Anteilsbewertung

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Die Anteilsbewertung befasst sich mit der Wertermittlung von Unternehmensanteilen, insbesondere:

  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften

Neben der allgemeinen Problematik der Unternehmensbewertung geht es bei der Bewertung von Unternehmensanteilen um die Frage, ob und wie die Beteiligungsquote oder sonstige die Stellung des Anteilseigners bestimmende Faktoren Einfluss auf den Wert des Anteils haben.[1]

Die Summe der Anteilswerte ergibt beim objektivierten Wert immer den Gesamtwert.[2] Beim subjektiven Wert kann die Summe der Anteilswerte vom Gesamtwert des Unternehmens abweichen.[3]

siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung, Wert

Bewertungszweck

siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung

Je nach Bewertungszweck sind bei der Anteilsbewertung Besonderheiten zu beachten:[4]

objektiviert subjektiv
Herrschaftsrechte nein ja
Methode möglichst indirekt möglichst direkt
unterschiedliche finanzielle Ausstattung ja ja
Summe der Anteile entspricht dem Gesamtwert kann vom Gesamtwert abweichen

Bewertungsobjekt

siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung

Bewertungsobjekt ist der Anteil an einer Gesellschaft. Der Wert des Gesamtunternehmens kann positiv sein, der Gesellschaftsanteil hingegen negativ. Bei Personengesellschaften können sich Besonderheiten aus dem Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen ergeben.

Berechnung

Die Bewertung eines Unternehmensanteiles kann direkt aus Zuflüssen beim Gesellschafter (Ausschüttung / Entnahme) oder indirekt aus dem (Gesamt-) Unternehmenswert erfolgen.

Von der Methode her lassen sich unterscheiden:

Überblick direkte vs. indirekte Anteilsbewertung[5]

indirekte Anteilsbewertung direkte Anteilsbewertung
Ausgangsbasis Unternehmensplanung
+ Entnahmeplanung
Unternehmensplanung
+ Entnahmeplanung
Bewertungsobjekt Unternehmen Unternehmensanteil
Bewertungsgröße Gesamtausschüttung, -entnahme Ausschüttung, Entnahme auf den Anteil
Adaptierung Prozentsatz
+/- Zu- und Abschläge
nein
Herrschaftsrechte nach Bewertungszweck nein
finanzielle Ausstattung
Vergütung
Näherung durch Zu- und Abschläge in Ausschüttung, Entnahme berücksichtigt

Direkte Anteilsbewertung

Bei der direkten Anteilsbewertung wird der Anteilswert direkt aus den Zahlungsströmen zwischen dem Unternehmen und dem einzelnen Anteilseigner abgeleitet.[6]

Durch die direkte Anteilsbewertung kann das Subjektivitätsprinzip besser berücksichtigt werden. Dieses ist jedoch im Rahmen der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes unbeachtlich.

Herrschaftsrechte bzw. finanzielle Ausstattung und Vergütung sind in den Zahlungsströmen berücksichtigt und müssen nicht extra hinzugerechnet werden.

Indirekte Anteilsbewertung

Bei der indirekten Anteilsbewertung wird der Gesamtwert des Unternehmens wird mit dem jeweiligen Beteiligungsprozentsatz multipliziert und durch Zu- und Abschläge adaptiert.[7]

Formel: Indirekte Wertermittlung

Wert des Unternehmens als Ganzes
x Beteiligungsausmaß
= Wertquote
- Minderheitsabschläge
+ Zuschlag für Mehrheitsanteile bzw. Paketzuschläge
+/- Zu- / Abschläge für unterschiedliche finanzielle Ausstattung
= Anteilswert

Bei der objektivierten Bewertung sind Adaptierungen für Herrschaftsrechte unzulässig, wohl aber für die unterschiedliche finanzielle Ausstattung.

Vorteil der indirekten Methode ist die einfachere schnellere Ermittlung und lässt sich auch für eine große Zahl gleichartiger Beteiligter anwenden.

Nachteile ergeben sich bei unterschiedlichen Ausstattungen der Anteile.Sie ist für die Ermittlung des Entscheidungswertes unzweckmäßig bzw. ungeeignet.[8] Durch die Ermessensfreiheit bei den Zu- und Abschlägen ist sie anfällig für Bewerterbezogenheit (= Bewerterermessen).

Finanzieller Überschuss

Basis

Für die Wertermittlung maßgeblich ist, was dem Eigner durch Ausschüttung oder Entnahme zufließt.

Herrschaftsrechte

Aus den Herrschaftsrechten des Privatrechts ergeben sich für den Eigner Gestaltungsmöglichkeiten, die bei der Anteilsbewertung gegebenenfalls wertmäßig zu berücksichtigen sind.

Herrschaftsrechte sind ein Überbegriff für

  • Minderheitsabschläge
  • Mehrheitszuschläge (Paketzuschläge)

Vor allem bei Kapitalgesellschaften geht das Beteiligungsausmaß mit den gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Einflußmöglichkeiten auf das Gesamtunternehmen einher.

Herrschaftsrechte (Minderheitsabschläge und Mehrheitszuschläge) sind nur bei der indirekten Anteilsbewertung zu beachten. Bei der direkten Methode fließen sie in den Zahlungsstrom direkt ein.[9] Bei der objektivierten Bewertung sind Minderheitsab- oder Mehrheitszuschläge unzulässig.[10]

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Diskussion um Minderheitsabschläge (anders als bei AG) noch nicht sehr umfangreich.

Bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.[11]

finanzielle Ausstattung

siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung

Die Gewinne werden nicht immmer proportional zum Beteiligungsausmaß aufgeteilt.

Eine unterschiedliche finanzielle Ausstattung liegt vor:

Steuer

siehe auch-> Steuer, Personengesellschaft, Anteilsbewertung

Dabei sind die Gewinnsteuern des Unternehmens und die persönlichen Ertragsteuern des Eigners zu beachten.

Diskontierungszins

siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung

Der Diskontierungszins des Unternehmens ist auch bei der Anteilsbewertung maßgeblich.


Liquidationswert

Hauptartikel-> Liquidationswert

Die Gewinnbeteiligung und die Verteilung der stillen Reserven müssen nicht übereinstimmen (zB Liquidationsvorab).

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 149 ff
  • IDW S1 Rz. 13
  • IDW RS HFA 7 (2012)

Fachliteratur

  • Bachl (2018), S. 74 f;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 526 ff;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A 55 ff;

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur


Einzelnachweise

  1. Vgl. Piltz (1994), S. 61.
  2. Vgl. zB IDW S1 Rz. 13.
  3. Vgl. Wiechers in Peemöller (2012), S. 744.
  4. Aus Unterlage (Personengesellschaft - Anteilsbewertung)
  5. Eigene Aufstellung basierend auf Wiechers in Peemöller (2012), S. 744.
  6. Vgl. IDW S1 Rz. 13.
  7. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 149.
  8. Mandl / Rabel (1997), S. 244 unter Verweis auf Piltz, 1994, 242
  9. Vgl. Bachl (2018), S. 74.
  10. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 149.
  11. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 536 und die dort angeführte Literatur.