Wert

Aus Bewertungshilfe
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Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]

siehe auch-> Preis, Wahrer Wert

Wertarten in der Unternehmensbewertung

Wertarten nach Bewertungszweck

Je nach Bewertungszweck wird unterschieden zwischen

Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.

Wertarten nach Besitzverhältnisse

Nach dem Bezug zum Eigentümer kann unterschieden werden:

Buchwert - Marktwert

Einige Formeln basieren dezitiert auf dem Buchwert (zB Levern-Relevern). IdR wird jedoch vom Marktwert ausgegangen (zB WACC)

Werte im Recht

Objektiver (ordentlicher) Wert

Der ordentlicher (gemeiner) Preis gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.

Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.[4]

Sofern beim objektivierten Wert keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den Verkehrswert (= objektiver Preis).[5]

Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.

Subjektiver (außerordentlicher) Wert

Der außerordentlicher Preis gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.

Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.[6]

Werte im Steuerrecht

Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[7]

  1. Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG)
  2. Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
  3. Teilwert i.S.d. § 12 BewG
  4. Verkehrswert
  5. fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988


Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[8]

Fremdvergleichswert

Hauptartikel->Fremdvergleichswert

Der Fremdvergleichswert entspricht jenem Preis, der Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.[9]

Gemeiner Wert

Hauptartikel-> gemeiner Wert

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[10]

Der gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist stand alone zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.

Teilwert

Hauptartikel-> Teilwert

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[11]

Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem beizulegenden Wert des Unternehmensrechtes entspricht.

Verkehrswert

Hauptartikel-> Verkehrswert

Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[12] Ein zentraler Begriff des UmgrStG.

fiktive Anschaffungskosten

Hauptartikel-> fiktive Anschaffungskosten

Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Betrag, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.[13]

Werte im UGB

Die bisher unklaren Begriffe wurden durch das RÄG 2014 kodifiziert:

  • beizulegender Wert
  • beizulegender Zeitwert

beizulegender Wert

Hauptartikel-> beizulegender Wert

Der beizulegende Wert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.[14]

Der beizulegende Wert ist das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht.

beizulegender Zeitwert

Hauptartikel-> beizulegender Zeitwert

Der beizulegender Zeitwert entspricht dem Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.[15]

Werte in der internationalen Bilanzierung

Dabei sind zu unterscheiden:

  • Fair Value
  • Value in Use

Fair Value

Hauptartikel-> Fair Value

Der Fair Value ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.[16]

Value in Use

Hauptartikel-> Value in Use

Der Value in Use (gegenwertiger Nutzungswert) entspricht dem Barwert der erwarteten künftigen Cash-Flows.[17]

Wertermittlung

Prinzipiell sind folgende Ermittlungen denkbar:

Arten der Wertermittlung

siehe auch-> Transaktionspreis

Werte lassen sich aus Position (Sicht) des Erwerbers (Käufers), dh beschaffungsseitig, oder der Position (Sicht) des Veräußerers (Verkäufers), dh absatzseitig ermitteln.

Bei der Erwerberposition wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) Käufer dafür bezahlen würde. Darin sind auch die Anschaffungsnebenkosten enthalten.[18] Zu beachten ist jedoch das bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes Transaktionskosten jedoch unbeachtlich sind.[19]

  • Synonyme: Erwerbersicht, Käufersicht, Käuferposition, beschaffungsseitige Wertermittlung

Bei der Veräußererposition wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) Verkäufer dafür erhalten würde. Die Anschaffungsnebenkosten sind dabei unbeachtlich.

  • Synonyme: Veräußerersicht, Verkäuferposition, Verkäufersicht, absatzseitige Wertermittlung

Aus der Erwerberposition ergibt sich z.B.:

Aus der Veräußererposition ergibt sich z.B.:

'*)

Begriffliches

Je nachdem für welches Bewertungsobjekt der Wert ermittelt wurde, wird terminologisch unterschieden:

  • Wert:

Literatur

Fachliteratur

  • Bachl (2006), S. 16
  • Goldschmidt (1868) Band 1, 2. Abteilung, S 574 ff
  • Hager (2014a)
  • Wollny (2010a)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Folien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222.
  2. Vgl. Wikipedia, Stichwort: österreichische Schule, abgefragt 2.3.2024.
  3. Wikipedia Stichwort: Wert (Wirtschaft), abgefragt am 2.3.2024.
  4. Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93.
  5. Vgl. Wollny (2010a).
  6. Vgl. Bachl (2006), S. 16.
  7. Hager (Welche Werte).
  8. Hager (Welche Werte).
  9. § 6 Z 6 EStG 1988.
  10. § 10 Abs. 2 BewG.
  11. § 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988.
  12. Rz. 680 UmgrStR 2002.
  13. vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988.
  14. § 189a Z 3 UGB.
  15. § 189a Z 4 UGB.
  16. IFRS 13.9.
  17. vgl. IAS 28.33.
  18. § 203 Abs. 2 UGB[1].
  19. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 29.