Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Vermögen''' (engl. assets) ist in den [[Wirtschaftswissenschaft]]en der in Geld ausgedrückte [[Wert]] aller Güter, die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem [[Bewertungsobjekt]]) stehen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Vermögen_(Wirtschaft)  Wikipedia, Stichwort: Vermögen (Wirtschaft)], abgefragt 11.7.2019</ref>
'''Seite aus [[Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Diverse_Hinweise#Verm.C3.B6gen_.288.10.2017.29|Diverse Hinweise]] lö'''
 
'''nn vollständig''', '''in Arbeit''', '''Kurzinfo!''' '''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
 
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'''Vermögen''' (engl. assets) ist in den [https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftswissenschaft Wirtschaftswissenschaften] '''wiki''' der in Geld ausgedrückte [[Wert]] aller [[materielles Gut|materiellen]] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterielles_Gut immateriellen] '''wiki''' [https://de.wikipedia.org/wiki/Gut_(Wirtschaftswissenschaft) Güter] '''wiki''', die im (wirtschaftlichen)'''hinweis StR''' Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem [[Bewertungsobjekt]]) stehen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gut_(Wirtschaftswissenschaft) Wikipedia, Stichwort: Gut_(Wirtschaftswissenschaft)], abgefragt 6.7.2019</ref>
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''siehe auch-> [[Vermögen (Begriff)]]''
  
== Güter ==
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== Bedeutung ==
Weiterleitung: Gut '''achtung Substanz/neu wiki''', Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand
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Das Vermögen wird auf der [[Aktivseite]] ([[Soll]]seite) der [[Bilanz]] dargestellt. Ihre Zusammensetzung wird in der [[Vermögensstruktur]] untersucht. Das Vermögen ist langfristig gebunden, seine Änderung fließt in die [[Cash-Flow-Rechnung]] ein.
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== Gut ==
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''Hauptartikel-> [[Gut]]''
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<!--  * Synonyme: ''[[]]'' -->
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''siehe auch-> [[Rechtsobjekt]]''
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''Allgemein'' nennt der Mensch jedes Ding ein '''Gut''', welches für ihn Wert hat.<ref>[http://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=107437 Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 7, S. 946], abgefragt 16.11.2022.</ref> <ref>Zur Etymologie vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Das_Gute#Begriffsbestimmung Wikipedia, Stichwort: Das Gute], abgefragt 16.11.2022.</ref> In der ''Volkswirtschaft'' sind Güter alle Mittel, die der Bedürfnisbefriedigung dienen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gut_(Wirtschaftswissenschaft) Wikipedia, Stichwort: Gut (Wirtschaftswissenschaft)], abgefragt 16.11.2022.</ref>
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Während im [[Steuerrecht]] von ''Wirtschaftsgütern'' gesprochen wird, knüpft das [[Unternehmensrecht]] an den Begriff des ''Vermögensgegenstandes'' an. Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49.</ref> Im [[Zivilrecht]] spricht man von [https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht) Sachen].<ref>Vgl. § 285 ABGB.</ref>
  
Während im Unternehmensrecht von Vermögensgegenständen gesprochen wird, knüpft das Steuerrecht an den Begriff des Wirtschaftsgutes an.
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=== Wirtschaftsgut ===
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'''Wirtschaftsgüter''' sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.<ref>EStR 2000 Rz 452.</ref>
  
'''Wirtschaftsgüter''' sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.<ref>EStR 2000 Rz 452</ref>
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Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.<ref>EStR 2000 Rz 452.</ref>
  
Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.<ref>EStR 2000 Rz 452</ref>
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=== Vermögensgegenstand ===
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'''Vermögensgegenstände''': Der Begriff des § 196 UGB umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3</ref>
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'''Vermögensgegenstände''': Der Begriff des § 196 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P196/NOR12021921] umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3.</ref>
  
Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49</ref>
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''siehe auch-> [[Vermögen (Begriff)]]''
  
==== Gliederung ====
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=== Vermögenswert ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Vermögenswert]] ändern. -->
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<small> </small> <u> </u> <!--  -->
  
Nach der Art des Wirtschaftsgutes
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Ein '''Vermögenswert''' ist eine Ressource, die vom Unternehmen als Resultat vergangener Ereignisse beherrscht wird und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird.<ref>Lüdenbach (2010), S. 4 unter Verweis auf Rahmenkonzept R 49.</ref>
* Materielles Vermögen
 
* Immaterielles Vermögen
 
* Finanzvermögen
 
  
'''ergänzen'''
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In der [[IFRS]]-Bilanzierung ist der Vermögenswert der maßgebliche Begriff.
== Vermögensarten ==
 
  
Das Vermögens im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheidet sich jedoch inhaltlich und wertmäßig.
+
=== Arten ===
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<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
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* Synonyme: ''[[]]''
 +
''siehe auch-> [[]]'' -->
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<small> </small> <u></u> <!--  -->
  
=== Rechnungswesen ===
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Im Steuerrecht unterscheidet man folgende Arten von Wirtschaftsgütern:<ref>Vgl. EStR 2000 Rz 454.</ref>
Weiterleitung: Betriebsvermögen, notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen
+
* [[Abnutzbarkeit|abnutzbare]] (zB Gebäude) - nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Bankguthaben, Bargeld usw.);
 +
* [[Aktiva|aktive]] Wirtschaftsgüter (Besitzposten) - [[Passiva|passive]] Wirtschaftsgüter (Schuldposten);<ref>[[Vermögensgegenstand]] ist immer ein [[Aktiva]].</ref>
 +
* [[Anschaffung|angeschaffte]] - [[Herstellung|hergestellte]] - [[Einlage|eingelegte]] Wirtschaftsgüter;
 +
* [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bewegliche_Güter bewegliche] - unbewegliche Wirtschaftsgüter;
 +
* Gebrauchte - ungebrauchte Wirtschaftsgüter
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Geringwertiges_Wirtschaftsgut geringwertige Wirtschaftsgüter] - Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 Euro (bis 31.12.2019: 400 Euro);
 +
* [[Körperlichkeit|körperliche]] (zB Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung usw.) - unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Patent Patentrechte], [https://de.wikipedia.org/wiki/Rezept Rezepte], [[Firmenwert]], [[Finanzanlage]]n usw.)
 +
* Selbständige Wirtschaftsgüter - nichtselbständige Teile von Wirtschaftsgütern
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* Wirtschaftsgüter des [[Anlagevermögen]]s - Wirtschaftsgüter des [[Umlaufvermögen]]s.
  
* Betriebsvermögen
+
==== Körperlichkeit ====
** notwendiges Betriebsvermögen
+
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[körperliches Wirtschaftsgut]], [[unkörperliches Wirtschaftsgut]], [[materieller Vermögensgegenstand]], [[immaterieller Vermögensgegenstand]] ändern. -->
** gewillkürtes Betriebsvermögen
 
* Privatvermögen
 
  
* Privatvermögen
+
Das ''Unternehmensrecht'' unterscheidet <u>materielle und immaterielle</u> Vermögensgegenstände<ref>Zur Abgrenzung vgl. Hirschler (2019), § 197, Rz. 20.</ref>, das ''Steuerrecht'' <u>körperliche und unkörperiche</u> Wirtschaftsgüter<ref>Zum Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" vgl. EStR (2000), Rz. 624 ff.</ref>. Die Begriffe immateriell und unkörperlich decken sich nicht.<ref>Hirschler (2019), § 197, Rz. 87.</ref>
'''Betriebsvermögen''' ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven.<ref>Vgl. EStR (2000), Rz. 449</ref>
 
  
'''Notwendiges Betriebsvermögen''' sind jene [[Wirtschaftsgut|Wirtschaftsgüter]], die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.<ref>EStR (2000), Rz. 471</ref>
+
Als ''köperlich'' im Rechtssinne ist zunächst das anzusehen, was mit den menschlichen Sinnen erfasst werden kann, dh was angefriffen, gesehen, gehört oder gefühlt werden kann.<ref>Hirschler (2019), § 197, Rz. 20.</ref>
  
Das '''gewillkürte Betriebsvermögen''' umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.<ref>Vgl. EStR (2000), Rz. 589</ref>
+
Bedeutung liegt im [[Bilanzierungsverbot|Aktivierungsverbot]] von [[Herstellung|hergestellten]] immaterielle Vermögensgegenstände in § 197 Abs. 2 UGB [https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P197/NOR12021922] bzw. unkörperiche Wirtschaftsgütern in § 4 Abs. 1 EStG [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4/NOR40240427].
  
Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) '''Privatvermögen''' dar.<ref>Vgl. EStR (2000), Rz. 602</ref>
+
In der [[Internationale Rechnungslegung|internationalen Rechnungslegung]] spricht man von [https://en.wikipedia.org/Tangible_asset tangible] und [https://en.wikipedia.org/wiki/Intangible_asset intangible assets].
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==== Abnutzbarkeit ====
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Abnutzbarkeit]], [[Wertverzehr]] ändern. -->
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Das Bilanzsteuerrecht unterscheidet ''abnutzbare'' und ''nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter'' (Vermögensgegenstände).<ref>Vgl. EStR 2000 Rz. 454.</ref> Die Unterscheidung betrifft nur das Anlagevermögen.
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'''Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter''' des Anlagevermögens sind solche, die keinem Wertverzehr unterliegen.<ref>Vgl. EStR 2000 Rz. 612.</ref> '''Abnutzbare Wirtschaftsgüter''' des Anlagevermögens sind solche, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. <ref>Vgl. EStR 2000 Rz. 613.</ref>
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''Wertverzehr'':
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* technische,
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* rechtliche (Zeitablauf),
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* wirtschaftliche oder
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* zeitliche Gründe.
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== Recht ==
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Recht]] ändern. -->
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<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
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* Synonyme: ''[[]]'' -->
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''siehe auch-> [[Recht (Begriff)]], [[Bewertung immaterielles Vermögen]], [[Immaterielles Vermögen]]''
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<small> </small> <u></u> <!--  -->
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'''Rechte''' stellen konkrete rechtliche Befugnise oder Ansprüche einer [[Person]] dar ([[Subjektives Recht|subjektive Rechte]]). Diese sind als [[immaterieller Vermögensgegenstand|immaterielle Vermögensgegenstände]] aktivierungsfähig. Dabei ist das [[Bilanzierungsverbot|Aktivierungsverbot]] von [[Herstellung|hergestellten]] immaterielle Vermögensgegenständen zu beachten. Weiters ist bei [[Höchstpersönliches Recht|höchstpersönlichen Rechten]] zu überprüfen, ob diese [[Übertragbarkeit|übertragbar]] sind und somit ein [[Vermögensgegenstand]] vorliegt. Beim steuerlichen [[Wirtschaftsgut]] ist das nicht relevant.
 +
 
 +
Der [[Bilanz|bilanzielle Ausweis]] erfolgt auf der [[Aktivseite]] unter A.1. soweit es sich um [[Anlagevermögen]] handelt, ansonsten in B.2.
  
'''bei [[Nicht betriebsnotwendiges Vermögen]] und [[betriebsnotwendiges Vermögen]] einen Link hierher (notwendiges Betriebsvermögen, Privatvermögen) einfügen'''
+
== Bilanzierungshilfe ==
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Bilanzierungshilfe]] ändern. -->
 +
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
  
=== Unternehmensbewertung ===
+
Von '''Bilanzierungshilfen''' spricht man in den Fällen, in denen die [[Bilanzierungsfähigkeit]] mangels Erfüllung der [[Bilanzierungsfähigkeit|Bilanzierungskriterien]] nicht gegeben ist, in denen das Gesetz aber tzotzem eine Bilnzierungsmöglichkeit zuläßt.<ref>Vgl. Heinhold (1987), S 69.</ref>
  
In der Unternehmensbewertung wird zwischen [[betriebsnotwendiges Vermögen|betriebsnotwendigem]] und [[Nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigem Vermögen]] unterschieden.
+
* [[Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes]] (Wahlrecht bis 1996, bzw. 2010),
 +
* [[aktive latente Steuern]]
 +
* [[Disagio]] (bis 2014, Achtung: Übergangsbestimmung)<ref>Vgl. Dokalik / Hirschler (2015), S 28 f.</ref>
 +
* Fremdkapitalzinsen für [[Herstellung]] von [[Anlagevermögen|Anlage]]- bzw. [[Umlaufvermögen]]
 +
* [[Firmenwert]] bzw. [[Umgründungsmehrwert]]
  
----------------------
+
Kennzeichen der ''aktiven Bilanzierungshilfen'' ist die [[Aufwand]]sminderung durch [[Aktivierung]]. ''Passive Bilanzierungshilfen'' haben keine praktische Bedeutung. <ref>Vgl. Heinhold (1987), S 71</ref>
== Gliederung ==
 
  
Nach der Nutzung im Betrieb
+
== Bilanzierungsfähigkeit ==
* Anlagevermögen
+
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Bilanzierungsfähigkeit]], [[Bilanzierungsverbot]], [[Bilanzierungswahlrecht]], [[Bilanzierungswahlrecht]], ändern. -->
* Umlaufvermögen
+
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
** Liquide Mittel
+
* Synonyme: ''[[]]'' -->
fe Working Capital
+
''siehe auch-> [[Aktivierung]] / [[Passivierung]]''
'''eigentlich fehlt Schulden'''
+
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
Bedeutung für CAF-Ermittlung
 
* Was ist mit RAP (akt und pas bei CAF und Bilana?
 
  
=== Anlagevermögen ===
+
Unter der '''Bilanzierungsfähigkeit''' versteht man im Bilanzrecht die Fähigkeit von [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenständen]] oder [[Verbindlichkeit]]en, auf der [[Aktiva|Aktiv-]] oder [[Passiva|Passivseite]] in die [[Bilanz]] als Bilanzposition aufgenommen (''angesetzt'') werden zu können.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzierungsfähigkeit Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit], abgefragt 14.7.2019.</ref>
Weiterleitung: Anlagevermögen
 
  
Zum '''Anlagevermögen''' gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.<ref>§ 198 Abs. 2 UGB</ref>
+
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
 +
* ''Aktivierungsfähigkeit''
 +
* ''Passivierungsfähigkeit''
  
==== Gliederung ====
+
Bei der Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit ist zwischen abstrakter und konkreter Bilanzierungsfähigkeit zu unterscheiden, wobei ''Aktivierungs- und Passivierungsverbote'' sowie ''Bilanzierungswahlrechte'' zu beachten sind.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzierungsfähigkeit#Arten Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit], abgefragt 14.7.2019.</ref> Bilanzierungswahlrechte bringen die [[Bilanzpolitik]] zum Ausdruck.
Das Anlagevermögen gliedert sich in § 224 UGB:
 
(2) Aktivseite:
 
A. Anlagevermögen:
 
:I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
 
::1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
 
::2. Geschäfts(Firmen)wert;
 
::3. geleistete Anzahlungen;
 
:II. Sachanlagen:
 
::1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
 
::2. technische Anlagen und Maschinen;
 
::3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
 
::4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
 
:III. Finanzanlagen:
 
::1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
 
::2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
 
::3. Beteiligungen;
 
::4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 
::5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
 
::6. sonstige Ausleihungen.
 
  
=== Umlaufvermögen ===
+
Ein '''Aktivierungsverbot''' besteht für <ref>§ 197 UGB.</ref>
 +
* Gründungsaufwendungen und Aufwendungen für die Eigenbeschaffung
 +
* selbst hergestellte immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens
  
==== Gliederung ====
+
§ 203 UGB enthält '''Aktivierungswahlrechte''' für die Herstellungskosten: Aufwendungen für Sozialeinrichtugnen und für Fremdkapitalzinsen, nicht jedoch für die Kosten der allgemeine Verwaltung.
Das Umlaufvermögen  gliedert sich in § 224 UGB:
 
(2) Aktivseite:
 
B. Umlaufvermögen :
 
:I. Vorräte:
 
::1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
 
::2. unfertige Erzeugnisse;
 
::3. fertige Erzeugnisse und Waren;
 
::4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
 
::5. geleistete Anzahlungen;
 
:II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
 
::1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
 
::2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
 
::3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 
::4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
 
:III. Wertpapiere und Anteile:
 
::1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
 
::2. sonstige Wertpapiere und Anteile;
 
:IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
 
  
=== Rechnungsabgrenzung ===
+
Besteht kein Bilanzierungsverbot bzw. -wahlrecht, gilt ein '''Bilanzierungsgebot''' (-pflicht).
  
=== Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes ===
+
=== Bedeutung für Unternehmensbewertung ===
  
== Bedeutung ==
+
Wird der [[Substanzwert]] auf Basis des bilanzierungsfähigen Vermögens erstellt, spricht man von [[Teilreproduktionswert]]. Werden auch die nicht bilanzierungsfähige [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] miteinbezogen von [[Vollreproduktionswert]].
  
== Ermittlung / Berechnung ==
+
Bei Ermittlung des [[Liquidationswert]]es dürfen die nicht bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden nicht übersehen werden.
'''einen löschen'''
 
== NN ==
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
  
 +
== Bilanzpolitik ==
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Bilanzpolitik]] ändern. -->
 +
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
''siehe auch-> [[]]''
+
''siehe auch-> [[]]'' -->
 +
<small> </small> <u></u> <!--  -->
 +
 
 +
'''Bilanzpolitik (im weitesten Sinne)''' ist die willentliche und hinsichtlich der [[Unternehmensziel]]e zweckorientierte Einflussnahme auf Form, Inhalt und Berichterstattung des handels- und steuerrechtlichen [[Jahresabschluss]]es im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen anzusehen.<ref>Bertl / Fraberger (2000).</ref>
 +
 
 +
== Vermögen nach Betriebsnotwendigkeit ==
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Betriebsvermögen]], [[notwendiges Betriebsvermögen]], [[gewillkürtes Betriebsvermögen]], [[Privatvermögen]] ändern. -->
 +
 
 +
Nicht jedes Vermögen in der Bilanz ist für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich. Die Begriffe im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheiden sich inhaltlich.
  
abcd
+
{| class="wikitable "
 +
!  Rechnungswesen !! Unternehmensbewertung
 +
|-
 +
|  notwendiges Betriebsvermögen <br> gewillkürtes Betriebsvermögen <br> Privatvermögen
 +
|  [[betriebsnotwendiges Vermögen]] <br> [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen]]
 +
|-
 +
|}
 +
 
 +
'''Betriebsvermögen''' bezeichnet die Menge aller Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverm%C3%B6gen Wikipedia, Stichwort: Betriebsvermögen], abgefragt 28.12.2019]</ref> ''Steuerlich'' versteht man darunter das Reinvermögen des Betriebes, im Sinne des [[Eigenkapital]]s.<ref>Vgl. EStR (2000), Rz. 449, dort mißverständlich "Saldo zwischen [[Aktiva|Aktiven]] und [[Passiva|Passiven]]", dieser ist jedoch [[Soll-Haben-Gleichheit|definitionsgemäß]] Null.</ref>
 +
 
 +
'''Notwendiges Betriebsvermögen''' sind jene [[Wirtschaftsgut|Wirtschaftsgüter]], die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.<ref>EStR (2000), Rz. 471</ref> Das notwendige Betriebsvermögen darf nicht mit dem in der Unternehmensbewertung maßgeblichen [[betriebsnotwendiges Vermögen|betriebsnotwendigen Vermögen]] verwechselt werden.
 +
 
 +
Das '''gewillkürte Betriebsvermögen''' umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.<ref>Vgl. EStR (2000), Rz. 589</ref> Das gewillkürte Betriebsvermögen stimmt nicht mit dem gesondert zu bewertenden [[Nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigen Vermögen]] überein.
 +
 
 +
Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) '''Privatvermögen''' dar.<ref>Vgl. EStR (2000), Rz. 602</ref>
 +
 
 +
== Vermögen nach Bindung ==
 +
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 +
Das Vermögen wird in der Bilanz nach seiner Bindung gegliedert:
 +
* [[Anlagevermögen]]
 +
* [[Umlaufvermögen]]
 +
 
 +
Daneben gibt es noch:
 +
* [[aktive Rechnungsabgrenzungsposition|aktive Rechnungsabgrenzungposten]]
 +
* [[aktive latente Steuern]]
 +
* [[Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes]]<ref>Bildung durch EU-GesRÄG 1996, bzw. das RÄG 2010 ausgeschlossen, Altbestände dürfen weiter abgeschrieben werden</ref>
 +
 
 +
== Fristigkeit ==
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[kurzfristiges Vermögen]], [[langfristiges Vermögen]] ändern. -->
 +
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 +
''siehe auch-> [[Fristigkeit#Bilanzausweis|Fristigkeit]]''
 +
 
 +
Nach der Fristigkeit wird das Vermögen wie folgt eingeteilt:<ref>Auer (2004), S. 38</ref>
 +
* ''kurzfristiges Vermögen'': Bindungsdauer bis 1 Jahr,
 +
* ''mittelfristiges Vermögen''<ref>Bei [[Jahresabschlussanalysen]] wird das mittelfristige Vermögen idR beim langfristigen Vermögen berücksichtigt</ref>: Bindungsdauer 1 - 5 Jahre und
 +
* ''langfristiges Vermögen'': Bindungsdauer über 5 Jahre).
 +
 
 +
Beim Vermögen sind neben dem Gesamtbetrag sind auszuweisen:<ref>Vgl. Lechner ua (2010), S. 665</ref>
 +
* [[Finanzanlage|Ausleihungen]] mit Laufzeit unter einem Jahr: im [[Anhang (Jahresabschluss)|Anhang]] (§ 227 UGB)
 +
* [[Forderung]]en mit Laufzeit von mehr als einem Jahr: in Anhang oder Bilanz (§ 225 Abs. 3 UGB)
 +
 
 +
Besonders wenn von der Zusammenfassungsmöglichkeit des § 223 (6) Z. 2 Gebrauch gemacht wurde, kann es zweckmäßig sein, alle geforderten Angaben in einer gesonderten Aufstellung, dem ''Forderungsspiegel'' zusammenzufassen.
 +
 
 +
[[Anlagevermögen]] ist definitionsgemäß nicht kurzfristig, beim [[Umlaufvermögen]] ist zu differenzieren.
 +
 
 +
== Gesamtvermögen ==
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Gesamtvermögen]] ändern. -->
 +
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 +
 
 +
Das '''Gesamtvermögen''' entspricht der Summe des [[Anlagevermögen|Anlage-]] und [[Umlaufvermögen]]s.
 +
 
 +
Es ist deckungsgleich mit dem [[Gesamtkapital]]. Abweichungen von der [[Bilanzsumme]] können sich durch die [[aktive Rechnungsabgrenzungsposition|aktive Rechnungsabgrenzung]] (ARA) bzw. den [[Aktive latente Steuern|aktivierten Steuern]] ergeben.
 +
 
 +
''siehe auch-> [[Vermögensstruktur]], [[Jahresabschlussanalyse]]''
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 
+
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 
=== Gesetz ===
 
=== Gesetz ===
 +
* EStG
 +
* UGB
  
 
=== Erlässe ===
 
=== Erlässe ===
 +
* EStR (2000)
  
=== Fachgutachten ===
+
<!-- === Fachgutachten ===
 
+
-->
* KFS/BW 1 Rz.
 
* IDW S1 Rz.
 
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
+
<!-- " *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
+
-->
* Bachl (2018),
+
* Egger u.a. (2010)
* Drukarczyk / Schüler (2016),
+
* Hirschler (2019)
* Fleischer / Hüttemann (2015)
+
* Lechner ua (2010)
* Ihlau ua (2013),
 
* Mandl / Rabel (1997),
 
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
 
* WPH-Edition (2018), Rz. A
 
  
=== Judikatur ===
+
<!-- === Judikatur ===
  
 
=== Unterlage(n) ===
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],<!--
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, [[Datei:UBW-Basis(2016).pdf]], Stand Oktober 2016
 
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== Weblinks ==
 
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzierungsgebot Bilanzierungsgebot bei Wikipedia], abgefragt: 23.1.2021
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== Einzelnachweise==
 
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Aktuelle Version vom 8. Juni 2023, 14:51 Uhr

Vermögen (engl. assets) ist in den Wirtschaftswissenschaften der in Geld ausgedrückte Wert aller Güter, die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem Bewertungsobjekt) stehen.[1]

siehe auch-> Vermögen (Begriff)

Bedeutung

Das Vermögen wird auf der Aktivseite (Sollseite) der Bilanz dargestellt. Ihre Zusammensetzung wird in der Vermögensstruktur untersucht. Das Vermögen ist langfristig gebunden, seine Änderung fließt in die Cash-Flow-Rechnung ein.

Gut

Hauptartikel-> Gut

siehe auch-> Rechtsobjekt

Allgemein nennt der Mensch jedes Ding ein Gut, welches für ihn Wert hat.[2] [3] In der Volkswirtschaft sind Güter alle Mittel, die der Bedürfnisbefriedigung dienen.[4]

Während im Steuerrecht von Wirtschaftsgütern gesprochen wird, knüpft das Unternehmensrecht an den Begriff des Vermögensgegenstandes an. Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.[5] Im Zivilrecht spricht man von Sachen.[6]

Wirtschaftsgut

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.[7]

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.[8]

Vermögensgegenstand

Vermögensgegenstände: Der Begriff des § 196 UGB[1] umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.[9]

siehe auch-> Vermögen (Begriff)

Vermögenswert

Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die vom Unternehmen als Resultat vergangener Ereignisse beherrscht wird und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird.[10]

In der IFRS-Bilanzierung ist der Vermögenswert der maßgebliche Begriff.

Arten

Im Steuerrecht unterscheidet man folgende Arten von Wirtschaftsgütern:[11]

Körperlichkeit

Das Unternehmensrecht unterscheidet materielle und immaterielle Vermögensgegenstände[13], das Steuerrecht körperliche und unkörperiche Wirtschaftsgüter[14]. Die Begriffe immateriell und unkörperlich decken sich nicht.[15]

Als köperlich im Rechtssinne ist zunächst das anzusehen, was mit den menschlichen Sinnen erfasst werden kann, dh was angefriffen, gesehen, gehört oder gefühlt werden kann.[16]

Bedeutung liegt im Aktivierungsverbot von hergestellten immaterielle Vermögensgegenstände in § 197 Abs. 2 UGB [2] bzw. unkörperiche Wirtschaftsgütern in § 4 Abs. 1 EStG [3].

In der internationalen Rechnungslegung spricht man von tangible und intangible assets.

Abnutzbarkeit

Das Bilanzsteuerrecht unterscheidet abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände).[17] Die Unterscheidung betrifft nur das Anlagevermögen.

Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die keinem Wertverzehr unterliegen.[18] Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. [19]

Wertverzehr:

  • technische,
  • rechtliche (Zeitablauf),
  • wirtschaftliche oder
  • zeitliche Gründe.

Recht

siehe auch-> Recht (Begriff), Bewertung immaterielles Vermögen, Immaterielles Vermögen

Rechte stellen konkrete rechtliche Befugnise oder Ansprüche einer Person dar (subjektive Rechte). Diese sind als immaterielle Vermögensgegenstände aktivierungsfähig. Dabei ist das Aktivierungsverbot von hergestellten immaterielle Vermögensgegenständen zu beachten. Weiters ist bei höchstpersönlichen Rechten zu überprüfen, ob diese übertragbar sind und somit ein Vermögensgegenstand vorliegt. Beim steuerlichen Wirtschaftsgut ist das nicht relevant.

Der bilanzielle Ausweis erfolgt auf der Aktivseite unter A.1. soweit es sich um Anlagevermögen handelt, ansonsten in B.2.

Bilanzierungshilfe

Von Bilanzierungshilfen spricht man in den Fällen, in denen die Bilanzierungsfähigkeit mangels Erfüllung der Bilanzierungskriterien nicht gegeben ist, in denen das Gesetz aber tzotzem eine Bilnzierungsmöglichkeit zuläßt.[20]

Kennzeichen der aktiven Bilanzierungshilfen ist die Aufwandsminderung durch Aktivierung. Passive Bilanzierungshilfen haben keine praktische Bedeutung. [22]

Bilanzierungsfähigkeit

siehe auch-> Aktivierung / Passivierung

Unter der Bilanzierungsfähigkeit versteht man im Bilanzrecht die Fähigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, auf der Aktiv- oder Passivseite in die Bilanz als Bilanzposition aufgenommen (angesetzt) werden zu können.[23]

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • Aktivierungsfähigkeit
  • Passivierungsfähigkeit

Bei der Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit ist zwischen abstrakter und konkreter Bilanzierungsfähigkeit zu unterscheiden, wobei Aktivierungs- und Passivierungsverbote sowie Bilanzierungswahlrechte zu beachten sind.[24] Bilanzierungswahlrechte bringen die Bilanzpolitik zum Ausdruck.

Ein Aktivierungsverbot besteht für [25]

  • Gründungsaufwendungen und Aufwendungen für die Eigenbeschaffung
  • selbst hergestellte immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens

§ 203 UGB enthält Aktivierungswahlrechte für die Herstellungskosten: Aufwendungen für Sozialeinrichtugnen und für Fremdkapitalzinsen, nicht jedoch für die Kosten der allgemeine Verwaltung.

Besteht kein Bilanzierungsverbot bzw. -wahlrecht, gilt ein Bilanzierungsgebot (-pflicht).

Bedeutung für Unternehmensbewertung

Wird der Substanzwert auf Basis des bilanzierungsfähigen Vermögens erstellt, spricht man von Teilreproduktionswert. Werden auch die nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände miteinbezogen von Vollreproduktionswert.

Bei Ermittlung des Liquidationswertes dürfen die nicht bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden nicht übersehen werden.

Bilanzpolitik

Bilanzpolitik (im weitesten Sinne) ist die willentliche und hinsichtlich der Unternehmensziele zweckorientierte Einflussnahme auf Form, Inhalt und Berichterstattung des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen anzusehen.[26]

Vermögen nach Betriebsnotwendigkeit

Nicht jedes Vermögen in der Bilanz ist für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich. Die Begriffe im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheiden sich inhaltlich.

Rechnungswesen Unternehmensbewertung
notwendiges Betriebsvermögen
gewillkürtes Betriebsvermögen
Privatvermögen
betriebsnotwendiges Vermögen
nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Betriebsvermögen bezeichnet die Menge aller Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen.[27] Steuerlich versteht man darunter das Reinvermögen des Betriebes, im Sinne des Eigenkapitals.[28]

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.[29] Das notwendige Betriebsvermögen darf nicht mit dem in der Unternehmensbewertung maßgeblichen betriebsnotwendigen Vermögen verwechselt werden.

Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.[30] Das gewillkürte Betriebsvermögen stimmt nicht mit dem gesondert zu bewertenden nicht betriebsnotwendigen Vermögen überein.

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) Privatvermögen dar.[31]

Vermögen nach Bindung

Das Vermögen wird in der Bilanz nach seiner Bindung gegliedert:

Daneben gibt es noch:

Fristigkeit

siehe auch-> Fristigkeit

Nach der Fristigkeit wird das Vermögen wie folgt eingeteilt:[33]

  • kurzfristiges Vermögen: Bindungsdauer bis 1 Jahr,
  • mittelfristiges Vermögen[34]: Bindungsdauer 1 - 5 Jahre und
  • langfristiges Vermögen: Bindungsdauer über 5 Jahre).

Beim Vermögen sind neben dem Gesamtbetrag sind auszuweisen:[35]

  • Ausleihungen mit Laufzeit unter einem Jahr: im Anhang (§ 227 UGB)
  • Forderungen mit Laufzeit von mehr als einem Jahr: in Anhang oder Bilanz (§ 225 Abs. 3 UGB)

Besonders wenn von der Zusammenfassungsmöglichkeit des § 223 (6) Z. 2 Gebrauch gemacht wurde, kann es zweckmäßig sein, alle geforderten Angaben in einer gesonderten Aufstellung, dem Forderungsspiegel zusammenzufassen.

Anlagevermögen ist definitionsgemäß nicht kurzfristig, beim Umlaufvermögen ist zu differenzieren.

Gesamtvermögen

Das Gesamtvermögen entspricht der Summe des Anlage- und Umlaufvermögens.

Es ist deckungsgleich mit dem Gesamtkapital. Abweichungen von der Bilanzsumme können sich durch die aktive Rechnungsabgrenzung (ARA) bzw. den aktivierten Steuern ergeben.

siehe auch-> Vermögensstruktur, Jahresabschlussanalyse

Literatur

Gesetz

  • EStG
  • UGB

Erlässe

  • EStR (2000)

Fachliteratur

  • Egger u.a. (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Lechner ua (2010)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Vermögen (Wirtschaft), abgefragt 11.7.2019
  2. Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 7, S. 946, abgefragt 16.11.2022.
  3. Zur Etymologie vgl. Wikipedia, Stichwort: Das Gute, abgefragt 16.11.2022.
  4. Wikipedia, Stichwort: Gut (Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 16.11.2022.
  5. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49.
  6. Vgl. § 285 ABGB.
  7. EStR 2000 Rz 452.
  8. EStR 2000 Rz 452.
  9. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3.
  10. Lüdenbach (2010), S. 4 unter Verweis auf Rahmenkonzept R 49.
  11. Vgl. EStR 2000 Rz 454.
  12. Vermögensgegenstand ist immer ein Aktiva.
  13. Zur Abgrenzung vgl. Hirschler (2019), § 197, Rz. 20.
  14. Zum Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" vgl. EStR (2000), Rz. 624 ff.
  15. Hirschler (2019), § 197, Rz. 87.
  16. Hirschler (2019), § 197, Rz. 20.
  17. Vgl. EStR 2000 Rz. 454.
  18. Vgl. EStR 2000 Rz. 612.
  19. Vgl. EStR 2000 Rz. 613.
  20. Vgl. Heinhold (1987), S 69.
  21. Vgl. Dokalik / Hirschler (2015), S 28 f.
  22. Vgl. Heinhold (1987), S 71
  23. Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit, abgefragt 14.7.2019.
  24. Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit, abgefragt 14.7.2019.
  25. § 197 UGB.
  26. Bertl / Fraberger (2000).
  27. Wikipedia, Stichwort: Betriebsvermögen, abgefragt 28.12.2019]
  28. Vgl. EStR (2000), Rz. 449, dort mißverständlich "Saldo zwischen Aktiven und Passiven", dieser ist jedoch definitionsgemäß Null.
  29. EStR (2000), Rz. 471
  30. Vgl. EStR (2000), Rz. 589
  31. Vgl. EStR (2000), Rz. 602
  32. Bildung durch EU-GesRÄG 1996, bzw. das RÄG 2010 ausgeschlossen, Altbestände dürfen weiter abgeschrieben werden
  33. Auer (2004), S. 38
  34. Bei Jahresabschlussanalysen wird das mittelfristige Vermögen idR beim langfristigen Vermögen berücksichtigt
  35. Vgl. Lechner ua (2010), S. 665