Teilwert: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Teilwert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.<ref>§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988</ref> Der Begriff stimmt mit § 10 (d)BewG überein. | '''Teilwert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.<ref>§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988</ref> Der Begriff stimmt mit § 10 (d)BewG überein. | ||
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− | Die Teilwertermittlung basiert auf dem Gedanken, das der Bilanz die Idee einer fingierten augenblicklichen allgemeinen Realisierung sämtlicher Aktiva und Passiva zugrunde liegt, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass nicht die Liquidation, sondern der Fortbestand des Geschäftes beabsichtigt ist.<ref>Reichsoberhandelsgericht 1873, zitiert bei Schürer-Waldheim (1978), S. 49</ref> | + | ' *) <!--Die Teilwertermittlung basiert auf dem Gedanken, das der Bilanz die Idee einer fingierten augenblicklichen allgemeinen Realisierung sämtlicher Aktiva und Passiva zugrunde liegt, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass nicht die Liquidation, sondern der Fortbestand des Geschäftes beabsichtigt ist.<ref>Reichsoberhandelsgericht 1873, zitiert bei Schürer-Waldheim (1978), S. 49</ref>--> |
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− | Der Teilwert entspricht im Wesentlichen dem [[beizulegender Wert|beizulegenden Wert]]. Er unterscheidet sich vom [[Verkehrswert]] und [[gemeiner Wert|gemeinen Wert]] durch die Berücksichtigung von Synergien | + | Der Teilwert entspricht im Wesentlichen dem [[beizulegender Wert|beizulegenden Wert]]. Er unterscheidet sich vom [[Verkehrswert]] und [[gemeiner Wert|gemeinen Wert]] durch die Berücksichtigung von Synergien. |
== Bedeutung == | == Bedeutung == | ||
− | * Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung, Zuschreibung) | + | * Vergleichswert für die Bewertung von [[Anlagevermögen]] und [[Umlaufvermögen]] (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) ([[Teilwertabschreibung]], [[Zuschreibung]]) |
− | * Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988) | + | * [[Entnahme]] (§ 6 Z 4 EStG 1988) |
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− | * Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG | + | * Bewertung von [[Betriebsvermögen]] gem. § 68 Abs. 1 BewG |
Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen von [[Unternehmensanteil|Anteilen an Unternehmen]] ist eine [[Unternehmensbewertung]] nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] erforderlich. | Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen von [[Unternehmensanteil|Anteilen an Unternehmen]] ist eine [[Unternehmensbewertung]] nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] erforderlich. | ||
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− | # Beim ''Umlaufvermögen'' entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (VwGH 11.11.1953, 3183/52). | + | # Beim ''[[Umlaufvermögen]]'' entspricht der Teilwert den [https://de.wikipedia.org/wiki/Wiederbeschaffungskosten Wiederbeschaffungskosten] (VwGH 11.11.1953, 3183/52). |
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* bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern dem Einzelveräußerungspreis; | * bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern dem Einzelveräußerungspreis; | ||
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** Durchführung der Schätzung | ** Durchführung der Schätzung | ||
** mit den Denkgesetzen übereinstimmen.<ref>(VwGH 25. 9. 1997, 96/16/0134)</ref> | ** mit den Denkgesetzen übereinstimmen.<ref>(VwGH 25. 9. 1997, 96/16/0134)</ref> | ||
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* Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. (VwGH 6.7.2006, 2006/1510186) | * Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. (VwGH 6.7.2006, 2006/1510186) | ||
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* Beteiligungen ohne Veräußerungsabsicht | * Beteiligungen ohne Veräußerungsabsicht | ||
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=== Fachgutachten / Richtlinie === | === Fachgutachten / Richtlinie === | ||
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* EStR 2000 (2015) Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert | * EStR 2000 (2015) Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert | ||
* VStR 1989 Punkt 4 | * VStR 1989 Punkt 4 | ||
− | * IDW RS HFA 10 (2012) | + | * IDW RS HFA 10 (2012)<ref name="beizu" /> |
=== Fachliteratur === | === Fachliteratur === | ||
− | * | + | * DKMZ (2020), § 6, Rz. 132 ff |
* Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff | * Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff | ||
* Gürsching u.a. (2016) , § 10 | * Gürsching u.a. (2016) , § 10 | ||
+ | * Hager (2018) | ||
* Kauba (2004) | * Kauba (2004) | ||
* Pröll (2016a) | * Pröll (2016a) | ||
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Aktuelle Version vom 25. März 2024, 14:07 Uhr
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[1] Der Begriff stimmt mit § 10 (d)BewG überein.
Der Teilwert ist ein Normwert der Synergien berücksichtigt, somit ist er ein außerordentlicher Wert.
siehe auch-> Wert, Teilwertabschreibung
' *)
Inhaltsverzeichnis
Verhältnis zu anderen Werten
Der Teilwert entspricht im Wesentlichen dem beizulegenden Wert. Er unterscheidet sich vom Verkehrswert und gemeinen Wert durch die Berücksichtigung von Synergien.
Bedeutung
- Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung, Zuschreibung)
- Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988)
- Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988)
- Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG
Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen von Anteilen an Unternehmen ist eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode erforderlich.
Teilwertvermutung
Im Hinblick auf die Teilwertermittlung hat die Rechtsprechung (widerlegbare) Teilwertvermutungen entwickelt. Diese gelten solange kein Gegenbeweis vorgelegt wird.[2] Es besteht keine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung.[3]
Teilwertvermutungen:[4]
- Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspricht den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15.6.1983, 1419/78). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten. Ist der Kaufpreis überhöht, weil der Käufer zB in einer Zwangslage war, so gilt dennoch der überhöhte Kaufpreis, weil davon ausgegangen wird, dass auch der fiktive Erwerber in der gleichen Situation den überhöhten Preis gezahlt hätte (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).
- Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern entspricht auch der spätere Teilwert zumindest den seinerzeitigen (tatsächlichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
- Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA (VwGH 22.9.1992, 88/14/0088).
- Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (VwGH 11.11.1953, 3183/52).
Ermittlung
Der Teilwert ist beschaffungsseitig zu ermitteln. Zur Berücksichtigung der Synergien siehe unten (Kapitel: Umfang der zu berücksichtigenden Synergien).
Der Teilwert entspricht:[5]
- bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern dem Einzelveräußerungspreis;
- bei täglich ersetzbaren Wirtschaftsgüter dem Wiederbeschaffungspreis;
- bei nicht täglich ersetzbaren Wirtschaftsgütern dem Wiederbeschaffungspreis und einem Zuschlag.
Der Teilwert kann nur geschätzt werden:
- Es handelt sich um zwei Schätzungen:
- die des Gesamtkaufpreises bei Erwerb des Betriebes durch einen fiktiven Käufer,[6]
- und die dabei auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile dieses Wertes.
- Wahl der Schätzungsmethode (durch Behörde) steht frei, sofern die
- Wahl der Methode und
- Durchführung der Schätzung
- mit den Denkgesetzen übereinstimmen.[7]
- Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten.[8]
Teilwert-Ermittlung Unternehmensanteile
Komponenten des Teilwertes von Unternehmensanteilen laut EStR Rz. 2243:
- Substanzwert,
- Ertragswert und
- strategischer, funktionaler Wert (nur bei Beteiligung)
Teilwertermittlung einer Beteiligung (Zöchling (2010), S. 551)
- ältere Judikatur des VwGH: Orientiert sich an Substanzwert, Ertragswert und funktionalem Wert,
- jüngere Judikatur des VwGH: Verweist auf die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden.
- Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. (VwGH 6.7.2006, 2006/1510186)
Empfehlungen zur Bewertung von Beteiligungen:
- AFRAC 24 (2018)
- IDW RS HFA 10 (2012)
Beteiligungsbewertung laut AFRAC 24 (2015)
- Beteiligungen ohne Veräußerungsabsicht
- Subjektiver Unternehmenswert mit kaufmännischer Vorsicht
- Netto Cash-Flow beim Besitzunternehmen
- ohne Vorteile bei dessen Eigentümer bzw dessen übrigen Tochterunternehmen
- einschließlich Vorteile Töchter Besitz und Bewertungsunternehmen
- Liquidationswert als Mindestwert
- Beteiligungen mit Veräußerungsabsicht
- Verbindliches Kaufangebot oder
- Objektivierter Unternehmenswert
- Finanz-AV/UV allgemein
- Objektivierter Unternehmenswert
Umfang der zu berücksichtigenden Synergien
Begrifflich werden verschiedene Ebenen unterschieden, die bei Berücksichtigung der Synergien unteschiedlich berücksichtigt werden.
Nr | Bezeichnung | Beschreibung | Berücksichtigung Synergie |
1 | Eigentümer | er besitzt das Besitzunternehmen und weitere Töchter | nein |
1a | weitere Töchter des Eigentümers | nein | |
2 | Besitzunternehmen | sie besitzt das zu bewertende Unternehmen, sie würde bei der Übertragungsfiktion den Eigentümer wechseln | ja |
2a | weitere (Enkel)Töchter des Bitzunternehmens | Schwestern des Bewertungsuternehmens | ja |
3 | Bewertungsuternehmen | Bei Aufteilung des Gesamtkaufpreises für das Besitzunternehmen ist der Teilwert dieses Unternehmens zu ermitteln | Anm.) |
3a | (Enkel)Töchter des Bewertungsunternehmens | ja |
Anm.)Synergie ist jener Effekt, der durch die Zusammenarbeit entsteht. Daher kann kein Synergieeffekt mich sich selbst entstehten.
Literatur
Gesetz
- EStG 1988 § 6 Z 5
- BewG § 12
- (d)BewG § 10
Fachgutachten / Richtlinie
- AFRAC 24 (2018)[9]
- EStR 2000 (2015) Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert
- VStR 1989 Punkt 4
- IDW RS HFA 10 (2012)[9]
Fachliteratur
- DKMZ (2020), § 6, Rz. 132 ff
- Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
- Gürsching u.a. (2016) , § 10
- Hager (2018)
- Kauba (2004)
- Pröll (2016a)
- Schürer-Waldheim (1978), 49 ff
- Twaroch (2016), § 12
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 549 f, 551 ff
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Teilwert bei Wikipedia, abgefragt: 1.4.2018
Einzelnachweise
- ↑ § 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988
- ↑ vgl. EStR (2000), Rz. 2232
- ↑ vgl.VwGH 25.6.2007, 2005/14/0121
- ↑ EStR (2000), Rz. 2232
- ↑ Hofstätter / Reichl (2015), § 6 Rz. 30
- ↑ VwGH 24. 2. 1992, 90/15/0095
- ↑ (VwGH 25. 9. 1997, 96/16/0134)
- ↑ vgl. EStR Rz. 2233
- ↑ 9,0 9,1 zum beizulegenden Wert ergangen