Anlagenspiegel

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Im Anlagenspiegel (Anlagengitter), als Bestandteil des Anhangs, wird die Entwicklung des Anlagevermögens und bis zum RÄG 2014 die Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes dargestellt.

Der Anlagenspiegel ist nur von (verdeckten) Kapitalgesellschaften aufzustellen. Keine Ausnahme für kleine Gesellschaften.

Weder die Bilanz-Richtlinie (Art. 17 Abs. 1 lit. a Bil-RL [3]), noch die gesetzlichen Bestimmungen des § 226 UGB [4] bzw. § 284 (d)HGB [5] sehen für die Gliederung einen Namen vor. Vor allem die deutsche Literatur spricht von Anlagengitter (vermutlich um den Unterschied zu den alten Regelungen des (d)AktG hervorzuheben). In Österreich ist die Bezeichnung Anlagenspiegel gebräuchlich. Während in Österreich der Plural Anlagengitter und Anlagenspiegel gebräuchlicher ist, verwendet Deutschland den Singular.

Bedeutung

Da der Anlagenspiegel, im Gegensatz zum Anlagenverzeichnis veröffentlicht wird, stellt er eine wichtige Informationsquelle für externe Bilanzadressaten dar.

Darstellung

Die darzustellenden Positionen wurden durch das RÄG 2014 geändert und entspricht dem § 284 Abs. 3 (d)HGB [6].

Bestandteile (horizontale Gliederung):[1]

  1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
  2. die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;
  3. die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
  4. die Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs;
  5. die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs und
  6. der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 aktiviert werden.

Die vertikale Gliederung entspricht den Bilanzgliederung des § 224 Abs. 2 A UGB [7].

Darstellungsbeispiel:[2]

zu Anschaffungs- und Herstellungkosten (kumm.) Abschreibung (Rest)Buchwert
Bilanzposten 1.1. Zugang[3] Umbuchung Abgang 31.12. 1.1. lf. Abschreibung lf. Zuschreibung aus Zugang aus Umbuchung aus Abgang 31.12. 1.1. 31.12.

Beispiel

Das Anlagevermögen umfasst 3 Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgut AK AfA Besonderheit
Patent 500,00 33,33 Abgang im Wirtschaftsjahr
Maschine 2.000,00 400,00
Beteiligung 1.000,00 0,00 Zugang im Wirtschaftsjahr

Das Anlagenverzeichnis stellt sich wie folgt dar:

Wirtschaftsgut 1.1. Zugang Abschreibung Abgang 31.12.
Patent 400,00 -400,00 0,00
Maschine 166,70 -33,33 -133,37 0,00
Beteiligung 0,00 1.000,00 0,00 1.000,00

Der Anlagenspiegel stellt sich wie folgt dar:

zu Anschaffungs- und Herstellungkosten (kumm.) Abschreibung (Rest)Buchwert
Bilanzposten 1.1. Zugang[4]. Umbuchung Abgang 31.12. 1.1. kumm lf. Abschreibung lf. Zuschreibung aus Zugang aus Umbuchung aus Abgang 31.12. 1.1. RBW 31.12.
I. Immaterielles Vermögen
1. Gewerbliche Schutzrechte 500,00 -500,00 0,00 333,30 33,33 -366,63 0,00 166,70 0,00
II. Sachanlagen
2. Maschinen 2.000,00 2.000,00 1.600,00 400,00 2.000,00 400,00 0,00
III. Finanzanlagen
Beteiligungen 1.000,00 1.000,00 0,00 1.000,00
Gesamt 2.500,00 1.000,00 -500,00 3.000,00 1.933,30 433,33 -366,63 2.000,00 566,70 1.000,00

Literatur

Gesetz

  • § 226 UGB;
  • § 284 (d)HGB;

Fachliteratur

  • Hirschler (2019) § 226 Rz. 1 ff;
  • Wöhe (2020), S. 685;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 226 UGB [1]
  2. Aus Hirschler (2019), § 226, Rz. 12b.
  3. Erforderlichenfalls ergänzen aktivierte Zinsen gem. § 203 Abs. 4 UGB.
  4. Erforderlichenfalls ergänzen aktivierte Zinsen gem. § 203 Abs. 4 UGB [2].