Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

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Das nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.[1]

Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch neutrales Vermögen gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem gewillkürten Betriebsvermögen in der Bilanz verwechselt werden.

Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigen Vermögen und nicht betriebsnotwendigem Vermögen ist oft fließend.

Prinzipiell können drei Abgrenzungsmethoden unterschieden werden:

  • funktionale Abgrenzung
  • wertmäßige Abgrenzung
  • Abgrenzung nach Einzelveräußerungsfähigkeit

Die Abgrenzung erfolgt anhand des Funktionalitätskriteriums: Was künftig der Erfüllung des Betriebszwecks dient, ist im Zukunftserfolgswert enthalten, alles andere ist gesondert zu bewerten. Der wertbezogenen Abgrenzung kommt nur eine Hilfsfunktion im Zweifelsfall zu. Das Kriterium der Einzelveräußerungsfähigkeit des Vermögensgegenstandes ist nur insoweit beachtlich, als unveräußerliche Einzelteile nicht gesondert bewertet werden können.

Bewertung

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert mit dem Liquidationswert, oder (selten) dem höheren Zukunftserfolgswert (Fortführungswert) zu bewerten (Prinzip der unternehmenswertoptimalen Verwertung). Die gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stellt einen Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung dar.

Bedeutung

Das (gedankliche) Ausscheiden des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens hat Auswirkungen auf:

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 27 f;
  • IDW S1 Rz. 59 ff;

Fachliteratur

  • Hachmeister / Ruthardt (2014);
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 75 f;
  • Lehmann (2014);
  • Peemöller (2019), S. 45 ff;
  • Walther (2010);
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 94 ff;

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. Deimling / Rudolf (1991), S. 295