Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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| <u>Detailplanungsphase:</u> auf Basis der unternehmensindividuellen Planung (ohne Planung sachgerechte Prämissen) <u>Ewige Rente:</u> Äquivalent zu Alternativanlage
 
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| Besteuerung der Ausschüttung mit Abgeltungssteuer
 
| Besteuerung der Ausschüttung mit Abgeltungssteuer
 
| Sog. mittelbare Typisierung des Anteilseigners (Besteuerung der Ausschüttung identisch mit Besteuerung der Alternativanlage, im Ergebnis kein Einbezug.
 
| Sog. mittelbare Typisierung des Anteilseigners (Besteuerung der Ausschüttung identisch mit Besteuerung der Alternativanlage, im Ergebnis kein Einbezug.
 
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| Junges Betriebsvermögen '''link zu Kapitel'''
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| Gesonderter Ansatz mit dem [[gemeiner Wert|gemeinen Wert]] (Gefahr: Doppelerfassung)
 
| Erfassung mit den zu erwartenden Erträgen (keine Doppelerfassung)
 
| Erfassung mit den zu erwartenden Erträgen (keine Doppelerfassung)
 
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Version vom 4. August 2020, 05:01 Uhr

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Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine in § 199 (d)BewG geregelte Ermittlung des Unternehmenswertes. Methodisch stellt es ein Gesamtbewertungsverfahren dar.

siehe auch-> Bewertungsverfahren


Bedeutung

Ursprünglich war das Verfahren nur für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke vorgesehen. Kann aber nun auch für ertragsteuerliche Zwecke verwendet werden.[1]

Anwendungsmöglichkeiten:[2]

Bei offensichtlich unrichtigen Ergebnissen darf das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht angewandt werden. Derjenige, der den Einwand bringt, hat dabei die Nachweislast.[3]

Nicht anzuwenden bei:[4]

  • komplexen Strukturen verbundener Unternehmen,
  • neu gegründeten Unternehmen (junge Unternehmen)
  • bei Branchenwechsel eines Unternehmens sowie
  • sonstigen Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände der vergangenheitsbezogene Jahresertrag für die Zukunft nicht repräsentativ ist7.

Ob das vereinfachte Ertragswertverfahren anwendbar ist, ergibt sich aus dem Entscheidungsbaum der OFD Münster u Rheinland (2007)[5].

Prinzipien

Ein Vergleich zwischen den Bewertungsprinzipien des vereinfachten Ertragswertverfahrens und des Ertragswertverfahren nach IDW S1 zeigt folgende Gemeinsamkeiten und Unterschiede:

vereinfachte Ertragswertverfahren Ertragswertverfahren nach IDW S1
Methodischer Ansatz Vergleich der Erträge mit einer Alternativanlage am Kapitalmarkt detto
Zeitbezug der Erträge Durchschnitt der letzten 3 Jahre Zukünftig zu erwartende Erträge
Basiszins Einheitlich p.a. Stichtagsbezogen
Zuschlag zum Basiszins Einheitlich 4,5% (ab 2016 fixer Kapitalisierungsfaktor) Betriebsindividuell
Erfassung der Besteuerung der Kapitalgesellschaft Ertragsteuerbelastung mit 30% pauschaliert Detailplanungsphase: auf Basis der unternehmensindividuellen Planung (ohne Planung sachgerechte Prämissen) Ewige Rente: Äquivalent zu Alternativanlage
Erfassung der Besteuerung der Anteilseigner Besteuerung der Ausschüttung mit Abgeltungssteuer Sog. mittelbare Typisierung des Anteilseigners (Besteuerung der Ausschüttung identisch mit Besteuerung der Alternativanlage, im Ergebnis kein Einbezug.
nicht betriebsnotwendiges Vermögen gemeiner Wert Liquidationswert abzüglich beim Verkauf anfallender Ertragsteuer
Junges Betriebsvermögen link zu Kapitel Gesonderter Ansatz mit dem gemeinen Wert (Gefahr: Doppelerfassung) Erfassung mit den zu erwartenden Erträgen (keine Doppelerfassung)

Ermittlung

Der Unternehmenswert wird aus dem Ertragswert abgleitet. Bestimmte Positionen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen an anderen Gesellschaften und junges Betriebsvermögen) sind gesondert zu ermitteln und hinzuzurechnen.

Der Substanzwert ist als Mindestwert zu beachten. Paketzuschläge sind zu beachten.

Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor)
+ Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
+ Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften
+ Nettowert des jungen Betriebsvermögen
= Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens

Der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens ergibt sich aus dem (durchschnittlichen) Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor.

Jahresertrag

Der Ertragswert basiert auf dem zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag. Dieser wird idR aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten 3 Jahre abgeleitet.[6]

Bei Rumpfwirtschaftsjahren wird das letzte volle Geschäftsjahr einbezogen. Ist das am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufene Wirtschaftsjahr für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrages von Bedeutung, ist es mit einzubeziehen (nicht zeitanteilig, sondern mit dem vollen Betriebsergebnis).[7]

Der Vergleichszeitraum kann auf 2 Jahre verkürzt werden, wenn das Unternehmen weniger als 3 Jahre besteht oder das erste Jahr nicht mehr repräsentativ ist, der Vergleichszeitraum darf nicht weniger als 2 Jahre erfassen.[8]

Die Betriebsergebnisse der einzelnen Jahre werden einzeln berechnet und der Durchschnitt gebildet.

Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn. Bei Personengesellschaften bleiben Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen außer Ansatz. Durch Kürzungen und Hinzurechnungen wird der Gewinn um die gesondert zu erfassenden Komponenten (Beteiligungen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen) und ungewöhnliche Vermögensänderungen berichtigt.

Wichtig ist die Berücksichtigung eines Unternehmerlohnes, sofern dieser nicht berücksichtigt wurde.[9] Ebenso sind fiktive Lohnaufwendungen für unentgeltlich tätige Familienangehörige abzuziehen.

Wirtschaftlich nicht begründete Vermögensvermehrungen / -minderungen (zB überhöhte Gehälter für Gesellschaftergeschäftsführer) sind auszuneutralisieren.[10]

Formel: Betriebsergebnis[11] warum Betriebsergebnis und nicht Jahresergebnis?

Gewinn gem. § 4 Abs. 1 (d)EStG
+ Investitionsabzugsbeträge, Sonder-AfA oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zufüh-rung zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen
+ AfA auf Firmenwert u. firmenwertähnliche WG
+ einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen
+ Ertragsteueraufwand
+ Aufwendungen im Zusammenhang mit Vermögen iSd § 200 Abs 2 u 4 (d)BewG (nicht betriebs-notwendiges Vermögen oder junges Vermögen)
+ übernommene Verluste aus Beteiligungen
= Zwischensumme nach Hinzurechnungen
- Gewinnerhöhende Auflösung steuerfreier Rücklagen
- einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge
- im Gewinn enthaltene Investitionszulagen (soweit in Zukunft keine Investitionen im vergleichbaren Umfang vorgenommen werden)
- Angemessener Unternehmerlohn, sofern noch nicht berücksichtigt
- Erträge aus Erstattung von Ertragsteuern
- Erträge im Zusammenhang mit Vermögen iSd § 200 Abs 2 - 4 (d)BewG (nicht betriebsnotwendi-ges Vermögen, Beteiligungen oder junges Vermögen)
+/- wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen / -vermehrungen
= Zwischensumme nach Hinzurechnungen und Kürzungen
- 30% pauschale Ertragsteuer
= steuerliches Betriebsergebnis

Kapitalisierungsfaktor

[12]

Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

[13]

Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften

[14]

Nettowert des jungen Betriebsvermögen

[15]

Substanzwert

Sofern die gemeinen Werte nicht aus Börsenkurswerten oder zeitnahen Transaktionen ermittelt werden, ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 (d)BewG die Summe der Substanzwerte der Wirtschaftsgüter als Mindestwert anzusehen.[16]

Paketzuschläge


Sofern der Wert von Kurswerten oder aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet wird, kommt die Berücksichtigung von Paketzuschlägen in Betracht, nicht jedoch bei Ableitung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einer anderen anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode.[17]

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [18] [19]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [20] [21]

Literatur

Gesetz

  • (d)BewG

Erlässe

http://www.gmbhr.de/heft/02_08/KapGes_Leitfaden.pdf abgefragt 2.2.2017

Fachgutachten

* KFS/BW 1 Rz.

  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

Einzelnachweise

  1. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 937
  2. Vgl. Rössler / Troll (2020), § 200 Rz. 1
  3. Rössler / Troll (2020), § 199 Rz. 9
  4. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 949 und Rössler / Troll (2020), § 199 Rz. 12 ff
  5. Vgl. Hager(vereinfachtes Ertragswertverfahren), Anhang
  6. Ihlau / Duschka (2019), S. 67 f
  7. Ihlau / Duschka (2019), S. 68
  8. AEBewAntBV (2011), Abschn. 21 Abs. 2.
  9. Rössler / Troll (2020), § 201 Rz. 8
  10. Rössler / Troll (2020), § 201 Rz. 9
  11. Rössler / Troll (2020), § 202 Rz. 3
  12. Vgl. Ihlau / Duschka (2019), S. 67
  13. Vgl. AEBewAntBV (2011), Abschn. 7 Abs 1
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
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