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Das Reorganisationsverfahren ist eine mit Juli 2021 neu eingeführte Art von Verfahren, die es dem Unternehmer ermöglichen soll, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und die Bestandsfähigkeit seines Unternehmens sicherzustellen. Es steht Unternehmern und Unternehmen offen, nicht jedoch Verbrauchern.
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Dieses Reorganisationsverfahren ist eine weitere Verfahrensart und besteht neben dem Unternehmensreorganisationsgesetz.
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;Voraussetzungen
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Voraussetzung ist die wahrscheinliche Insolvenz des Unternehmens. Diese wird bei Erreichen der Warnkennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) vermutet: Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre. Der Unternehmer kann überschuldet sein. Für zahlungsunfähige Schuldner steht das Reorganisationsverfahren grundsätzlich nicht zur Verfügung, was allerdings bei Einleitung des Verfahrens nicht durch das Gericht geprüft wird. Ist ein Insolvenzverfahren bereits anhängig, ist die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens unzulässig.
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Zuständig ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht), in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird. Das Verfahren ist nicht in der Ediktsdatei bekanntzumachen.
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Der Unternehmer hat seinem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens eine Reihe von Unterlagen beizuschließen (Restrukturierungsplan oder Restrukturierungskonzept, ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage, Jahresabschlüsse).
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Der Unternehmer hat einen Restrukturierungsplan vorzulegen. Vor allem ist die wirtschaftliche Situation zu beschreiben, inkl. der Ursachen und dem Umfang der finanziellen Schwierigkeiten.
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Die Bedingungen des Restrukturierungsplans sind zu konkretisieren. Dazu zählen insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen – etwa Forderungskürzungen und -stundungen. Andere Änderungen von Verträgen (wie etwa Kündigungen) können nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts (so etwa einvernehmlich) vorgenommen werden.
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Der Unternehmer behält im Restrukturierungsverfahren grundsätzlich die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens (Eigenverwaltung). Das Gericht hat in bestimmten Fällen einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans auf Kosten des Unternehmers zu bestellen. 
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;Stellung der Gläubiger
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Der Erfolg eines Restrukturierungsplans hängt häufig davon ab, dass dem Unternehmer finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt wird, um den Betrieb des Unternehmens während der Restrukturierungsverhandlungen und die Umsetzung des Restrukturierungsplans nach dessen Bestätigung zu unterstützen. Bestimmte Finanzierungen werden daher besonders geschützt.
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Es obliegt der Auswahl des Unternehmers, welche Gläubiger (und welche Forderungen) er in den Plan einbezieht. Bestimmte Forderungen sind ausgenommen (wie etwa die von Arbeitnehmern). Die Auswahl der betroffenen Gläubiger hat nach sachlich nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen. Dies ist für das österreichische Recht vollkommen neu, weil an sich im Insolvenzrecht der Grundsatz gilt, dass alle Gläubiger in ein solches Verfahren einzubeziehen sind.
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Neu ist auch, dass die betroffenen Gläubiger in Gläubigerklassen zu unterteilen sind. Handelt es sich beim Schuldner um ein KMU, so kann von einer Klassenbildung abgesehen werden. Es bedarf einer sachlich nachvollziehbaren Begründung, warum nicht einbezogene Gläubiger nicht betroffen sein sollen.
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Auf Antrag des Unternehmers können Exekutionsverfahren auf das Vermögen des Schuldners für drei Monate ausgesetzt werden, um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens zu erleichtern. Die Gesamtdauer der Sperre darf sechs Monate nicht überschreiten.
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Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern.
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;Rechtsfolgen eines Reorganisationsverfahrens
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Zum Zustandekommen des Restrukturierungsplans bedarf es in erster Linie der Mehrheit der einbezogenen Gläubiger in jeder Klasse, wobei die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der einbezogenen Gläubiger zu betragen hat.
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Selbst wenn eine Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht erreicht wird, kann der Plan aufgrund eines klassenübergreifenden Cram-Down durch das Gericht bestätigt werden.
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Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplangenannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich.
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;Sonderformen
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Eine Sonderform ist das sog. „Europäische Restrukturierungsverfahren“. Es ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Der Vorteil der Bekanntmachung liegt vor allem darin, dass das Verfahren der EuInsVO unterliegt und damit in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) anerkannt wird.
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Eine weitere Sonderform ist das sog. „Vereinfachte Restrukturierungsverfahren“ für jene Fälle, in denen ein außergerichtlicher Abschluss einer Restrukturierungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und den Finanzgläubigern an der Zustimmung eines oder einer Minderheit an Gläubigern („Akkordstörer“) scheiterte. Die fehlenden Zustimmungen können durch die Bestätigung des Gerichts ersetzt werden. Eine rasche und straffe Verfahrensführung wird dadurch möglich.
 
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2023, 05:06 Uhr

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  • Weiterleitung: Reorganisation
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https://de.wikipedia.org/wiki/Restrukturierung Restrukturierung (oder Reorganisation; englisch restructuring, reorganization) ist in der Wirtschaft die grundlegende, über die Veränderung der Aufbau- und Ablauforganisation hinausgehende, auch betriebswirtschaftliche Umstrukturierung eines Wirtschaftssubjekts.

Restrukturierung im EU-Recht

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) soll die Unterschiede harmonisieren, die in den EU-Mitgliedstaaten in der Bandbreite der Verfahren bestehen, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, um ihr Unternehmen zu restrukturieren. Deshalb sieht nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) diese Richtlinie präventive Restrukturierungsrahmen vor, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz zur Verfügung stehen, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicherzustellen. Sie definiert in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Restrukturierung als „Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Schuldners oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und, wenn im nationalen Recht vorgesehen, der Verkauf des Unternehmens als Ganzen sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente“. Sie sieht Restruktierungsbeauftragte vor, die Frühwarnsysteme nutzen und einen Restrukturierungsplan erstellen und umsetzen. Die Entschuldungsdauer beträgt drei Jahre (Art. 21), die Transformation in nationales Recht hat bis zum 17. Juli 2021 zu erfolgen (Art. 34).

§ 1 Abs. 2 URG Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.

https://www.wko.at/insolvenzrecht/unternehmensreorganisation Ist für ein Unternehmen prognostisch eine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen, dann ist von der Reorganisationsbedürftigkeit dieses Unternehmens auszugehen! Ob es sich dabei um ein Einzelunternehmen oder eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt, spielt keine Rolle. Ziel einer Unternehmensreorganisation hat es jedenfalls zu sein, betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines bestandsgefährdeten Unternehmens zu setzen, um dessen nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen.

Die Reorganisationsmaßnahmen können verschiedenartigster Natur sein, sie können leistungs- und/oder finanzwirtschaftliche Ansätze verfolgen, sie können sich auch der Instrumente des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) bedienen.

URG-Verfahren

Will sich ein bestandsgefährdetes, aber nicht insolventes Unternehmen einer Reorganisation unterziehen, so kann es dazu einen Reorganisationsantrag beim örtlich zuständigen Landesgericht (Wien: Handelsgericht Wien) stellen. Es hat die letzten drei Jahresabschlüsse, andere Rechnungswesenunterlagen oder Gutachten über den Reorganisationsbedarf anzuschließen. Auch ein Reorganisationsplan kann bereits beigefügt und ein gewünschter Reorganisationsprüfer namhaft gemacht werden.

Das Gericht hat sodann das Reorganisationsverfahren einzuleiten, einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und dem Antragsteller einen Kostenvorschuss aufzuerlegen. Falls nicht schon ein Reorganisationsplan vorgelegt wurde, hat das Gericht eine 60-tägige Frist (um 30 Tage verlängerbar) zur Einreichung desselben zu setzen. Im Reorganisationsplan des bestandsgefährdeten Unternehmens sind die Krisenursachen und die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung (z.B. Reorganisationskredite, Auswirkungen auf die Belegschaft) samt Erfolgsaussichten darzulegen. Als Reorganisationsfrist ist eine Zweijahresperiode ins Auge zu fassen! An der Reorganisation Mitwirkende (z.B. Gesellschafter, Hausbank, Lieferanten, Mitarbeiter) haben ihr Einverständnis zu sie betreffenden Maßnahmen des Reorganisationsplanes zu dokumentieren.

Der Reorganisationsprüfer hat nicht nur das Gericht unverzüglich und laufend über die (In-)Solvenz des Unternehmens zu informieren, sondern binnen 30 Tagen nach Erhalt des Reorganisationsplanes auch ein Gutachten über dessen Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten zu erstatten. Bei positivem Gutachten ist das Reorganisationsverfahren auch schon wieder aufzuheben und der Antragsteller hat die Reorganisation anschließend planmäßig durchzuführen (allenfalls auch noch überwacht vom Reorganisationsprüfer). Das Reorganisationsverfahren ist bei Insolvenz des Unternehmens, nicht rechtzeitiger Reorganisationsplanvorlage, Nichtentrichtung des Kostenvorschusses, Verletzung der Mitwirkungspflichten oder negativen Erfolgsaussichten des Reorganisationsplanes hingegen einzustellen.

Weder die Tatsache einer Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens noch dessen Aufhebung bzw. Einstellung ist öffentlich bekannt zu machen! Das soll die Überlebenschancen eines reorganisationswilligen Unternehmens sichern.

Rechtsfolgen eines eröffneten Reorganisationsverfahren
   Die Anfechtungsmöglichkeiten nach Konkursrecht für Überbrückungsmaßnahmen (= Rechtshandlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes während des Reorganisationsverfahrens) und für Reorganisationsmaßnahmen sind nur eingeschränkt anwendbar, so insbesondere nur dann, wenn der begünstigte Gläubiger die Begünstigungsabsicht bzw. die Zahlungsunfähigkeit des trotz Reorganisationsverfahrens gescheiterten Gemeinschuldners positiv gekannt hat.
   Die konkursrechtlichen Anfechtungsfristen, die vom Konkurseröffnungstag an zu berechnen sind, werden allerdings bei einer Einstellung des Reorganisationsverfahrens um dessen Dauer verlängert, bestünde doch ansonst die Gefahr, dass das Reorganisationsverfahren zur Umgehung von Anfechtungsfristen "missbraucht“ werden könnte!  
   Für Gesellschafter einer reorganisationsverfangenen Gesellschaft gilt die wichtige Sonderregel, dass ihre dieser Gesellschaft im Rahmen von Reorganisationsmaßnahmen neu zugeführten Gesellschaftermittel nicht als Eigenkapitalersatz zu behandeln sind und daher ihres Forderungscharakters gegenüber der Gesellschaft nicht verlustig gehen! (Außerhalb eines Reorganisationsverfahrens kommt eine gleichartige Rechtsfolge bei Kreditgewährungen an eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter nur in Frage, wenn dies im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt und die Gesellschafterstellung überdies erst in der Krise neu erworben worden ist!)  
   Vereinbarungen, nach denen im Falle einer Reorganisationsverfahrenseinleitung eine Vertragsauflösung, ein Vertragsrücktritt oder eine Kreditfälligstellung erfolgen soll können, sind unzulässig!
Rechtsfolgen eines unterbliebenen Reorganisationsverfahrens

Reorganisationen können – wie schon erwähnt – auf verschiedenste Art erfolgen: Wenn aber eine juristische Person (wie GmbH, AG, GmbH & Co KG ohne eine natürliche Person als Vollhafter), die nach handelsrechtlichen Vorschriften als prüfpflichtig gilt (Bilanzsumme über 5 Mio. EUR und/oder eine Umsatzsumme über 10 Mio. EUR und/oder mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt und einen gesetzlichen Aufsichtsrat haben muss) in einen (Anschluss-)Konkurs schlittert und ihre vertretungsbefugten Organe (= Geschäftsführer, Vorstände) die Krisensymptome nicht sehen konnten (z.B. weil der Jahresabschluss nicht oder verspätet erstellt bzw. die Prüfung nicht unverzüglich in Auftrag gegeben worden ist) oder nicht erkannten, dann trifft diese auch selbst die persönliche Haftung für ungedeckte Gesellschaftsverbindlichkeiten bis zu 100.000 EUR Krisensymptome, die die Organe prüfpflichtiger Gesellschaften zum Reagieren veranlassen, sind eine betriebliche Eigenmittelquote unter 8 % und eine fiktive Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren laut der Jahresabschlüsse der jeweils letzten zwei Jahre! Diese persönliche Haftung vertretungsbefugter Organe entfällt, wenn ein Wirtschaftstreuhänder-Gutachten die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes widerlegt hat, innerhalb der Zweijahresfrist vom Abschlussprüfer kein Bericht über die Vermutung des Reorganisationsbedarfes mehr erstattet wird oder nachweisbar eine eingetretene Unternehmensinsolvenz auf andere Gründe zurückzuführen ist.

https://www.wko.at/insolvenzrecht/reorganisationsverfahren-voraussetzungen-und-verfahren

Allgemeines

Das Reorganisationsverfahren ist eine mit Juli 2021 neu eingeführte Art von Verfahren, die es dem Unternehmer ermöglichen soll, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und die Bestandsfähigkeit seines Unternehmens sicherzustellen. Es steht Unternehmern und Unternehmen offen, nicht jedoch Verbrauchern.

Dieses Reorganisationsverfahren ist eine weitere Verfahrensart und besteht neben dem Unternehmensreorganisationsgesetz.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die wahrscheinliche Insolvenz des Unternehmens. Diese wird bei Erreichen der Warnkennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) vermutet: Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre. Der Unternehmer kann überschuldet sein. Für zahlungsunfähige Schuldner steht das Reorganisationsverfahren grundsätzlich nicht zur Verfügung, was allerdings bei Einleitung des Verfahrens nicht durch das Gericht geprüft wird. Ist ein Insolvenzverfahren bereits anhängig, ist die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens unzulässig.

Zuständig ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht), in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird. Das Verfahren ist nicht in der Ediktsdatei bekanntzumachen.

Verfahren

Der Unternehmer hat seinem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens eine Reihe von Unterlagen beizuschließen (Restrukturierungsplan oder Restrukturierungskonzept, ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage, Jahresabschlüsse).

Der Unternehmer hat einen Restrukturierungsplan vorzulegen. Vor allem ist die wirtschaftliche Situation zu beschreiben, inkl. der Ursachen und dem Umfang der finanziellen Schwierigkeiten.

Die Bedingungen des Restrukturierungsplans sind zu konkretisieren. Dazu zählen insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen – etwa Forderungskürzungen und -stundungen. Andere Änderungen von Verträgen (wie etwa Kündigungen) können nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts (so etwa einvernehmlich) vorgenommen werden.

Der Unternehmer behält im Restrukturierungsverfahren grundsätzlich die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens (Eigenverwaltung). Das Gericht hat in bestimmten Fällen einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans auf Kosten des Unternehmers zu bestellen.

Stellung der Gläubiger

Der Erfolg eines Restrukturierungsplans hängt häufig davon ab, dass dem Unternehmer finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt wird, um den Betrieb des Unternehmens während der Restrukturierungsverhandlungen und die Umsetzung des Restrukturierungsplans nach dessen Bestätigung zu unterstützen. Bestimmte Finanzierungen werden daher besonders geschützt.

Es obliegt der Auswahl des Unternehmers, welche Gläubiger (und welche Forderungen) er in den Plan einbezieht. Bestimmte Forderungen sind ausgenommen (wie etwa die von Arbeitnehmern). Die Auswahl der betroffenen Gläubiger hat nach sachlich nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen. Dies ist für das österreichische Recht vollkommen neu, weil an sich im Insolvenzrecht der Grundsatz gilt, dass alle Gläubiger in ein solches Verfahren einzubeziehen sind.

Neu ist auch, dass die betroffenen Gläubiger in Gläubigerklassen zu unterteilen sind. Handelt es sich beim Schuldner um ein KMU, so kann von einer Klassenbildung abgesehen werden. Es bedarf einer sachlich nachvollziehbaren Begründung, warum nicht einbezogene Gläubiger nicht betroffen sein sollen.

Auf Antrag des Unternehmers können Exekutionsverfahren auf das Vermögen des Schuldners für drei Monate ausgesetzt werden, um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens zu erleichtern. Die Gesamtdauer der Sperre darf sechs Monate nicht überschreiten.

Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern.

Rechtsfolgen eines Reorganisationsverfahrens

Zum Zustandekommen des Restrukturierungsplans bedarf es in erster Linie der Mehrheit der einbezogenen Gläubiger in jeder Klasse, wobei die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der einbezogenen Gläubiger zu betragen hat.

Selbst wenn eine Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht erreicht wird, kann der Plan aufgrund eines klassenübergreifenden Cram-Down durch das Gericht bestätigt werden.

Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplangenannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich.

Sonderformen

Eine Sonderform ist das sog. „Europäische Restrukturierungsverfahren“. Es ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Der Vorteil der Bekanntmachung liegt vor allem darin, dass das Verfahren der EuInsVO unterliegt und damit in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) anerkannt wird.

Eine weitere Sonderform ist das sog. „Vereinfachte Restrukturierungsverfahren“ für jene Fälle, in denen ein außergerichtlicher Abschluss einer Restrukturierungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und den Finanzgläubigern an der Zustimmung eines oder einer Minderheit an Gläubigern („Akkordstörer“) scheiterte. Die fehlenden Zustimmungen können durch die Bestätigung des Gerichts ersetzt werden. Eine rasche und straffe Verfahrensführung wird dadurch möglich.

eigene Restrukturierung (Reorganisation)

[1] [2] [3] [4]

Generelle Gliederung

  • Allgemeines (Beschreibungen, Besonderheiten, Gesetzliches)
    • Bedeutung
    • Berechnung / Ermittlung
    • Bewertungsanlass
    • Bewertungszweck
    • Funktion Gutachter
    • Gutachten
  • Bewertungsobjekt
    • Besonderheiten
  • Bewertungssubjekt
  • Bewertungsmethode
  • Zukunftserfolg / Finanzieller Überschuss
    • Planung
      • Vergangenheitsanalyse
      • Marktanalyse
    • Planungsplausibilisierung
    • Mehrphasenmodell
      • Besonderheiten Fortführungszeitraum
  • Steuer
  • Diskontierungszins
    • Art Zins
    • Bestandteile Zins
      • sicherer Zins
      • Marktrisikoprämie
      • Beta
  • Besonderheiten NBN
  • Besonderheiten Liquidationswert
  • Ergebnisplausibilisierung

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[5] [6] [7] [8]

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

fe 

eigene

Berechnung[9]


NN[10]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2023;

[11] [12] [13] [14]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  3. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  7. Aus ], abgefragt ..2023.
  8. Aus ], abgefragt ..2023.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  10. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  11. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt ..2023.

[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]