Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Insolvenz: Unterschied zwischen den Versionen

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* Arten (Übersicht)
 
* Verfahren
 
* Verfahren
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* Beteiligte
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* Strafrechtliche Konsequenzen
 
* Berücksichtigung UBW
 
* Berücksichtigung UBW
 
  
 
== Begriff (lö) ==
 
== Begriff (lö) ==
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     [1] Falliment, Insolvenz, Konkurs, Pleite, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit
 
     [1] Falliment, Insolvenz, Konkurs, Pleite, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit
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''<u>https://www.wko.at/insolvenzrecht/schnelluebersicht-insolvenzverfahren </u>''
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;Inhaltsverzeichnis
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    Ablaufschema Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan) 
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    Ablaufschema Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
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    Ablaufschema Konkursverfahren
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    Ablaufschema außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
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    Ablaufschema Privatinsolvenzverfahren
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    Ablaufschema des Reorganisationsverfahrens nach Unternehmensreorganisationsgesetz
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;Ablaufschema Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan) 
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    Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung erfolgt durch den Schuldner. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden. Der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans kann durch den Schuldner auch während eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses von – je nach zuständigem Landesgericht – bis maximal 4.000 EUR. Den Gläubigern muss eine Quote von zumindest 20 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden.
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    Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss, damit ist der Verlust der Gewerbeberechtigungen verbunden (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund), und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch. 
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    Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre.
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    Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
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    Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Sanierungsplan- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger.
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    Sanierungsplan- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Insolvenzverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse.
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    Der Antrag auf Annahme des Sanierungsplans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigen Insolvenzgläubiger (sog. Kopfmehrheit). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss darüber  hinaus mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren, die der Gesamtsumme jener Forderungen entspricht, die die Gesamtheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger innehat (sog. Kapitalmehrheit).
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    Wird der Sanierungsplan angenommen: Bestätigung durch Gericht - Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erlangt seine Verfügungsfähigkeit über sein Unternehmen zurück. Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden. Bürgschaften bleiben voll aufrecht. Der Bürge hat ein Rückgriffsrecht gegen den Schuldner nur im Ausmaß der Quote. 
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    Scheitert der Sanierungsplanantrag: Einleitung des Konkursverfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse durch den Masseverwalter durch gerichtliche oder außergerichtliche Veräußerung, Erstellung des Verteilungsentwurfes, Rechnungslegung, Genehmigung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht. 
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    Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss. 
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    Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss. 
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    Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen in der Regel wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich.
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;Ablaufschema Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
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Im Wesentlichen gelten die Ausführungen zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan, s.o.). Abweichungen sind hauptsächlich:
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    Im Sanierungsplan muss den Gläubigern eine Quote von zumindest 30 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden. 
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    Dem Antrag beizufügen sind überdies ein Vermögensverzeichnis, eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand sowie ein Finanzplan.
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    Der Schuldner ist befugt, sein Unternehmen selbst weiterzuführen. Für bestimmte Tätigkeiten benötigt er die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Manche Tätigkeiten sind darüber hinaus dem Insolvenzverwalter vorbehalten.  Unter bestimmten Umständen kann das Gericht dem Schuldner allerdings die Eigenverwaltung entziehen.
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    Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.
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    Die Bestätigung des Sanierungsplans erfolgt nach Gläubigerzustimmung durch das Gericht. Nach Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die Restschulden. Die Bürgen und sonstigen Mitschuldner haften den Gläubigern weiterhin in voller Höhe. Sie haben ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Schuldner nur im Ausmaß der Quote.
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    Aufhebung des Sanierungsverfahrens: Der Schuldner erlangt in der Regel wieder volle Verfügungsbefugnis. Nach vollständiger Erfüllung erfolgt eine endgültige Restschuldbefreiung. Bei Verzug mit einer Quote kommt es nach qualifizierter Mahnung zu einem teilweisen Wiederaufleben der Forderung.
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;Ablaufschema Konkursverfahren
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    Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden.
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    Vorverfahren bei Antrag durch Gläubiger: Prüfung der Voraussetzungen, Ladung des Schuldners zur Tagsatzung und Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses.
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    Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss und in der Folge Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund) und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch. 
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    Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre. 
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    Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
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    Während des Verfahrens kann der Schuldner einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (s.o.).
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    Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Berichts- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger. 
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    Berichts- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Masseverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse.
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    Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss. 
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    Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss.
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    Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich (soferne der Schuldner noch existiert)
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;Ablaufschema außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
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    Mit jedem einzelnen Gläubiger ist ein Vertrag abzuschließen. Dies ist inhaltlich eine Änderung des Schuldverhältnisses z.B.: Ratenvereinbarung, Stundung, teilweiser Schuldenerlass.
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    Schriftlichkeit ist ratsam.
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    Das Gericht ist nicht involviert.
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    Unterschiedliche Quoten sind zulässig. Das Einverständnis aller Gläubiger ist unbedingt erforderlich.
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    Es bestehen keine Verfügungsbeschränkungen des Schuldners.
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    Bei Erfüllung der vereinbarten Quote tritt Restschuldbefreiung ein.
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    Die Haftung des Bürgen wird im Ausmaß des Schuldennachlasses reduziert.
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;Ablaufschema Privatinsolvenzverfahren
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Antragsberechtigt sind natürliche Personen, egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt.
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Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren oben – Formal kann auch ein Einzelunternehmer beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) einen Antrag auf "Privatkonkurs“ stellen. In der Praxis wird häufig ein Kostenvorschuss verlangt.
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Nicht-Unternehmer/ehemalige Unternehmer: "Schuldenregulierungsverfahren“ beim Bezirksgericht. Empfehlenswert ist ein gleichzeitiger Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans und der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Es wird kein Kostenvorschuss verlangt.
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Voraussetzungen: Vorlage von Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Bescheinigung, dass die Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken werden, kein Einleitungshindernis.
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    Insolvenzeröffnung: Es erfolgt eine Veröffentlichung in der Insolvenzdatei und die Rechtswirkungen treten ein: Exekutive Pfandrechte an Entgeltforderungen erlöschen spätestens mit Ablauf des Folgemonates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vertragliche Pfandrechte daran bleiben noch zwei Jahre aufrecht.
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Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren - vom Gericht wird ein Insolvenzverwalter bestellt.
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Nicht-Unternehmer: Grundsätzlich Eigenverwaltung des Schuldners.
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    Sanierungsplan: siehe oben 
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    Wird der Sanierungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
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Wenn der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans scheitert:
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    Zahlungsplan: Voraussetzung ist die gesamte Vermögensverwertung. In Ausnahmefällen ist bei Unternehmern (z.B. Masseur, EDV-Dienstleister) mit Zustimmung des Gerichts keine Vermögensverwertung notwendig, wenn die Betriebsmittel einen geringen Wert darstellen und damit die Quote erwirtschaftet werden kann. Es gibt keine gesetzliche Mindestquote. Die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten drei Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Grundsätzlich besteht Eigenverwaltung des Schuldners. Eine Aufsicht durch das Gericht und die Bestellung eines Insolvenzverwalters sind möglich. Für die Annahme des Zahlungsplans ist die Zustimmung der Gläubigermehrheit wie beim Sanierungsverfahren erforderlich. Bürgschaften bleiben in voller Höhe aufrecht. Das Rückgriffsrecht des Bürgen gegen den Schuldner besteht nur im Ausmaß der Quote. Spätestens mit dem Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans muss der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden.
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    Ein Zahlungsplan braucht vom Schuldner nicht angeboten zu werden, wenn der Schuldner in den folgenden sieben Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen bezieht oder dieses das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt.
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    Wird der Zahlungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
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Wenn der Zahlungsplan scheitert:
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    Abschöpfungsverfahren
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Erforderlich ist die Bescheinigung der Kostendeckung. Vorher muss das gesamte Vermögen verwertet werden. Es ist keine Gläubigerzustimmung notwendig. Das Gericht prüft ob Einleitungshindernisse vorliegen. Drei Jahre (Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan) bzw. fünf Jahre (Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan) lang erfolgt eine Pfändung bis zum Existenzminimum. Es erfolgt eine Treuhänderbestellung, der den pfändbaren Teil der Bezüge entgegennimmt.
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Nach Ablauf der dieser Frist hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig die Restschuldbefreiung auszusprechen. Dies bedeutet, dass der Schuldner von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (bestimmte Forderungen werden allerdings davon nicht umfasst).
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;Ablaufschema des Reorganisationsverfahrens nach Unternehmensreorganisationsgesetz
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Ein Gewerbeentziehungsgrund (und damit auch ein Hinderungsgrund für die Neuanmeldung eines Gewerbes) liegt jedoch dann vor, wenn der Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Aus diesem Grund wäre es daher sinnvoll, den Insolvenzantrag selbst zu stellen, weil dann in der Regel keine Kostenvorschusspflicht besteht.
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Der Reorganisationsantrag ist beim Landesgericht (in Wien Handelsgericht) unter Vorlage der letzten drei Jahresabschlüsse, anderer Unterlagen des Rechnungswesens, Gutachten etc. zu stellen.
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Glaubhaftmachung des Reorganisationsbedarfes durch Unternehmer und keine offenkundige Insolvenz.
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Einleitung des Reorganisationsverfahrens.
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Bestellung eines Reorganisationsprüfers durch das Gericht.
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Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses (ca. 7.000 EUR).
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Erstellung und Vorlage eines Reorganisationsplanes binnen 60 Tagen (um 30 Tage verlängerbar).
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Prüfung des Planes durch den Reorganisationsprüfer und Erstellung eines Gutachtens über dessen Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten binnen 30 Tagen.
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Bei einem positiven Gutachten kommt es zur Aufhebung des Reorganisationsverfahrens: Es erfolgt die planmäßige Durchführung der Reorganisation durch den Antragsteller mit allfälliger Überwachung durch den Reorganisationsprüfer und mit halbjährlicher Berichtspflicht des Reorganisationsprüfers bzw. des Unternehmers.
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Es kommt zur Einstellung des Verfahrens bei: verspäteter Vorlage des Reorganisationsplanes, bei verspäteter oder Nichtentrichtung des Kostenvorschusses, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht, bei einem negativen Gutachten und bei Insolvenz des Unternehmens.
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''<u>https://www.wko.at/insolvenzrecht/verschiedenen-insolvenzverfahren </u>''
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;Inhaltsverzeichnis
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    Insolvenzverfahren
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    Außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
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    Privatinsolvenz
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;Insolvenzverfahren
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1. Wann muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden?
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    Ist der Schuldner zahlungsunfähig, ist er gesetzlich verpflichtet, längstens innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (die laufenden Verbindlichkeiten können nicht nur in einem kurzen Zeitraum – dann liegt nur eine Zahlungsstockung vor, sondern auf längere Sicht nicht mehr bezahlt werden) eine Insolvenzeröffnung zu beantragen.
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    Bei eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OG, KG, GmbH & Co KG), bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sowie bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) gilt diese Pflicht auch bei Überschuldung (gerechnet nach Verkehrswerten sind die Schulden größer als das Vermögen und die Fortbestandsprognose ist negativ).
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    Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Sanierungsverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.
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Den Geschäftsführern bzw. Vorständen bei AG, GmbH und sonstigen juristischen Personen droht eine persönliche Haftung, wenn sie den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig stellen, für dadurch entstandene Schäden; bei nach Unternehmensrecht prüfungspflichtigen juristischen Personen und GmbH & Co KGs (daher nicht: Einzelunternehmen, OG und KG) kann eine persönliche Haftung dieser Personen bis zu 100.000 EUR noch hinzutreten.
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2. Wie und wo ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen?
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Es genügt eine formlose Mitteilung über die Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung an das Landesgericht, in dessen Gerichtssprengel das Unternehmen seinen Sitz hat bzw. bei dem es im Firmenbuch eingetragen ist. Der Antrag ist aber auch jedem Gläubiger möglich, wenn er glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung hat (auch wenn sie nicht fällig ist) und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
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3. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
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    Zumindest ein Gläubiger
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    Soviel schnell verwertbares Unternehmensvermögen (bei AG/GmbH auch Vermögen der Geschäftsführer bzw. Vorstände und Gesellschafter über 50 % Anteile bis maximal 4.000 EUR), dass zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (bis zu max. 4.000 EUR je nach zuständigem Landesgericht) oder ein Kostenvorschuss in dieser Höhe von Seiten etwa eines Gläubigers oder von Dritten. Die konkrete Höhe des notwendigen Kostenvorschusses bestimmt das Insolvenzgericht mit Beschluss. Ist nicht so viel Vermögen vorhanden oder wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, dann wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und erfolgt in der Folge die Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde.
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4. Achtung! Nicht immer kommt es zu einer Restschuldbefreiung!
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Bei Einzelunternehmen, OG sowie KG können die Gläubiger die durch die Insolvenzquote nicht gedeckten Forderungsteile vom Unternehmer oder von den persönlich haftenden Gesellschaftern mit Zwangsvollstreckung einzutreiben versuchen. Dies ist grundsätzlich bei Kapitalgesellschaften gegen Gesellschafter nicht möglich, gegenüber Geschäftsführern bzw. Vorständen (wenn diese nicht freiwillig zahlen) nur durch einen Haftungsprozess, wenn gravierende Fehler oder Pflichtverletzungen nachweisbar sind.
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5. Sanierungsverfahren
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Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen.
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Voraussetzungen: 
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    Es muss angeboten werden, mindestens 20 % aller Insolvenzforderungen binnen längstens zwei Jahren zu bezahlen, wobei diese Quote ganz oder teilweise auch durch Dritte aufgebracht werden kann
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    Zustimmung der einfachen Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderung der anwesenden Gläubiger betragen
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    Ein möglichst fundiert begründeter und nachvollziehbarer Vorschlag erhöht die Chance auf Zustimmung der Gläubiger
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Vorteil: Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden (mit Ausnahme der besicherten Forderungen).
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Voraussetzungen des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung:
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    Es muss angeboten werden, mindestens 30 % aller Insolvenzforderungen binnen längstens zwei Jahren zu bezahlen, wobei diese Quote ganz oder teilweise auch durch Dritte aufgebracht werden kann
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    Vorlage eines detaillierten Sanierungsplans und weiterer Unterlagen (insb. Übersicht über Vermögens- und Schuldenstand [Status] und Finanzplan).
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    Ein möglichst fundiert begründeter und nachvollziehbarer Vorschlag erhöht die Chance auf Zustimmung der Gläubiger
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    Zustimmung der einfachen Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderung der anwesenden Gläubiger betragen
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Vorteil: Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden (mit Ausnahme der besicherten Forderungen).
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; Außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
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Dieser ist jederzeit möglich, erfordert aber die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers.
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Vorteile:
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    Bei Erfüllung der vereinbarten Quote tritt Befreiung von den Restschulden ein
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    Keine Veröffentlichung, keine Gerichts- u. Insolvenzverwalterkosten
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    Gleichbehandlung aller Gläubiger ist nicht zwingend erforderlich, empfiehlt sich aber wegen der notwendigen Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers; andernfalls sollte dies allen Gläubigern offen gelegt und auch überzeugend begründet werden, um die Gläubigerzustimmung nicht zu gefährden
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    Haftungsbefreiung für die Bürgen des Schuldners
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    Keine Auswirkungen auf die Gewerbeberechtigung
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;Privatinsolvenz
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Wenn kein Unternehmen mehr vorhanden ist, ist der Antrag auf Schuldenregulierung beim Bezirksgericht zu stellen. Für einen Einzelunternehmer ist das Landesgericht zuständig (für Gesellschaften ist ein Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossen).
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Der Vorteil des Privatinsolvenzverfahrens liegt darin, dass auch bei Scheitern des vorgeschlagenen Zahlungsplans mangels Zustimmung der Gläubiger ein sogenanntes Abschöpfungsverfahren beantragt werden kann. Damit besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Restschulden nach Ende des Abschöpfungsverfahrens (fünf Jahre) auch gegen den Willen der Gläubiger und ohne Erfüllung einer Mindestquote.
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensphasen </u>'' <s></s> <!--  -->
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Von Insolvenz wird gesprochen, wenn akute Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens eintritt (§ 17 InsO), die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO) bzw. eine Überschuldung gegeben ist (§ 19 InsO). Eine betriebliche Krise kann zur Gesundung oder zur Auflösung eines Unternehmens führen. In diesem Zusammenhang ist auf die Sanierung, das Insolvenzverfahren, den Insolvenzplan und auf die Liquidation hinzuweisen.
  
  
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''<u>eigene </u>''
 
''<u>eigene </u>''
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Wikipedia, Stichwort:
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], abgefragt 26.6.2023.</ref>
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
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Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
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], abgefragt 26.6.2023.</ref>
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== NN ==
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
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''Hauptartikel-> [[]]''
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* Synonyme: ''[[]]''
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''siehe auch-> [[]]''
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''<u> </u>''
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''<u>eigene </u>''
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<u>Weblinks</u>
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* [
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NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;
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* [
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;
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* [
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;
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</ref>
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Wikipedia, Stichwort:
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], abgefragt 26.6.2023.</ref>
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
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], abgefragt 26.6.2023.</ref>
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<ref>[
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Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort:
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], abgefragt 26.6.2023.</ref>
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== Strafrechtliche Konsequenzen ==
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
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''Hauptartikel-> [[]]''
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* Synonyme: ''[[]]''
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''siehe auch-> [[]]''
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<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Bankrott </u>''
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Strafrecht
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Der Begriff Bankrott findet sich heute nur im deutschen Strafrecht (§ 283, § 283a StGB) und gehört zu den Insolvenzdelikten. Hier werden einige im Gesetz erwähnte vorsätzliche Tatbestandsmerkmale im Bereich der betrügerischen Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit Strafandrohung belegt. Die im Gesetz abschließend aufgezählten Tathandlungen müssen während einer Unternehmenskrise begangen werden oder eine solche Krise kausal mit herbeiführen.[5] Es handelt sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte, so dass eine konkrete Gefährdung einzelner oder aller Gläubiger nicht vorausgesetzt wird.[6] Für die Auslegung der „wirtschaftlichen Krise“ bieten die Legaldefinitionen der Insolvenzordnung (InsO) eine erste und gewichtige Orientierung.[7] Bis auf diese wenigen strafrechtlichen Tatbestände verwendet der Gesetzgeber in Deutschland seit Januar 1999 den Begriff Insolvenz. Seitdem wird der Bankrott einer Privatperson als Privatinsolvenz behandelt.
 +
 +
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
 +
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    Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
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    in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
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    Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
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    Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
 +
    Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
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    Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
 +
    entgegen dem Handelsrecht
 +
        Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
 +
        es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
 +
    in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
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 +
Der Versuch dieses Vergehens ist ebenfalls strafbar. Die Tat setzt grundsätzlich Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt. Doch auch bestimmte Fälle der fahrlässigen Handlungen und der fahrlässigen Erfolgsverursachung sind nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB strafbar, allerdings mit geringerer Strafe bedroht. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.
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Neben dem Bankrott kommt in Deutschland als weitere Straftat im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Unternehmen auch die Insolvenzverschleppung in Betracht.
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;Österreich und Liechtenstein
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→ Hauptartikel: Krida
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Die Krida (in Liechtenstein Konkurs) ist sowohl ein Straftatbestand im österreichischen als auch dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch (StGB). Er entspricht in etwa dem deutschen Bankrott im Strafrecht. Beide unterscheiden zwischen betrügerischer Krida (bzw. betrügerischem Konkurs) und fahrlässiger Krida (bzw. fahrlässigem Konkurs).
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Nach § 156 StGB (Österreich, Liechtenstein) wird wegen betrügerischer Krida (Liechtenstein: Betrügerischer Konkurs) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Für die fahrlässige Krida wurde § 159 StGB inzwischen (2000 bzw. 2007) geändert auf „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“, d. h. der strafrechtliche Tatbestand wurde gegenüber vorherigen Fassungen erheblich eingegrenzt.
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In Österreich regelt zivilrechtlich die österreichische Insolvenzordnung das Verfahren.
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzstraftaten </u>''
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Aufgrund der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) wird die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland unterrichtet (also auch über Verbraucherinsolvenzen). Jede Staatsanwaltschaft hat zu überprüfen, ob folgende Merkmale vorliegen:
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    Betrug (§ 263 StGB),
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    Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB),
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    Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
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    Unterschlagung (§ 246 StGB),
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    Untreue (§ 266 StGB),
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        Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB),
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    Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO[2], früher auch § 64, § 84 GmbHG),
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    Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und
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    Bankrott (§ 283 StGB),[3]
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        Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
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        Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB),
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        Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).
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Bei juristischen Personen kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise. Diese ist gegeben bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Bereits bei drohender Überschuldung haben die persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände klare Pflichten. Sobald einer der Gründe zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, hat das betroffene Unternehmen ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), maximal aber nach 21 Tagen (§ 64), beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenz anzumelden. Wird innerhalb von 21 Tagen keine Insolvenz angemeldet und auch der Insolvenzgrund nicht beseitigt (z. B. durch Kapitalzugabe), ist von einer Straftat der Insolvenzverschleppung (§ 15a, früher § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG) auszugehen.
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Wird der Firma in dieser Situation (innerhalb eines Insolvenzverfahrens) unter Umständen sogar Vermögen entnommen, werden riskante Spekulationsgeschäfte durchgeführt oder noch vorhandenes Vermögen verbraucht oder etwa verschleudert, entstehen daraus ebenfalls strafrechtliche Insolvenzdelikte.
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Krida </u>''
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Krida (von mittellateinisch crida „öffentlicher Ausruf, Zusammenrufen [der Gläubiger]“, zum Verb cridare „schreien“, in Liechtenstein Konkurs) ist ein Straftatbestand im österreichischen und liechtensteinischen Strafgesetzbuch (StGB). Er entspricht in etwa dem deutschen Bankrott. Das Gesetz unterscheidet zwischen betrügerischer und fahrlässiger Krida.
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Betrügerische Krida
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Nach § 156 StGB (Österreich, Liechtenstein) wird wegen betrügerischer Krida (Liechtenstein: Betrügerischer Konkurs) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Falls der Schaden durch die Tat 300.000 Euro übersteigt (in Liechtenstein: „besonders grossen Schaden“), beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre. Erforderlich ist mithin ein Erfolg, d. h. ein Forderungsausfall bei einem Gläubiger. Der Täter wird seltener als „Kridatar“ bezeichnet.
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Fahrlässige Krida
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Das Strafmaß für die fahrlässige Krida betrug gemäß § 159 StGB (Österreich, Liechtenstein) bis zu zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren, sofern durch die Tat die Volkswirtschaft erschüttert oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen erheblich beeinträchtigt wird. Der entsprechende § 159 wurde in Österreich im August 2000, in Liechtenstein 2007 geändert auf „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“, wodurch z. B. verspätete Anmeldung der Insolvenz oder unverhältnismäßige Kreditaufnahme für sich kein Straftatbestand mehr sind. Sie können jedoch weiterhin als kridaträchtige Handlung eingestuft werden.[1]
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Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine bestimmte Leistung zu erbringen. Komplementärbegriff zu Schuldner ist der Gläubiger. Außerjuristisch werden Schuldner oft Debitoren genannt.
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Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. Ein Gläubiger „glaubt“ demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Außerjuristisch werden Gläubiger oft Kreditoren genannt.
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Insolvenz (11.9.2022)

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  • Begriff
  • Arten (Übersicht)
  • Verfahren
  • Beteiligte
  • Strafrechtliche Konsequenzen
  • Berücksichtigung UBW

Begriff (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz Eine Insolvenz (lateinisch insolventia, zu solvere ‚zahlen‘) bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit („Illiquidität“ oder mangelnde Liquidität) oder drohende Zahlungsunfähigkeit, die aus Überschuldung abgeleitet werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit kann faktisch festgestellt werden, wohingegen die Überschuldung als Ergebnis ökonomischer Einschätzungen (ggf. unter Einhaltung buchhalterischer Vorschriften) nicht immer eindeutig ist. Die Rechtsform eines betroffenen Unternehmens wird um den Zusatz i.l. (in Liquidation) ergänzt.

Begriffserklärungen

In Österreich und der Schweiz spricht man von Konkurs (von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘), womit die Versammlung der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners gemeint ist. Auch in Deutschland wurde bis zur Einführung der Insolvenzordnung der Begriff Konkurs verwendet. In Anlehnung an den italienischen Begriff banca rotta (zerschlagener Tisch) wird gelegentlich das Wort Bankrott gebraucht, wobei in Deutschland der Bankrott juristisch gesehen eine Straftat ist. Daneben kommt in der Umgangssprache das Wort Pleite vor, das stark negativ besetzt ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Konkurs Konkurs steht für:

   Insolvenz, umgangssprachlich
   bis 1999 das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit in Deutschland, siehe Insolvenzrecht (Deutschland) #Geschichte
   ein Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit in Österreich, siehe Insolvenzrecht (Österreich) #Konkursverfahren
   das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit in der Schweiz, siehe Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

https://de.wiktionary.org/wiki/Konkurs Bedeutungen:

   [1] Wirtschaft: finanzielle Lage der Zahlungsunfähigkeit bei einem Betrieb, einer Firma, einem Konzern

Herkunft:

   von lateinisch concursus → la, concursus creditorum → la = „Zusammenlauf (der Gläubiger)“ im 18. Jahrhundert entlehnt; zu dem Verb concurrere → la = zusammenlaufen, zusammentreffen gebildet; aus dem Präfix con- → la = zusammen und dem Verb currere → la = laufen, rennen.[1][2]

Synonyme:

   [1] Bankrott, Insolvenz, Pleite, Zahlungsunfähigkeit

https://de.wikipedia.org/wiki/Bankrott Unter Bankrott (ital. banca rotta, „zerschlagener Tisch“) versteht man die Insolvenz und insbesondere die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (umgangssprachliche auch Konkurs oder Pleite). In Deutschland wird mit diesem Begriff strafrechtlich eine Insolvenzstraftat bezeichnet.


https://de.wiktionary.org/wiki/Insolvenz Bedeutungen:

   [1] Konsequenz der Zahlungsunfähigkeit

Herkunft:

   von lateinisch insolvens → la „nicht lösend“, hier im Sinne von: „eine Briefschuld nicht einlösen könnend“ [Quellen fehlen]

Synonyme:

   [1] Bankrott, Ruin, Zahlungsunfähigkeit, Konkurs
   salopp: Pleite

https://de.wiktionary.org/wiki/Bankrott Bedeutungen:

   [1] Unfähigkeit, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, finanzieller Zusammenbruch

Herkunft:

   um 1500 Entlehnung aus dem Italienischen „banco rotto“/„banca rotta“, was den langen Tisch eines Geldwechslers bezeichnete, der zerbrochen ist – ein Bild dafür, dass er seine Geschäfte nicht mehr ordnungsgemäß führen kann[1]

Synonyme:

   [1] Falliment, Insolvenz, Konkurs, Pleite, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit


https://www.wko.at/insolvenzrecht/schnelluebersicht-insolvenzverfahren

Inhaltsverzeichnis
   Ablaufschema Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)  
   Ablaufschema Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
   Ablaufschema Konkursverfahren
   Ablaufschema außergerichtlicher (stiller) Ausgleich 
   Ablaufschema Privatinsolvenzverfahren
   Ablaufschema des Reorganisationsverfahrens nach Unternehmensreorganisationsgesetz
Ablaufschema Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
   Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung erfolgt durch den Schuldner. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden. Der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans kann durch den Schuldner auch während eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses von – je nach zuständigem Landesgericht – bis maximal 4.000 EUR. Den Gläubigern muss eine Quote von zumindest 20 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden. 
   Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss, damit ist der Verlust der Gewerbeberechtigungen verbunden (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund), und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch.  
   Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre. 
   Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. 
   Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Sanierungsplan- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger. 
   Sanierungsplan- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Insolvenzverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse. 
   Der Antrag auf Annahme des Sanierungsplans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigen Insolvenzgläubiger (sog. Kopfmehrheit). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss darüber  hinaus mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren, die der Gesamtsumme jener Forderungen entspricht, die die Gesamtheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger innehat (sog. Kapitalmehrheit).
   Wird der Sanierungsplan angenommen: Bestätigung durch Gericht - Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erlangt seine Verfügungsfähigkeit über sein Unternehmen zurück. Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden. Bürgschaften bleiben voll aufrecht. Der Bürge hat ein Rückgriffsrecht gegen den Schuldner nur im Ausmaß der Quote.  
   Scheitert der Sanierungsplanantrag: Einleitung des Konkursverfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse durch den Masseverwalter durch gerichtliche oder außergerichtliche Veräußerung, Erstellung des Verteilungsentwurfes, Rechnungslegung, Genehmigung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht.  
   Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss.  
   Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss.  
   Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen in der Regel wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich.
Ablaufschema Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Im Wesentlichen gelten die Ausführungen zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan, s.o.). Abweichungen sind hauptsächlich:

   Im Sanierungsplan muss den Gläubigern eine Quote von zumindest 30 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden.  
   Dem Antrag beizufügen sind überdies ein Vermögensverzeichnis, eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand sowie ein Finanzplan. 
   Der Schuldner ist befugt, sein Unternehmen selbst weiterzuführen. Für bestimmte Tätigkeiten benötigt er die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Manche Tätigkeiten sind darüber hinaus dem Insolvenzverwalter vorbehalten.  Unter bestimmten Umständen kann das Gericht dem Schuldner allerdings die Eigenverwaltung entziehen. 
   Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.
   Die Bestätigung des Sanierungsplans erfolgt nach Gläubigerzustimmung durch das Gericht. Nach Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die Restschulden. Die Bürgen und sonstigen Mitschuldner haften den Gläubigern weiterhin in voller Höhe. Sie haben ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Schuldner nur im Ausmaß der Quote. 
   Aufhebung des Sanierungsverfahrens: Der Schuldner erlangt in der Regel wieder volle Verfügungsbefugnis. Nach vollständiger Erfüllung erfolgt eine endgültige Restschuldbefreiung. Bei Verzug mit einer Quote kommt es nach qualifizierter Mahnung zu einem teilweisen Wiederaufleben der Forderung.
Ablaufschema Konkursverfahren
   Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden.
   Vorverfahren bei Antrag durch Gläubiger: Prüfung der Voraussetzungen, Ladung des Schuldners zur Tagsatzung und Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses. 
   Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss und in der Folge Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund) und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch.   
   Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre.  
   Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. 
   Während des Verfahrens kann der Schuldner einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (s.o.). 
   Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Berichts- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger.  
   Berichts- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Masseverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse. 
   Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss.  
   Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss. 
   Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich (soferne der Schuldner noch existiert)
Ablaufschema außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
   Mit jedem einzelnen Gläubiger ist ein Vertrag abzuschließen. Dies ist inhaltlich eine Änderung des Schuldverhältnisses z.B.: Ratenvereinbarung, Stundung, teilweiser Schuldenerlass.
   Schriftlichkeit ist ratsam.
   Das Gericht ist nicht involviert.
   Unterschiedliche Quoten sind zulässig. Das Einverständnis aller Gläubiger ist unbedingt erforderlich.
   Es bestehen keine Verfügungsbeschränkungen des Schuldners.
   Bei Erfüllung der vereinbarten Quote tritt Restschuldbefreiung ein.
   Die Haftung des Bürgen wird im Ausmaß des Schuldennachlasses reduziert.
Ablaufschema Privatinsolvenzverfahren

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt.

Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren oben – Formal kann auch ein Einzelunternehmer beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) einen Antrag auf "Privatkonkurs“ stellen. In der Praxis wird häufig ein Kostenvorschuss verlangt.

Nicht-Unternehmer/ehemalige Unternehmer: "Schuldenregulierungsverfahren“ beim Bezirksgericht. Empfehlenswert ist ein gleichzeitiger Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans und der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Es wird kein Kostenvorschuss verlangt.

Voraussetzungen: Vorlage von Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Bescheinigung, dass die Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken werden, kein Einleitungshindernis.

   Insolvenzeröffnung: Es erfolgt eine Veröffentlichung in der Insolvenzdatei und die Rechtswirkungen treten ein: Exekutive Pfandrechte an Entgeltforderungen erlöschen spätestens mit Ablauf des Folgemonates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vertragliche Pfandrechte daran bleiben noch zwei Jahre aufrecht.

Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren - vom Gericht wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

Nicht-Unternehmer: Grundsätzlich Eigenverwaltung des Schuldners.

   Sanierungsplan: siehe oben  
   Wird der Sanierungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans scheitert:

   Zahlungsplan: Voraussetzung ist die gesamte Vermögensverwertung. In Ausnahmefällen ist bei Unternehmern (z.B. Masseur, EDV-Dienstleister) mit Zustimmung des Gerichts keine Vermögensverwertung notwendig, wenn die Betriebsmittel einen geringen Wert darstellen und damit die Quote erwirtschaftet werden kann. Es gibt keine gesetzliche Mindestquote. Die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten drei Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Grundsätzlich besteht Eigenverwaltung des Schuldners. Eine Aufsicht durch das Gericht und die Bestellung eines Insolvenzverwalters sind möglich. Für die Annahme des Zahlungsplans ist die Zustimmung der Gläubigermehrheit wie beim Sanierungsverfahren erforderlich. Bürgschaften bleiben in voller Höhe aufrecht. Das Rückgriffsrecht des Bürgen gegen den Schuldner besteht nur im Ausmaß der Quote. Spätestens mit dem Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans muss der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. 
   Ein Zahlungsplan braucht vom Schuldner nicht angeboten zu werden, wenn der Schuldner in den folgenden sieben Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen bezieht oder dieses das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt.
   Wird der Zahlungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der Zahlungsplan scheitert:

   Abschöpfungsverfahren

Erforderlich ist die Bescheinigung der Kostendeckung. Vorher muss das gesamte Vermögen verwertet werden. Es ist keine Gläubigerzustimmung notwendig. Das Gericht prüft ob Einleitungshindernisse vorliegen. Drei Jahre (Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan) bzw. fünf Jahre (Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan) lang erfolgt eine Pfändung bis zum Existenzminimum. Es erfolgt eine Treuhänderbestellung, der den pfändbaren Teil der Bezüge entgegennimmt.

Nach Ablauf der dieser Frist hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig die Restschuldbefreiung auszusprechen. Dies bedeutet, dass der Schuldner von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (bestimmte Forderungen werden allerdings davon nicht umfasst).

Ablaufschema des Reorganisationsverfahrens nach Unternehmensreorganisationsgesetz
Ein Gewerbeentziehungsgrund (und damit auch ein Hinderungsgrund für die Neuanmeldung eines Gewerbes) liegt jedoch dann vor, wenn der Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Aus diesem Grund wäre es daher sinnvoll, den Insolvenzantrag selbst zu stellen, weil dann in der Regel keine Kostenvorschusspflicht besteht.

Der Reorganisationsantrag ist beim Landesgericht (in Wien Handelsgericht) unter Vorlage der letzten drei Jahresabschlüsse, anderer Unterlagen des Rechnungswesens, Gutachten etc. zu stellen. Glaubhaftmachung des Reorganisationsbedarfes durch Unternehmer und keine offenkundige Insolvenz. Einleitung des Reorganisationsverfahrens. Bestellung eines Reorganisationsprüfers durch das Gericht. Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses (ca. 7.000 EUR). Erstellung und Vorlage eines Reorganisationsplanes binnen 60 Tagen (um 30 Tage verlängerbar). Prüfung des Planes durch den Reorganisationsprüfer und Erstellung eines Gutachtens über dessen Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten binnen 30 Tagen. Bei einem positiven Gutachten kommt es zur Aufhebung des Reorganisationsverfahrens: Es erfolgt die planmäßige Durchführung der Reorganisation durch den Antragsteller mit allfälliger Überwachung durch den Reorganisationsprüfer und mit halbjährlicher Berichtspflicht des Reorganisationsprüfers bzw. des Unternehmers. Es kommt zur Einstellung des Verfahrens bei: verspäteter Vorlage des Reorganisationsplanes, bei verspäteter oder Nichtentrichtung des Kostenvorschusses, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht, bei einem negativen Gutachten und bei Insolvenz des Unternehmens.

https://www.wko.at/insolvenzrecht/verschiedenen-insolvenzverfahren

Inhaltsverzeichnis
   Insolvenzverfahren
   Außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
   Privatinsolvenz
Insolvenzverfahren

1. Wann muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden?

   Ist der Schuldner zahlungsunfähig, ist er gesetzlich verpflichtet, längstens innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (die laufenden Verbindlichkeiten können nicht nur in einem kurzen Zeitraum – dann liegt nur eine Zahlungsstockung vor, sondern auf längere Sicht nicht mehr bezahlt werden) eine Insolvenzeröffnung zu beantragen. 
   Bei eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OG, KG, GmbH & Co KG), bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sowie bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) gilt diese Pflicht auch bei Überschuldung (gerechnet nach Verkehrswerten sind die Schulden größer als das Vermögen und die Fortbestandsprognose ist negativ). 
   Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Sanierungsverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.

Den Geschäftsführern bzw. Vorständen bei AG, GmbH und sonstigen juristischen Personen droht eine persönliche Haftung, wenn sie den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig stellen, für dadurch entstandene Schäden; bei nach Unternehmensrecht prüfungspflichtigen juristischen Personen und GmbH & Co KGs (daher nicht: Einzelunternehmen, OG und KG) kann eine persönliche Haftung dieser Personen bis zu 100.000 EUR noch hinzutreten.

2. Wie und wo ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen?

Es genügt eine formlose Mitteilung über die Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung an das Landesgericht, in dessen Gerichtssprengel das Unternehmen seinen Sitz hat bzw. bei dem es im Firmenbuch eingetragen ist. Der Antrag ist aber auch jedem Gläubiger möglich, wenn er glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung hat (auch wenn sie nicht fällig ist) und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. 3. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

   Zumindest ein Gläubiger 
   Soviel schnell verwertbares Unternehmensvermögen (bei AG/GmbH auch Vermögen der Geschäftsführer bzw. Vorstände und Gesellschafter über 50 % Anteile bis maximal 4.000 EUR), dass zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (bis zu max. 4.000 EUR je nach zuständigem Landesgericht) oder ein Kostenvorschuss in dieser Höhe von Seiten etwa eines Gläubigers oder von Dritten. Die konkrete Höhe des notwendigen Kostenvorschusses bestimmt das Insolvenzgericht mit Beschluss. Ist nicht so viel Vermögen vorhanden oder wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, dann wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und erfolgt in der Folge die Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde. 

4. Achtung! Nicht immer kommt es zu einer Restschuldbefreiung!

Bei Einzelunternehmen, OG sowie KG können die Gläubiger die durch die Insolvenzquote nicht gedeckten Forderungsteile vom Unternehmer oder von den persönlich haftenden Gesellschaftern mit Zwangsvollstreckung einzutreiben versuchen. Dies ist grundsätzlich bei Kapitalgesellschaften gegen Gesellschafter nicht möglich, gegenüber Geschäftsführern bzw. Vorständen (wenn diese nicht freiwillig zahlen) nur durch einen Haftungsprozess, wenn gravierende Fehler oder Pflichtverletzungen nachweisbar sind. 5. Sanierungsverfahren

Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen.

Voraussetzungen:

   Es muss angeboten werden, mindestens 20 % aller Insolvenzforderungen binnen längstens zwei Jahren zu bezahlen, wobei diese Quote ganz oder teilweise auch durch Dritte aufgebracht werden kann
   Zustimmung der einfachen Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderung der anwesenden Gläubiger betragen
   Ein möglichst fundiert begründeter und nachvollziehbarer Vorschlag erhöht die Chance auf Zustimmung der Gläubiger

Vorteil: Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden (mit Ausnahme der besicherten Forderungen).

Voraussetzungen des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung:

   Es muss angeboten werden, mindestens 30 % aller Insolvenzforderungen binnen längstens zwei Jahren zu bezahlen, wobei diese Quote ganz oder teilweise auch durch Dritte aufgebracht werden kann
   Vorlage eines detaillierten Sanierungsplans und weiterer Unterlagen (insb. Übersicht über Vermögens- und Schuldenstand [Status] und Finanzplan).
   Ein möglichst fundiert begründeter und nachvollziehbarer Vorschlag erhöht die Chance auf Zustimmung der Gläubiger
   Zustimmung der einfachen Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderung der anwesenden Gläubiger betragen

Vorteil: Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden (mit Ausnahme der besicherten Forderungen).

Außergerichtlicher (stiller) Ausgleich

Dieser ist jederzeit möglich, erfordert aber die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers.

Vorteile:

   Bei Erfüllung der vereinbarten Quote tritt Befreiung von den Restschulden ein
   Keine Veröffentlichung, keine Gerichts- u. Insolvenzverwalterkosten
   Gleichbehandlung aller Gläubiger ist nicht zwingend erforderlich, empfiehlt sich aber wegen der notwendigen Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers; andernfalls sollte dies allen Gläubigern offen gelegt und auch überzeugend begründet werden, um die Gläubigerzustimmung nicht zu gefährden
   Haftungsbefreiung für die Bürgen des Schuldners
   Keine Auswirkungen auf die Gewerbeberechtigung 
Privatinsolvenz

Wenn kein Unternehmen mehr vorhanden ist, ist der Antrag auf Schuldenregulierung beim Bezirksgericht zu stellen. Für einen Einzelunternehmer ist das Landesgericht zuständig (für Gesellschaften ist ein Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossen).

Der Vorteil des Privatinsolvenzverfahrens liegt darin, dass auch bei Scheitern des vorgeschlagenen Zahlungsplans mangels Zustimmung der Gläubiger ein sogenanntes Abschöpfungsverfahren beantragt werden kann. Damit besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Restschulden nach Ende des Abschöpfungsverfahrens (fünf Jahre) auch gegen den Willen der Gläubiger und ohne Erfüllung einer Mindestquote.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensphasen Von Insolvenz wird gesprochen, wenn akute Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens eintritt (§ 17 InsO), die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO) bzw. eine Überschuldung gegeben ist (§ 19 InsO). Eine betriebliche Krise kann zur Gesundung oder zur Auflösung eines Unternehmens führen. In diesem Zusammenhang ist auf die Sanierung, das Insolvenzverfahren, den Insolvenzplan und auf die Liquidation hinzuweisen.


eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

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Bedeutung

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fe:

  • UBW
  • Strafrecht

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NN

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Weblinks

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NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;

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Strafrechtliche Konsequenzen

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https://de.wikipedia.org/wiki/Bankrott Strafrecht

Der Begriff Bankrott findet sich heute nur im deutschen Strafrecht (§ 283, § 283a StGB) und gehört zu den Insolvenzdelikten. Hier werden einige im Gesetz erwähnte vorsätzliche Tatbestandsmerkmale im Bereich der betrügerischen Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit Strafandrohung belegt. Die im Gesetz abschließend aufgezählten Tathandlungen müssen während einer Unternehmenskrise begangen werden oder eine solche Krise kausal mit herbeiführen.[5] Es handelt sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte, so dass eine konkrete Gefährdung einzelner oder aller Gläubiger nicht vorausgesetzt wird.[6] Für die Auslegung der „wirtschaftlichen Krise“ bieten die Legaldefinitionen der Insolvenzordnung (InsO) eine erste und gewichtige Orientierung.[7] Bis auf diese wenigen strafrechtlichen Tatbestände verwendet der Gesetzgeber in Deutschland seit Januar 1999 den Begriff Insolvenz. Seitdem wird der Bankrott einer Privatperson als Privatinsolvenz behandelt.

Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

   Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
   in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
   Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
   Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
   Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
   Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
   entgegen dem Handelsrecht
       Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
       es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
   in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Der Versuch dieses Vergehens ist ebenfalls strafbar. Die Tat setzt grundsätzlich Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt. Doch auch bestimmte Fälle der fahrlässigen Handlungen und der fahrlässigen Erfolgsverursachung sind nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB strafbar, allerdings mit geringerer Strafe bedroht. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.

Neben dem Bankrott kommt in Deutschland als weitere Straftat im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Unternehmen auch die Insolvenzverschleppung in Betracht.

Österreich und Liechtenstein

→ Hauptartikel: Krida

Die Krida (in Liechtenstein Konkurs) ist sowohl ein Straftatbestand im österreichischen als auch dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch (StGB). Er entspricht in etwa dem deutschen Bankrott im Strafrecht. Beide unterscheiden zwischen betrügerischer Krida (bzw. betrügerischem Konkurs) und fahrlässiger Krida (bzw. fahrlässigem Konkurs).

Nach § 156 StGB (Österreich, Liechtenstein) wird wegen betrügerischer Krida (Liechtenstein: Betrügerischer Konkurs) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Für die fahrlässige Krida wurde § 159 StGB inzwischen (2000 bzw. 2007) geändert auf „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“, d. h. der strafrechtliche Tatbestand wurde gegenüber vorherigen Fassungen erheblich eingegrenzt.

In Österreich regelt zivilrechtlich die österreichische Insolvenzordnung das Verfahren.

https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzstraftaten Aufgrund der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) wird die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland unterrichtet (also auch über Verbraucherinsolvenzen). Jede Staatsanwaltschaft hat zu überprüfen, ob folgende Merkmale vorliegen:

   Betrug (§ 263 StGB),
   Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB),
   Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
   Unterschlagung (§ 246 StGB),
   Untreue (§ 266 StGB),
       Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB),
   Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO[2], früher auch § 64, § 84 GmbHG),
   Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und
   Bankrott (§ 283 StGB),[3]
       Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
       Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB),
       Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).

Bei juristischen Personen kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise. Diese ist gegeben bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Bereits bei drohender Überschuldung haben die persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände klare Pflichten. Sobald einer der Gründe zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, hat das betroffene Unternehmen ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), maximal aber nach 21 Tagen (§ 64), beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenz anzumelden. Wird innerhalb von 21 Tagen keine Insolvenz angemeldet und auch der Insolvenzgrund nicht beseitigt (z. B. durch Kapitalzugabe), ist von einer Straftat der Insolvenzverschleppung (§ 15a, früher § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG) auszugehen.

Wird der Firma in dieser Situation (innerhalb eines Insolvenzverfahrens) unter Umständen sogar Vermögen entnommen, werden riskante Spekulationsgeschäfte durchgeführt oder noch vorhandenes Vermögen verbraucht oder etwa verschleudert, entstehen daraus ebenfalls strafrechtliche Insolvenzdelikte.

https://de.wikipedia.org/wiki/Krida Krida (von mittellateinisch crida „öffentlicher Ausruf, Zusammenrufen [der Gläubiger]“, zum Verb cridare „schreien“, in Liechtenstein Konkurs) ist ein Straftatbestand im österreichischen und liechtensteinischen Strafgesetzbuch (StGB). Er entspricht in etwa dem deutschen Bankrott. Das Gesetz unterscheidet zwischen betrügerischer und fahrlässiger Krida. Betrügerische Krida

Nach § 156 StGB (Österreich, Liechtenstein) wird wegen betrügerischer Krida (Liechtenstein: Betrügerischer Konkurs) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Falls der Schaden durch die Tat 300.000 Euro übersteigt (in Liechtenstein: „besonders grossen Schaden“), beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre. Erforderlich ist mithin ein Erfolg, d. h. ein Forderungsausfall bei einem Gläubiger. Der Täter wird seltener als „Kridatar“ bezeichnet. Fahrlässige Krida

Das Strafmaß für die fahrlässige Krida betrug gemäß § 159 StGB (Österreich, Liechtenstein) bis zu zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren, sofern durch die Tat die Volkswirtschaft erschüttert oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen erheblich beeinträchtigt wird. Der entsprechende § 159 wurde in Österreich im August 2000, in Liechtenstein 2007 geändert auf „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“, wodurch z. B. verspätete Anmeldung der Insolvenz oder unverhältnismäßige Kreditaufnahme für sich kein Straftatbestand mehr sind. Sie können jedoch weiterhin als kridaträchtige Handlung eingestuft werden.[1]

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Weblinks

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NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;

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Beteiligte

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siehe auch-> [[]]

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eigene An einer Insolvenz sind jedenfalls beteiligt:

  • Schuldner
  • Gläubiger

Weiser können beteiligt sein:

  • Verwalter (zB Masseverwalter)
  • Gericht

Weblinks

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NN bei Wikipedia], abgefragt 26.6.2023;

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;

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Schuldner

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siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine bestimmte Leistung zu erbringen. Komplementärbegriff zu Schuldner ist der Gläubiger. Außerjuristisch werden Schuldner oft Debitoren genannt.


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Weblinks

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;

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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;

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Gläubiger

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siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%A4ubiger Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. Ein Gläubiger „glaubt“ demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Außerjuristisch werden Gläubiger oft Kreditoren genannt.

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Weblinks

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;

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siehe auch-> [[]]

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NN

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  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 26.6.2023;

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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 26.6.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  3. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  12. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  15. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  16. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  17. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  18. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  19. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  21. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  24. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  25. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  26. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.
  27. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 26.6.2023.

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