Subvention: Unterschied zwischen den Versionen

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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/subvention-48419
 
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/subvention-48419
 
Einseitige Übertragungen des Staates an die Unternehmen; Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Steuervergünstigungen, Preisnachlässe bei Käufen des Staates, Bürgschaften), die der Staat oder Institutionen der EU ohne (marktwirtschaftliche) Gegenleistung i.d.R. Unternehmen gewährt. Häufig liegen Subventionen bestimmte Bedingungen oder erwartete Verhaltensweisen zugrunde. Subventionen werden verschieden abgegrenzt. Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden v.a. Geldzahlungen („Finanzhilfen”) und Steuervergünstigungen des Bundes dargestellt. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) gelten nur laufende Transfers an Produzenten (ohne Vermögenstransfers) als Subventionen, allerdings i.d.R. keine Steuervergünstigungen. </s>
 
Einseitige Übertragungen des Staates an die Unternehmen; Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Steuervergünstigungen, Preisnachlässe bei Käufen des Staates, Bürgschaften), die der Staat oder Institutionen der EU ohne (marktwirtschaftliche) Gegenleistung i.d.R. Unternehmen gewährt. Häufig liegen Subventionen bestimmte Bedingungen oder erwartete Verhaltensweisen zugrunde. Subventionen werden verschieden abgegrenzt. Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden v.a. Geldzahlungen („Finanzhilfen”) und Steuervergünstigungen des Bundes dargestellt. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) gelten nur laufende Transfers an Produzenten (ohne Vermögenstransfers) als Subventionen, allerdings i.d.R. keine Steuervergünstigungen. </s>
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* Synonyme: ''staatliche Beihilfe, öffentlicher Zuschuss''
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''siehe auch-> [[Zuschuss (Begriff)]]''
  
 
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== Bedeutung ==

Version vom 22. September 2021, 17:29 Uhr

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Eine Subvention (von lat. subvenire "zu Hilfe kommen, Unterstützung") ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen. Subventionen sind wirtschaftspolitische Eingriffe in das Marktgeschehen, mit denen ein bestimmtes Verhalten der Marktteilnehmer gefördert werden soll.[1]

Die Definition des Begriffes Subvention ist zwischen Juristen und Ökonomen umstritten.[2]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zuschuesse-48262 Handelsrechtliche Bilanzierung öffentlicher Zuschüsse ist umstritten. Unbedingt rückzahlbare Zuschüsse sind als Verbindlichkeiten zu passivieren. Bei bedingt rückzahlbaren Zuschüssen hängt die Bilanzierung von der Gestaltung der Bedingungen im Einzelfall ab. Fällt die Rückzahlungsverpflichtung z.B. bei Eintritt einer bestimmten Bedingung (etwa Misserfolg des bezuschussten Objekts) weg, so ist, solange die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, eine Verbindlichkeit auszuweisen. Nicht rückzahlbare Zuschüsse, die als Aufwands- oder Ertragszuschüsse gewährt werden, sind erfolgswirksam zu behandeln. Für nicht rückzahlbare Zuschüsse als Zuwendungen zur Anschaffung oder Herstellung einer Investition besteht ein Wahlrecht. Die Zuschüsse können als Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenminderung oder Ertrag der Periode, in der sie vereinnahmt wurden, behandelt werden.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/subvention-48419 Einseitige Übertragungen des Staates an die Unternehmen; Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Steuervergünstigungen, Preisnachlässe bei Käufen des Staates, Bürgschaften), die der Staat oder Institutionen der EU ohne (marktwirtschaftliche) Gegenleistung i.d.R. Unternehmen gewährt. Häufig liegen Subventionen bestimmte Bedingungen oder erwartete Verhaltensweisen zugrunde. Subventionen werden verschieden abgegrenzt. Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden v.a. Geldzahlungen („Finanzhilfen”) und Steuervergünstigungen des Bundes dargestellt. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) gelten nur laufende Transfers an Produzenten (ohne Vermögenstransfers) als Subventionen, allerdings i.d.R. keine Steuervergünstigungen.

  • Synonyme: staatliche Beihilfe, öffentlicher Zuschuss

siehe auch-> Zuschuss (Begriff)

Bedeutung

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [3] [4] [5]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname


Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Subvention https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zuschuesse-48262 https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/subvention-48419

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2021;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2021;

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Subvention, abgefragt 19.9.2021.
  2. Wikipedia, Stichwort: Subvention, abgefragt 19.9.2021.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.

[[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]