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Inhaltsverzeichnis
Punktierung
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Begriff - Verfahren
- Beteiligte
- Berücksichtigung UBW
Begriff (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz
Eine Insolvenz (lateinisch insolventia, zu solvere ‚zahlen‘) bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit („Illiquidität“ oder mangelnde Liquidität) oder drohende Zahlungsunfähigkeit, die aus Überschuldung abgeleitet werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit kann faktisch festgestellt werden, wohingegen die Überschuldung als Ergebnis ökonomischer Einschätzungen (ggf. unter Einhaltung buchhalterischer Vorschriften) nicht immer eindeutig ist. Die Rechtsform eines betroffenen Unternehmens wird um den Zusatz i.l. (in Liquidation) ergänzt.
- Begriffserklärungen
In Österreich und der Schweiz spricht man von Konkurs (von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘), womit die Versammlung der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners gemeint ist. Auch in Deutschland wurde bis zur Einführung der Insolvenzordnung der Begriff Konkurs verwendet. In Anlehnung an den italienischen Begriff banca rotta (zerschlagener Tisch) wird gelegentlich das Wort Bankrott gebraucht, wobei in Deutschland der Bankrott juristisch gesehen eine Straftat ist. Daneben kommt in der Umgangssprache das Wort Pleite vor, das stark negativ besetzt ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Konkurs Konkurs steht für:
Insolvenz, umgangssprachlich bis 1999 das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit in Deutschland, siehe Insolvenzrecht (Deutschland) #Geschichte ein Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit in Österreich, siehe Insolvenzrecht (Österreich) #Konkursverfahren das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit in der Schweiz, siehe Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
https://de.wiktionary.org/wiki/Konkurs Bedeutungen:
[1] Wirtschaft: finanzielle Lage der Zahlungsunfähigkeit bei einem Betrieb, einer Firma, einem Konzern
Herkunft:
von lateinisch concursus → la, concursus creditorum → la = „Zusammenlauf (der Gläubiger)“ im 18. Jahrhundert entlehnt; zu dem Verb concurrere → la = zusammenlaufen, zusammentreffen gebildet; aus dem Präfix con- → la = zusammen und dem Verb currere → la = laufen, rennen.[1][2]
Synonyme:
[1] Bankrott, Insolvenz, Pleite, Zahlungsunfähigkeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Bankrott Unter Bankrott (ital. banca rotta, „zerschlagener Tisch“) versteht man die Insolvenz und insbesondere die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (umgangssprachliche auch Konkurs oder Pleite). In Deutschland wird mit diesem Begriff strafrechtlich eine Insolvenzstraftat bezeichnet.
https://de.wiktionary.org/wiki/Insolvenz
Bedeutungen:
[1] Konsequenz der Zahlungsunfähigkeit
Herkunft:
von lateinisch insolvens → la „nicht lösend“, hier im Sinne von: „eine Briefschuld nicht einlösen könnend“ [Quellen fehlen]
Synonyme:
[1] Bankrott, Ruin, Zahlungsunfähigkeit, Konkurs salopp: Pleite
https://de.wiktionary.org/wiki/Bankrott Bedeutungen:
[1] Unfähigkeit, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, finanzieller Zusammenbruch
Herkunft:
um 1500 Entlehnung aus dem Italienischen „banco rotto“/„banca rotta“, was den langen Tisch eines Geldwechslers bezeichnete, der zerbrochen ist – ein Bild dafür, dass er seine Geschäfte nicht mehr ordnungsgemäß führen kann[1]
Synonyme:
[1] Falliment, Insolvenz, Konkurs, Pleite, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit
eigene Der Begriff bezeichnet:
Begriff bedeutet.
Bedeutung
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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fe:
- UBW
- Strafrecht
eigene
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;
Strafrechtliche Konsequenzen
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Bankrott Strafrecht
Der Begriff Bankrott findet sich heute nur im deutschen Strafrecht (§ 283, § 283a StGB) und gehört zu den Insolvenzdelikten. Hier werden einige im Gesetz erwähnte vorsätzliche Tatbestandsmerkmale im Bereich der betrügerischen Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit Strafandrohung belegt. Die im Gesetz abschließend aufgezählten Tathandlungen müssen während einer Unternehmenskrise begangen werden oder eine solche Krise kausal mit herbeiführen.[5] Es handelt sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte, so dass eine konkrete Gefährdung einzelner oder aller Gläubiger nicht vorausgesetzt wird.[6] Für die Auslegung der „wirtschaftlichen Krise“ bieten die Legaldefinitionen der Insolvenzordnung (InsO) eine erste und gewichtige Orientierung.[7] Bis auf diese wenigen strafrechtlichen Tatbestände verwendet der Gesetzgeber in Deutschland seit Januar 1999 den Begriff Insolvenz. Seitdem wird der Bankrott einer Privatperson als Privatinsolvenz behandelt.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
Der Versuch dieses Vergehens ist ebenfalls strafbar. Die Tat setzt grundsätzlich Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt. Doch auch bestimmte Fälle der fahrlässigen Handlungen und der fahrlässigen Erfolgsverursachung sind nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB strafbar, allerdings mit geringerer Strafe bedroht. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.
Neben dem Bankrott kommt in Deutschland als weitere Straftat im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Unternehmen auch die Insolvenzverschleppung in Betracht.
- Österreich und Liechtenstein
→ Hauptartikel: Krida
Die Krida (in Liechtenstein Konkurs) ist sowohl ein Straftatbestand im österreichischen als auch dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch (StGB). Er entspricht in etwa dem deutschen Bankrott im Strafrecht. Beide unterscheiden zwischen betrügerischer Krida (bzw. betrügerischem Konkurs) und fahrlässiger Krida (bzw. fahrlässigem Konkurs).
Nach § 156 StGB (Österreich, Liechtenstein) wird wegen betrügerischer Krida (Liechtenstein: Betrügerischer Konkurs) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Für die fahrlässige Krida wurde § 159 StGB inzwischen (2000 bzw. 2007) geändert auf „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“, d. h. der strafrechtliche Tatbestand wurde gegenüber vorherigen Fassungen erheblich eingegrenzt.
In Österreich regelt zivilrechtlich die österreichische Insolvenzordnung das Verfahren.
https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzstraftaten Aufgrund der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) wird die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland unterrichtet (also auch über Verbraucherinsolvenzen). Jede Staatsanwaltschaft hat zu überprüfen, ob folgende Merkmale vorliegen:
Betrug (§ 263 StGB), Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO[2], früher auch § 64, § 84 GmbHG), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Bankrott (§ 283 StGB),[3] Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).
Bei juristischen Personen kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise. Diese ist gegeben bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Bereits bei drohender Überschuldung haben die persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände klare Pflichten. Sobald einer der Gründe zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, hat das betroffene Unternehmen ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), maximal aber nach 21 Tagen (§ 64), beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenz anzumelden. Wird innerhalb von 21 Tagen keine Insolvenz angemeldet und auch der Insolvenzgrund nicht beseitigt (z. B. durch Kapitalzugabe), ist von einer Straftat der Insolvenzverschleppung (§ 15a, früher § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG) auszugehen.
Wird der Firma in dieser Situation (innerhalb eines Insolvenzverfahrens) unter Umständen sogar Vermögen entnommen, werden riskante Spekulationsgeschäfte durchgeführt oder noch vorhandenes Vermögen verbraucht oder etwa verschleudert, entstehen daraus ebenfalls strafrechtliche Insolvenzdelikte.
https://de.wikipedia.org/wiki/Krida Krida (von mittellateinisch crida „öffentlicher Ausruf, Zusammenrufen [der Gläubiger]“, zum Verb cridare „schreien“, in Liechtenstein Konkurs) ist ein Straftatbestand im österreichischen und liechtensteinischen Strafgesetzbuch (StGB). Er entspricht in etwa dem deutschen Bankrott. Das Gesetz unterscheidet zwischen betrügerischer und fahrlässiger Krida. Betrügerische Krida
Nach § 156 StGB (Österreich, Liechtenstein) wird wegen betrügerischer Krida (Liechtenstein: Betrügerischer Konkurs) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Falls der Schaden durch die Tat 300.000 Euro übersteigt (in Liechtenstein: „besonders grossen Schaden“), beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre. Erforderlich ist mithin ein Erfolg, d. h. ein Forderungsausfall bei einem Gläubiger. Der Täter wird seltener als „Kridatar“ bezeichnet. Fahrlässige Krida
Das Strafmaß für die fahrlässige Krida betrug gemäß § 159 StGB (Österreich, Liechtenstein) bis zu zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren, sofern durch die Tat die Volkswirtschaft erschüttert oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen erheblich beeinträchtigt wird. Der entsprechende § 159 wurde in Österreich im August 2000, in Liechtenstein 2007 geändert auf „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“, wodurch z. B. verspätete Anmeldung der Insolvenz oder unverhältnismäßige Kreditaufnahme für sich kein Straftatbestand mehr sind. Sie können jedoch weiterhin als kridaträchtige Handlung eingestuft werden.[1]
eigene
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2018),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015),
Ihlau / Duscha (2019),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- WPH-Edition (2018), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: "Ermittlung und Bedeutung von Ratings", Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: "Brutto- oder Nettounternehmenswert", Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: "Shareholder Value", Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: "Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung", Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: "Geldflussrechnung", Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: "Fiktive Anschaffungskosten", Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: "Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung", Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: "Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet", Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: "Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung", Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: "Ermittlung des Unternehmerlohns", Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: "Liquidationswert", Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Jan. 2018;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;
Einzelnachweise
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
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