Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Fremdvergleichswert

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Der Fremdvergleichswert entspricht jenem Preis, der bei Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.[1]

Für den Fremdvergleichspreis wird als Maßstab des Fremdvergleiches (arm’s length principle) die verkehrsübliche Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gegenüber Fremden zugrunde gelegt.[2]

Verhältnis zu anderen Werten

fehlt

Bedeutung

Sofern Personenidentität vorliegt, sind bestimmte Tatbestände vom Fremdvergleich erfasst.tatsächlich?

Voraussetzung Personenidentität:

  • Betrieb muss demselben Stpfl. gehören,
  • Stpfl. muss Mitunternehmer des ausl. und/oder inl. Betriebes sein
  • Stpfl. muss an ausl Kapitalgesellschaft oder diese am Stpfl. wesentlich beteiligt sein (>25%), (mittelbare Beteiligung genügt), oder
  • bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.

Tatbestände:

  1. Überführung von Wirtschaftsgütern
  2. Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten
  3. sonstige Leistungen

Unterkapitel ev lö

Überführung von Wirtschaftsgütern

Überführen bedeutet das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb (der Betriebsstätte) und die Zuführung in den anderen Betrieb (die Betriebsstätte). Eine vorübergehende Nutzung stellt kein Überführen dar.[3]


Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten

Die Begriffe Betrieb und Betriebsstätte entsprechen den ertragsteuerlichen Regelungen. Betrieb stellt eine Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft zu einer organisatorischen Einheit dar. Betriebsstätten sind feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen.

Verlegen ist nicht nur die körperliche Übertragung, sondern umfasst auch die Funktionsverlagerung. Bei der Verlegung von Betrieben ist der Wert des Betriebes inkl. Firmenwert zu ermitteln und auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.[4]


sonstige Leistungen

Ermittlung

Überführung von Wirtschaftsgütern

Bewertungsmaßstab sind dabei die Werte die für Lieferungen an vom Steuerpflichtigen unabhängigen Betrieben anzusetzen wären. Es ist also anders als bei Einlagen/Entnahmen ein Fremdvergleichspreis (fiktiver Veräußerungserlös) zu ermitteln. Dieser beinhaltet laut VfGH 20.6.1994, B 473/92 auch die Absatzleistung. Es ist ein Fremdvergleichspreis analog den Regeln der OECD-MA lit zu ermitteln. Die OECD Verrechnungspreisgrundsätze 2010 wurden mit den Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010)lit in Österreich veröffentlicht.

Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten

Bei der grenzüberschreitenden Vermögensverlagerung orientiert sich die österreichische Literatur an den Regelungen des (d) Außensteuergesetzeslit , insbesondere an der dazu ergangenen Funktionsverlagerungsverordnunglit .[5]

Bewertungsobjekt bei der Funktionsverlagerung link? ist das Transferpaket.

Durchführung des Fremdvergleiches für Transferpakete

Ein Transferpaket iSd § 1 Abs 3 Satz 9 (d)AStG link? besteht aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.[6]

Hierarchie der Ermittlung:

  1. Tatsächlicher Fremdvergleich – uneingeschränkt vergleichbare Werte
  2. Tatsächlicher Fremdvergleich – eingeschränkt vergleichbare Werte
  3. Hypothetischer Fremdvergleich

NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Gesetz

  • EStG
  • (d)AStG

Erlässe

  • (d)FV-VO richtig abgekürzt?
  • EStR (2000)
  • OECD-MA
  • OECD Verrechnungspreisgrundsätze 2010
  • Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010)

Fachgutachten

Fachliteratur

  • Bachl (2015),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • Bachl (2009)
  • Csoklich / Macho (2009)
  • Peemöller (2012), S . 1145 ff
  • Pröll / Schwaiger (2009)

Judikatur

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 6 Z 6 EStG 1988
  2. Peemöller (2012), S. 1147 unter Verweis auf BFH 16.3.1967; bei Pröll / Schwaiger (2009): Sorgfaltsmaßstab des (ordentlichen) Geschäftsführers
  3. Jakom (2017), § 6, Rz. 150
  4. Jakom 2015, § 6, Rz. 152 und die dort angeführte Literatur
  5. vgl. Bachl (2009), Csoklich / Macho (2009)
  6. vgl. Bachl (2009), S. 165
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