Gesellschaft

Aus Bewertungshilfe
(Weitergeleitet von Aktionär)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Kurzinfo

Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) begründete Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen (Personenvereinigung), um einen bestimmten gemeinsamen Zweck durch organisiertes Zusammenwirken zu erreichen.[1]

Die Rechte der Gesellschafter werden durch Vertrag oder das Gesetz geregelt. Ein Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag, in dem die Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft deren Rechtsgrundlagen festlegen.[2]

siehe auch-> Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft

Arten

Üblicherweise wird unterschieden zwischen:

  • Gesellschaften im engeren Sinn
  • Körperschaften

Gesellschaften im engeren Sinn

Gesellschaften ieS stellen keine Rechtsperson dar. Typisch ist die Selbstorganschaft. Sie sind kein Steuersubjekt.

Körperschaften

Eine Körperschaft ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Die Körperschaft ist eine rechtsfähige juristische Person.[3]

Der zivilrechtliche Begriff entspricht nicht dem steuerlichen Begriff der Körperschaft.[4]

Körperschaften werden durch ihre Organe vertreten, diese müssen nicht aus dem Kreis der Mitglieder stammen (Drittorganschaft).

Arten:

Gesellschafter

siehe auch-> Eigner

Die Anteilseigner oder Gesellschafter sind die (Mit)Eigentümer der Gesellschaft. Bei einigen Rechtsformen haben sie eigene Namen zB bei der Aktiengesellschaft Aktionär. Sie treffen bei Kapitalgesellschaften ihre Entscheidungen in bestimmten Foren: die Hauptversammlung bei der AG und die Generalversammlung bei der GmbH.

Einlage

Die Gesellschafter beteiligen sich mit einem bestimmten Vermögen an der Gesellschaft , dieses wird bei der Personengesellschaft als vereinbarte Einlage bezeichnet (Pflichteinlage beim Kommanditisten, Vermögenseinlage beim stillen Gesellschafter).

Die Pflichteinlage bezeichnet jene (Geld)Leistung die der Kommanditist in den Haftungsfonds der Gesellschaft einbringt. Sie gilt im Innenverhältnis und wird im Firmenbuch nicht eingetragen. Sie kann individuell festgelegt werden, es gibt keine Mindest- oder Höchstgrenze.[5]

Die Hafteinlage beschreibt die Höhe der maximalen unmittelbaren Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Sie wird ins im Firmenbuch eingetragen. Die Höhe kann individuell festgelegt werden. Das Gesetz kennt keine bestimmte Mindest- oder Höchstgrenze.[6] Stille Gesellschaften scheinen nach außen nicht auf. Die Hafteinlage kann größer sein als die Pflichteinlage.

Bei Kapitalgesellschaften bestimmt sich die Höhe der Haftung nach der übernommenen Einlage (Aktien, Stammeinlage), ebenso bei Genossenschaften.

Organe

Organe handeln für juristische Personen und Personenvereinigungen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können.[7]

Bei Personengesellschaften ist vorgesehen, dass ihre (unbeschränkt haftenden) Mitglieder sie nach außen vertreten (= Selbstorganschaft), bei Körperschaften (insb. bei Kapitalgesellschaften) können auch Dritte die Leitung übernehmen (= Drittorganschaft). Es gibt Einzel- und Kollegialorgane.

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Organe der GmbH sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

siehe auch-> Geschäftsleitung

Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen ersetzen oft das erforderliche Eigenkapital, deshalb werden sie im Steuerrecht oft nicht als Fremdkapital anerkannt. Für die Unternehmensbewertung sind die unternehmensrechtliche Betrachtung und der Umfang des Bewertungsobjektes maßgeblich.

Steuerrechtlich ist bei Gesellschafterdarlehen ein verdecktes Eigenkapital anzunehmen, wenn die Vertragsgestaltung unklar ist[8] oder Eigenkapital ersetzt.[9]. Bezüglich der Konditionen kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn sie materiell einem Fremdvergleich nicht standhalten.[10]

Literatur

Fachliteratur

  • Kastner ua (1990)
  • Rieder / Huemer (2016)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kastner ua (1990), S. 12
  2. Wikipedia, Stichwort: Gesellschaftsvertrag, abgefragt 13.10.2020
  3. Wikipedia, Stichwort: Körperschaft, abgefragt 11.10.2020
  4. Vgl. KStR 2013 Rz. 1.
  5. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 191 f.
  6. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 150.
  7. Wikipedia, Stichwort: Organ (Recht), abgefragt 12.10.2020
  8. Vgl. KStR 2013 Rz. 508.
  9. Vgl. KStR 2013 Rz. 530.
  10. Vgl. KStR 2013 Rz. 727.