentümerstruktur geht. [9]
Als Beispiel seine wertorientierte Entlohnung bzw. Controlling, Bilanzierungen, steuerliche Bewertungen etc genannt. Die unterschiedliche Nebenfunktionen werden oft in Informations-, Steuerbemessungs- und Vertragsgestaltungsfunktion zusammengefasst. [10]
Literatur
- Brösel (2006);
- Matschke / Brösel (2006), S. 57 ff;
- Matschke in Petersen u.a. (2022); S. 35 f;
- Zwirner / Petersen in Petersen u.a. (2022); S. 729 ff;
Literatur
Fachliteratur
- Adolff (2007), 168 ff;
- Brösel (2006);
- Djukanov / Keuper (2013);
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 53 ff;
- Hachmeister (2014);
- Ihlau / Duscha (2019), S. 37 f;
- Kranebitter / Maier (2017), S. 19 ff;
- Mandl / Rabel (1997), S. 15 f;
- Matschke (2010);
- Matschke / Brösel (2006), S. 49 ff;
- Matschke / Brösel (2008);
- Petersen u.a. (2022); S. 35 f;
- Peemöller (2019), S. 7 ff;
- Schildbach (1998);
Unterlage(n)
- Hager: Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung, Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023, S. 12;
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Mandl/Rabel (1997), S. 9 f.
- ↑ Ihlau / Duscha (2019), S. 37 mit weiteren Literaturangaben.
- ↑ Mandl / Rabel (1997), S. 16.
- ↑ Vgl. Matschke in Petersen u.a. (2022); S. 35.
- ↑ Matschke in Petersen u.a. (2022); S. 38.
- ↑ Zwirner / Petersen in Petersen u.a. (2022); S. 284.
- ↑ Vgl. Zwirner / Petersen in Petersen u.a. (2022); S. 285.
- ↑ ME desinformieren.
- ↑ Vgl. Matschke in Petersen u.a. (2022); S. 35.
- ↑ Ihlau / Duscha (2019), S. 37 uVa Sieben 1983, S. 539 ff.