Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wirtschaftliche Eigentümer Register: Unterschied zwischen den Versionen

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Das WiEReG wiederum wurde auf Grundlage mehrerer Vorgaben der Europäischen Union für alle Unionsmitgliedstaaten vorgeschrieben (siehe z. B. die vierte Fassung der Anti-Geldwäscherichtlinie[3]). Durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie[4] und die notwendige Umsetzung in Österreich[5] wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wesentlich angepasst und erweitert.
 
Das WiEReG wiederum wurde auf Grundlage mehrerer Vorgaben der Europäischen Union für alle Unionsmitgliedstaaten vorgeschrieben (siehe z. B. die vierte Fassung der Anti-Geldwäscherichtlinie[3]). Durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie[4] und die notwendige Umsetzung in Österreich[5] wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wesentlich angepasst und erweitert.
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Version vom 21. April 2023, 05:55 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Wirtschaftsregister (19.04.2023)

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eigene Auf Grundlage der Vorgaben der Europäischen Union wurden von seinen Mitgliedstaaten Verzeichnisse der wirtschaftlichen Eigentümern bestimmter Rechtsträger erstellt.

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Österreich

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siehe auch-> [[]]

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https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

Neuerungen durch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Bislang waren über das Firmenbuch nur Daten der rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und der Stiftungsvorstände von Stiftungen abfragbar. Die für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über die wirtschaftlichen Eigentümer wurde bislang nicht gesondert erfasst. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Durch die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit dem kriminell erlangten Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Zudem gab es bislang keine Datenbank, in der die Daten über die relevanten Rechtsträger aus dem Firmenbuch, Vereinsregister und den Bundes- und Landesregistern für gemeinnützige Stiftungen und Fonds enthalten waren. Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in Umsetzung der Art. 30 und 31 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eingetragen werden.

Vorteile des Registers

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zuvor war diese für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über den wirtschaftlichen Eigentümer zentral nicht verfügbar, da im Firmenbuch als Gesellschafter sowohl natürliche und als auch juristische Personen eingetragen sind. Zudem können auch treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, der diesfalls auch im Register einzutragen ist. Im Hinblick auf Privatstiftungen werden im Register zukünftig alle Begünstigten eingetragen sein, das heißt auch jene, die nicht in der Stiftungsurkunde aufgeführt sind. Somit beinhaltet das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wesentlich mehr Informationen als bislang verfügbar waren.

Schon bisher sind bestimmte Unternehmen, wie etwa Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und einige der Gewerbeordnung unterliegende Unternehmen, verpflichtetet die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bzw. Klienten festzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, weswegen diese Unternehmen im WiEReG auch als „Verpflichtete“ bezeichnet werden. Mit den Auszügen aus dem Register erhalten diese Unternehmen eine einfache und effiziente Möglichkeit zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden. Auf der Basis von vollständigen erweiterten Auszügen aus dem Register ist es auch möglich, die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden unter den Voraussetzungen des § 11 WiEReG festzustellen und zu überprüfen. Dadurch entsteht im Bereich des geringen und mittleren Geldwäscherisikos eine deutliche Erleichterung für diese Unternehmen, die viele der typischen Standardgeschäftsfälle abdeckt. Im Bereich des hohen Geldwäscherisikos stellen die erweiterten Auszüge, mit ihrer grafischen Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur, einen idealen Ausgangspunkt für die weiteren Überprüfungshandlungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer dar.

Zudem können die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als „Compliance-Package“ an das Register übermittelt und von verpflichteten Unternehmen abgefragt werden, wodurch für die meldepflichtigen Unternehmen kritische Prozesse (bspw. Finanzierungen) wesentlich schneller und effizienter abgewickelt werden können.

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

Allgemeines zum Register

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einer wirtschaftlichen Eigentümerin/einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wurde aufgrund des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) das „Wirtschaftliche Eigentümer-Register“ eingerichtet. Dieses ermöglicht den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), aber auch den Behörden, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern festzustellen.

Dieses Register ist seit Jänner 2018 aktiv. Für Unternehmer ist es wichtig, zu prüfen, ob sie ihre wirtschaftlichen Eigentümer dem Register melden müssen. Die Meldung hat bei verpflichteten Rechtsträgern innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch bzw. sonstige Stammregister zu erfolgen und ist jährlich zu erneuern.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe, englisch Register for Ultimate Beneficial Owners, auch: UBO Register) ist ein kostenpflichtiges, öffentliches Verzeichnis (Register)[1] in Österreich, in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse von Unternehmen und anderer im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Rechtsträger, einzutragen sind. Es wurde 2018 automationsunterstützt eingeführt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des WiERe ist das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts, Kurztitel: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), welches zum 15. Januar 2018 in Kraft getreten ist.[2]

Das WiEReG wiederum wurde auf Grundlage mehrerer Vorgaben der Europäischen Union für alle Unionsmitgliedstaaten vorgeschrieben (siehe z. B. die vierte Fassung der Anti-Geldwäscherichtlinie[3]). Durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie[4] und die notwendige Umsetzung in Österreich[5] wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wesentlich angepasst und erweitert.

eigene

[4] [5] [6]

(betroffene) Rechtsträger

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Deutschland

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International

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siehe auch-> [[]]

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eigene

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Bedeutung

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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NN

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Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Literatur

Gesetz

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 21.4.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 21.4.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  10. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.

[[Kategorie:Unternehmensrecht]]