Bilanzstichtag

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Kurzinfo!

Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag des Gewinnermittlungszeitraumes (Geschäftsjahr, bzw. Wirtschaftsjahr), zu dem der Jahresabschluss von Unternehmen aufgestellt wird und auf den sich die Bilanz bezieht.[1]

siehe auch-> Bewertungsstichtag, Stichtag

Bilanzerstellungszeitraum

Bilanzerstellungszeitraum ist die Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und dem formellen Abschluss des Jahresabschlusses, der Bilanzfeststellung.

In der Zeit nach dem Bilanzstichtag wird der Jahresabschluss erstellt, dh aufgestellt. Die Bilanzaufstellung ist der Zeitpunkt in dem der Jahresabschluss zahlenmäßig feststeht. Formell abgeschlossen ist der Jahresabschluss mit der Bilanzfeststellung, das ist der Zeitpunkt der Unterfertigung durch die Zeichnungsberechtigten. Dies kann bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften deutlich nach der Aufstellung liegen, da der Jahresabschluss geprüft werden muss und von der Hauptversammlung bei der AG bzw. Generalversammlung bei der GmbH genehmigt werden muss.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zusammenfallen.

Der Bilanzerstellungszeitraum beträgt allgemein 9 Monate[2], für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften 5 Monate[3] Für börsennotierte Unternehmen verkürzt sich der Zeitraum auf 4 Monate.[4]

Von der Bilanzerstellung bzw. -feststellung ist die Offenlegung nach § 277 UGB [4] zu unterscheiden.

Stichtagsbewertung

siehe auch-> Stichtagsprinzip

Der Grundsatz der Stichtagsbewertung bedeutet, daß die Wertansätze aus den Verhältnissen des Bilanzstichtages abzuleiten sind, dass somit für die Beurteilung nur wertaufhellende Tatbestände zu berücksichtigen sind, nicht jedoch Änderungen des Wertes, die erst nach dem Abschlußstichtag eintreten (wertbeeinflussende Faktoren).

Gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes:

  1. Beibehaltungsrecht des niedrigeren Wertes, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen (§ 204 Abs. 3 UGB[5]);
  2. Möglichkeit der Beibehaltung des niedrigeren Wertansatzes, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen, für Gegenstände des Umlaufvermögens (§ 207 Abs. 3 UGB[6]);
  3. Berücksichtigung von Wertminderungen nach dem Bilanzstichtag gem. § 207 Abs. 2 UGB; in diesem Fall liegt ein spezieller Anwendungsfall des Grundsatzes der Vorsicht vor.

Das Recht zur Fortführung des niedrigeren Wertes steht im Widerspruch zu Art. 35 und 39 der 4. EG-Richtlinie, welche sowohl für das Anlagevermögen als auch für das Umlaufvermögen eine Verpflichtung zur Aufwertung vorsehen (Wertaufholungsgebot).

Werterhellung / -begründung

Wertaufhellung: Bei der Bewertung sind zum Abschluss des Geschäftsjahres entstandene, erkennbare Risken und drohendee Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden.[5]

Der Wertaufhellungszeitraum reicht vom Abschlussstichtag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses.[6]

Berücksichtigt werden nur Umstände, die bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses gewonnen werden oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt gewonnen werden können, zu berücksichtigen sind (objektives Wertaufhellungskonzept). Dies gilt auch für Erkenntnisse, die das Jahresergebnis verbessern.[7]

Wertbegründung: Ereignisse, die erst nach dem Abschlussstichtag eintreten und keinen Aufschluss über die Verhältnisse zum Abschlussstichtag geben, sondern diese verändern, sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht zu berücksichtigen. [8]

Literatur

Fachgutachten

  • AFRAC 16 (2018);

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Bilanzstichtag, abgefragt 30.12.2022.
  2. § 193 Abs. 2 UGB [1].
  3. § 222 Abs. 1 UGB [2].
  4. § 124 Abs. 1 BörseG 2018 [3].
  5. Vgl. § 201 Abs. 2 Z 4 lit b UGB
  6. AFRAC 16 (2018), Rz. 3 f.
  7. AFRAC 16 (2018), Rz. 6.
  8. AFRAC 16 (2018), Rz. 8.