Steuerabwehr

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Kurzinfo!

siehe auch-> Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Steueroase

Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[1]

Arten

Je nach Zulässigkeit des Verhaltens unterscheidet man:

  • legale Arten
  • illegale Arten
  • je nach Ausprägung legal oder illegal:

Steuereinholung

Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[2] Die Steuereinholung ist rechtlich zulässig.

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Steuerüberwälzung

siehe auch-> Steuerträger, Indirekte Steuer

Steuerüberwälzung ist eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. [3] Dies erfolgt bei indirekten Steuern (zB USt), aber auch bei direkten Steuern, wenn eine unelastische Preiselastizität der Nachfrage vorliegt.[4]

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Steuervermeidung

Steuervermeidung (-optimierung, bzw. -gestaltung) ist eine Steuerabwehr, bei der sich der Steuerpflichtige durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung die Steuerzahlung begründender oder erhöhender Sachverhalte sowie durch die Erfüllung steuermindernder Tatbestände der Besteuerung ganz oder teilweise entziehen.[5]

Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[6]

Die Steuervermeidung kann unter die Bestimmungen des § 22 BAO [5] über Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten fallen.

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Steuerumgehung

Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[7]

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Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung (in Ö: Abgabenhinterziehung) ist eine rechtswidrige Form der Steuerabwehr und ein Straftatbestand.

Die Generalklausel des § 33 Abs. 1 FinStrG [6] lautet: "Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt."

Bei einer Abgabenhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist gem. § 207 BAO [7] auf 10 Jahre.

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Steuerflucht

siehe auch-> Kapitalverkehrsfreiheit, Leak, Steueroase, Zahlungsverkehrsfreiheit

Steuerflucht ist ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.[8]

Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken. Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden.[9]

Anknüpfungspunkte der Steuerpflicht sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei natürlichen Personen bzw. bei juristischen Personen der Sitz und Ort der Geschäftsleitung.

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[10]

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. [11]

Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.[12]

Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.[13]

Zur Anwendung kommen Basisgesellschaften (Briefkastengesellschaften, Domizilgesellschaften]].

Weblinks

Weblinks

siehe auch Einzelkapitel

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  2. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  3. Wikipedia, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
  4. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
  5. Wikipedia, Stichwort: Steuervermeidung, abgefragt 10.7.2024.
  6. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  7. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  8. Wikipedia, Stichwort: Steuerflucht, abgefragt 10.7.2024.
  9. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  10. § 26 Abs. 1 BAO [1]
  11. § 26 Abs. 2 BAO [2]
  12. § 27 Abs. 1 BAO [3]
  13. § 27 Abs. 2 BAO [4]