Transaktionspreis

Aus Bewertungshilfe
(Weitergeleitet von Leistung (Recht))
Wechseln zu: Navigation, Suche

Kurzinfo!

Transaktionspreis (Transaktionsentgelt) bezeichnet den Preis, der sich bei einer Transaktion ergibt, er kann vom Marktpreis abweichen.

siehe auch-> Transaktionsentgelt (Begriff)

Entgeltlichkeit

Transaktionen können entgeltlich oder unentgeltlich stattfinden. Je nach dem ob es für die erbrachte Leistung eine Gegenleistung gibt.

Leistung bezeichnet im Schuldrecht ein Tun, Dulden oder Unterlassen zur Erfüllung einer Schuld. Schuldverhältnisse können den Schuldner zu einer Leistung verpflichten; das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen, wird als Anspruch bezeichnet.[1]

Unter Gegenleistung versteht man im Schuldrecht bei gegenseitigen Verträgen die fällige Leistung, die an den anderen Vertragspartner im Gegenzug zu dessen Leistung zu erbringen ist.[2]

Zum Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Steuerrecht siehe Schenkung.

Kauf- / Verkaufspreis

siehe auch-> Marktpreis

Der Kaufpreis stellt den Preis dar, den der Erwerber (idR der Käufer) bei einer Transaktion dem Verkäufer bezahlen muss.

Der Verkaufspreis entspricht dem Preis dar, den der Übertragende (idR Verkäufer) bei einer Transaktion vom Käufer lukrieren kann.

Prinzipiell entspricht der vom Käufer bezahlte Kaufpreis dem vom Verkäufer erhaltene Verkaufspreis. Eine Ausnahme besteht wenn zwischen beiden Vertragsparteien ein (Finanz-)Intermediär steht.

Deshalb ist der Verkaufspreis für einen PKW nicht der Kaufpreis. Dieser Unterschied hat bedeutung wenn der Wert nach Erwerber- oder Veräußerersicht zu erstellen ist.

Beispiel:

  • Gemeiner Wert - Veräufersicht PKW - Ankaufspreis Großhändler
  • Teilwert - Erwerbersicht PKW - Verkaufspreis Großhändler

Erwerber- / Veräußererposition

Hauptartikel-> Erwerberposition / Veräußererposition 
  • Synonyme: Erwerbersicht, Käufersicht, beschaffungsseitige Wertermittlung
  • Synonyme: Veräußerersicht, Verkäufersicht, absatzseitige Wertermittlung

Werte lassen sich aus Position (Sicht) des Erwerbers (Käufers), dh beschaffungsseitig, oder der Position (Sicht) des Veräußerers (Verkäufers), dh absatzseitig ermitteln. Die so ermittelten Werte stimmen nicht überein.

Einzelnachweise