Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer: Unterschied zwischen den Versionen

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(Steuern im Rechnungswesen)
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Steuern können zu [[Erfolg]]sauswirkungen haben oder nur [[Durchlaufer]] '''ev besser Durchlaufcharakter''' sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 bzw. 231 UGB '''link''' sowie den [[Kontenrahmen|Einheitskontenrahmen]].
 
Steuern können zu [[Erfolg]]sauswirkungen haben oder nur [[Durchlaufer]] '''ev besser Durchlaufcharakter''' sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 bzw. 231 UGB '''link''' sowie den [[Kontenrahmen|Einheitskontenrahmen]].
  
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:* <u>Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern)</u> *)<!-- 302 – 303 Steuerrückstellungen Die Steuerrückstellungen sind nach Bedarf zu untergliedern. Eine sich gemäß § 198 Abs. 9 UGB ergebende Steuerbelastung ist als Rückstellung für passive latente Steuern gesondert zu erfassen (Konto 303). -->
 
:* <u>Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern)</u> *)<!-- 302 – 303 Steuerrückstellungen Die Steuerrückstellungen sind nach Bedarf zu untergliedern. Eine sich gemäß § 198 Abs. 9 UGB ergebende Steuerbelastung ist als Rückstellung für passive latente Steuern gesondert zu erfassen (Konto 303). -->
  
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* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
 
* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
 
:* <u>Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern):</u> Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, [[Zoll]]; *)<!-- 350 – 359 Verbindlichkeiten aus Steuern
 
:* <u>Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern):</u> Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, [[Zoll]]; *)<!-- 350 – 359 Verbindlichkeiten aus Steuern
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* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
 
* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
:* <u>Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit:</u> zB Krankenkassen; *)<!-- 360 – 369 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit Hierzu gehören insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsanstalten (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil), Arbeitsstiftungen und Pensions- und Unterstützungskassen sowie Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung und aus Gruppenversicherungen. -->
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:* <u>Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit):</u> zB Krankenkassen; *)<!-- 360 – 369 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit Hierzu gehören insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsanstalten (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil), Arbeitsstiftungen und Pensions- und Unterstützungskassen sowie Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung und aus Gruppenversicherungen. -->
 
 
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* ''sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände'' (Akt/2/B/4)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.</ref>
 
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Kontenklasse 9: Eigenkapital, Einlagen unechter stiller Gesellschafter, Abschluss- und Evidenzkonten
 
900 – 918 Gezeichnetes bzw. gewidmetes Kapital (Stammkapital, Grundkapital, ...)
 
Vereinbarte/Bedungene Einlagen (bei Personengesellschaften)
 
919 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen;
 
genehmigte und berechtigte Entnahmen von Gesellschaftern (bei Personengesellschaften)
 
920 Eigene Anteile
 
930 – 939 Kapitalrücklagen
 
940 – 949 Gewinnrücklagen
 
950 – 951 Rücklagen für Anteile an Mutterunternehmen und für eigene Anteile
 
960 – 969 Privat- und Verrechnungskonten (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
 
970 – 979 Einlagen und Verrechnungskonten unechter stiller Gesellschafter
 
980 Eröffnungsbilanz
 
988 Gewinn- und Verlustvortrag
 
989 Jahresergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung
 
990 – 999 Evidenzkonten
 
  
 +
* ''Eigenkapital'' (Pass/A), <ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.</ref>
 +
:* <u>Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften):</u> [[Einkommensteuer]]
  
 
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], abgefragt 10.12.2022.
 
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Version vom 10. Dezember 2022, 06:32 Uhr

Seite lö aus: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuer (10.12.2022)

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt Steuer ist eine Geldleistung an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung.[1]

Als Steuer (früher auch Taxe) wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen steuerpflichtigen Personen – was sowohl natürliche als auch juristische Personen einschließt – auferlegt. Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand[1] der Steuerpflicht erfüllen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[2] [3] [4]

Bedeutung

erg / lö

Steuerarten

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Im Steuerrecht

alt === <s>Im Steuerrecht</s> === * Weiterleitung:

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Im Steuerrecht wiki werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung. Quelle DR I/10ff

nach Verteilung des Steueraufkommens Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern
nach Gegenstand der Besteuerung Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern)
nach der Art der Erhebung laufend bzw. einmalig erhobene Steuern
Nach der Berechnung Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern
Nach der Umwälzung Direkte und indirekte Steuern
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung Ertragsteuern (ESt, KSt) link


Vermögensteuern (GrSt, BwAbg, VSt) link
Verkehrsteuern (USt, GrESt, KVSt, ErbSt) link
Verbrauchsteuern (zB Tabak-, Mineralölsteuer) link
[[ ]] ( ) link


[5] [6]

eigene

[7] [8] [9]

Ertragsteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt ==== Ertragsteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsteuer


eigene

[10] [11] [12]

Verbrauchsteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt ==== Verbrauchsteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer

eigene

[13] [14] [15]

Vermögensteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt ==== Vermögensteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensteuer betrifft die VSt

eigene

[16] [17] [18]

Verkehrsteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt ==== Verkehrsteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsteuer

eigene

[19] [20] [21]


Steuern im Rechnungswesen

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Jahresabschluss, Kontenrahmen

Steuern können zu Erfolgsauswirkungen haben oder nur Durchlaufer ev besser Durchlaufcharakter sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 bzw. 231 UGB link sowie den Einheitskontenrahmen.

Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:

  • Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[22]
  • Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte): zB Arbeitgeberanteile; *)
  • Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge): zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *)
  • Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)[23]
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (GKV Z. 18, UKV Z. 17) [24]
  • Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): zB Körperschaftsteuer (KSt), Kapitalertragsteuer (KESt) nur wenn von Unternehmen zu tragen,[25] nicht für Ausschüttungen ev als FN, nicht Einkommensteuer, diese wird über Entnahme verrechnet, Gewerbeertragsteuer (GwSt)[26] link, Hinweis *)
  • sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [27]
Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.

Steuern finden sich in der Bilanz:

  • sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (Akt/2/B/4)[28]
  • Aktive latente Steuern (Akt/2/D)[29]
  • Konto 298 (Aktive latente Steuern)
  • Steuerrückstellungen (Pass/B/3)[30]
  • Konto 302 (Steuerrückstellungen)
  • Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern) *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (Pass/C/8)[31]
  • Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern): Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, Zoll; *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Pass/C/8)[32]
  • Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit): zB Krankenkassen; *)
  • Eigenkapital (Pass/A), [33]
  • Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften): Einkommensteuer

[34] [35] [36]

Neu

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[37] [38] [39]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[40] [41] [42]

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

Berechnung:

NN[43]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[44] [45] [46]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.12.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.12.2022;

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Steuer, abgefragt 12.1.2020
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  10. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  15. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
  16. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
  17. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
  18. Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
  19. In Österreich 1994 aufgehoben.
  20. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
  21. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.
  22. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.
  23. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.
  24. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  25. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  26. Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.
  27. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  29. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  30. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  31. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  33. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  34. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.

[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]


Alt

Steuerarten

Nach der Art des Bewertungsobjektes

  • Weiterleitung: Transparenzprinzip, Trennungsprinzip ev jeweils &(Ertragsteuer)

Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt fe link, lemma, Steuersubjekt bei wiki taugt nicht der [Ertragsteuer]] ist, unterscheidet man

  • Transparenzprinzip
  • Trennungsprinzip

ex [1] Das Transparenzprinzip besagt, dass eine Personengesellschaft (z. B. KG, OHG) selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist und insofern für die Besteuerung "transparent" ist. Das Transparenzprinzip gilt nicht für die Gewerbesteuer, da nach § 5 GewStG die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner ist und somit keine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter erfolgt. Der Körperschaftsteuer kann die Personengesellschaft nicht unterliegen, da sie nicht in § 1 KStG aufgeführt ist.[1] net super

ex [2] Das Trennungsprinzip ist ein Prinzip der Unternehmensbesteuerung in Deutschland, insbesondere bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Dabei werden im Gegensatz zum Transparenzprinzip, welches bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Anwendung findet, Gesellschaft und Gesellschafter getrennt besteuert. net super

In der Unternehmensbewertung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

In der Unternehmensbewertung werden bei den Ertragsteuern zwischen den Unternehmensteuern (Ertragsteuern die auf den laufenden Betrieb des Unternehmens entfallen) und persönliche Ertragsteuern (Ertragsteuern die auf die Ausschüttung an die Eigentümer entfallen.

Die persönlichen Ertragsteuern können vereinfachend entfallen.

[1] [2]

Unternehmensteuer

  • Weiterleitung:

[3] [4]

persönliche Ertragsteuer

  • Weiterleitung:

[5] [6]

Steuervereinfachung

  • Weiterleitung:

aus * Hager (2014a), S. 1127: 6. Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung

Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.33)

Bei der Berücksichtigung ist zwischen Unternehmenssteuern und persönlicher Ertragsteuer des Gesellschafters einerseits und der Berechnung bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen andererseits zu unterscheiden. Dass Unternehmenssteuern abzuziehen sind, war nie strittig. Fraglich ist die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer.

Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.34) Wie schon bisher kann bei Kapitalgesellschaften vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.35)

Keine Vereinfachung war bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorgesehen. Laut Rz. 86 des Fachgutachtens sind diese nun wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).

Die Anwendung des Tax-CAPM sollte nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.36)

33) Vgl. Rz. 109 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 34) Vgl. Rz. 83 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 35) Vgl. Rz. 84 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 36) Vgl. Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.

[7] [8]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [9] [10]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020

Übertrag

ex Steuer (15.6.2018)

ex Vereinfachung Steuer (20.2.2022)

Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen