Schlüsselperson
Kurzinfo!
Der Begriff Schlüsselperson bezeichnet die Bedeutung des mitarbeitenden Eigentümers für den Wert des Unternehmens.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung des Eigentümers
Der Eigentümer wirkt insbesondere:[1]
- als (Haupt-)Leistungserbringer (z. B. Anwalt, Architekt, Arzt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), dessen Leistung entscheidend für die Kundenzufriedenheit ist, auch wenn er sich dabei Erfüllungsgehilfen bedient,
- als Verkaufsleiter, der kontinuierlich neue Kunden gewinnt,
- als Geschäftsleiter, der hohe Marketingeffekte erzielen kann,
- als Vertrauensperson gegenüber den Mitarbeitern, die eine hohe Loyalität in der Belegschaft erzeugt,
- als Träger von bestimmtem Wissen, aufgrund dessen neue Produkte und Verfahren entwickelt werden.
Diesen Faktoren ist gemein, dass sie sich ohne dessen weites Mitwirken im Zeitablauf verbrauchen und somit nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen. Die damit verbundenen finanziellen Überschüsse können also nicht dauerhaft erwirtschaftet werden.[2]
Die Entscheidung, ob die Abschätzung des zukünftigen Zahlungsstroms mit oder ohne Gesellschafter erfolgt, ist abhängig vom Bewertungsanlass. Es sind jene positiven als auch negativen Erfolgsbeiträge zu identifizieren, die losgelöst vom bisherigen Eigentümer nicht realisiert würden.[3]
Schlüsselperson und Bewertungsanlass
Die Bewertungsanlässe sind dahingehend zu unterscheiden, ob der Eigentümer weiter im Unternehmen bleibt.
Gesellschafter | |
---|---|
verbleibt im Unternehmen | scheidet aus dem Unternehmen |
Aufnahme weiterer Gesellschafter (bspw für Zwecke der Finanzierung) | Verkauf |
Ehescheidung, wenn Gesellschaft fortgeführt wird | Abfindung eines/des operativ tätigen Gesellschafters |
die vorweggenommene Erbfolge, bei der die Geschäftsführung in der Hand des Erblassers verbleibt |
Erbfolge |
Bewertung für steuerliche Zwecke | |
Abfindung/Ausscheiden eines nicht operativ tätigen Gesellschafters |
Übertragbare Ertragskraft
Ist der Eigentümer als Schlüsselperson anzusehen und steht seine weitere Mitarbeit nicht zur Vergügung, muss untersucht werden ob die potentielle künftige finanziellen Überschüsse auch tatsächlich realisiert werden können (übertragbare Ertragskraft).
Denkbar ist ein Abschmelzen des Einflusses (ähnlich dem Kundenstock) eine volle übertragbarkeit oder das Unternehmen kann ohne Schlüsselperson nicht fortgesetzt werden.
Personenbezogene Unternehmen, bei denen die Fortführung ohne bisherigen Inhaber nicht möglich ist, sind bei dessen Ausscheiden mit dem Liquidationswert zu bewerten.[4]
Literatur
Fachgutachten
- BStBK (2014)
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur