Zusammenschluss (Begriff)
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Zusammenschluss bezeichnet:
- im engen Sinn den Zusammenschluss i.S.d. Art III UmgrStG,
- im weiten Sinn alle gesellschaftsrechtliche Vereingung von bisher stelbständigen Körperschaften (z.B. Verschmelzung i.S.d. Art I UmgrStG) sowie
- Zusammenschluss i.S. einer Föderation.