Abschreibung

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Die Abschreibung (engl. depreciation / amortization) ist die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen bei Vermögensgegenständen (aktiven Wirtschaftsgütern). Werterhöhungen werden als Zuschreibung berücksichtigt.[1]

Die amortization betrifft die unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die depreciation die übrigen. Bei den beiden Kennzahlen EBITA und EBITDA ist der Unterschied wichtig.

Darstellung

Die Abschreibung lässt sich direkt (durch Minderung des Buchwertes) oder indirekt (durch Ausweis auf einem Wertberichtigungskonto) in der Bilanz darstellen. Seit dem RLG ist die direkte Methode anzuwenden. In der Gewinn-Verlust-Rechnung ist sie auf verschiedenen Positionen zu finden:

Die Daten des Anlagevermögens wird in der Anlagenbuchhaltung erfasst:

Für das Umlaufvermögen gibt es keine vergleichbare Vorschrift.

Anlagenspiegel

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Der Anlagenspiegel (Anlagengitter) ist bei Kapitalgesellschaften ein Bestandteil des Anhang. Darin wird die Entwicklung des Anlagevermögens und bis zum RÄG 2014 der Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes dargestellt.

Anlagenverzeichnis

Das Anlagenverzeichnis (Anlagenkartei) ist ein Hilfsbuch. In ihm finden sich die aktivierten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Hilfsbücher sind Nebenbücher, die insbesondere der Mengenverrechnung bzw. der Mengen- und Wertverrechnung (Skonti) dienen und die gewisse Hauptbucheintragungen ergänzen oder der Kontrolle einzelner Vermögensteile dienen.

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist steuerlich ein Anlagenverzeichnis vorgeschrieben. Sofern dem nicht nachgekommen wird liegt nur eine Finanzordnungswidrigkeit vor, das Recht auf Geltendmachung der Abschreibung geht jedoch nicht verloren.[2]

Die Daten des Anlagenverzeichnisses werden unter dem Begriff Anlagenbuchhaltung zusammengefasst. Das Anlagenverzeichnis wird nicht veröffentlicht.

Erforderliche Informationen:[3]

  • Bezeichnung des Wirtschaftsgutes (Grund und Boden bzw. Gebäude sind seit 2012 getrennt zu erfassen)
  • Anschaffungstag
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Name und Anschrift des Lieferanten
  • voraussichtliche Nutzungsdauer
  • Betrag der jährlichen AfA
  • Restbuchwert (das ist jener Wert, der nach Vornahme der Abschreibung am Ende des Wirtschaftsjahres verbleibt)

Weiters sind Sonderformen der Abschreibung (zB degressive AfA) und ein in Anspruch genommener investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu vermerken.

Bedeutung

Arten

Arten:

Planmäßige Abschreibung (Absetzung für Abnutzung)

Bei der planmäßigen Abschreibung (strl: Absetzung für Abnutzung, AfA) werden die Abschreibungsbasis (idR Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von abnutzbaren Wirtschaftsgütern (Vermögensgegenständen) auf die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt.

Berechnungsgrundlagen

Die planmäßige Abschreibung muss auf Basis eines Abschreibungsplanes erfolgen. [5]

Er muss umfassen

Abschreibungsbasis ist der zu verteilende Betrag. Sie errechnet sich als Differenz zwischen dem Zugangswert und dem Restwert eines Anlagegegenstandes.[6]

Zugangswert:[7]

  • Steuerrechtlich sind abweichend anzusetzen:

Ein Restwert darf nur berücksichtigt werden, wenn er keinen erheblichen Unsicherheiten unterliegt. [8] In der Praxis wird er daher nicht berücksichtigt.

Die Nutzungsdauer ist jener Zeitraum, in dem die planmäßige Abschreibung verrechnet wird. Gem. § 204 Abs 1 sind das die Geschäftsjahre, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Maßgeblich ist die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer.[9]

Die Nutzungsdauer ist betriebsindividuell zu bestimmen, ein Hilfsmittel stellen die (d) amtlichen AfA-Tabellen dar. [10]

Die Abscheibung im ersten oder letzten Wirtschaftsjahr der Nutzung ist zu aliquotieren wenn sie kein volles Geschäftsjahr umfasst. Im Steuerrecht ist eine Halbjahresabschreibung vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut weniger als 6 Monate genutzt wird, ansonsten eine volle Jahresabschreibung. Unternehmensrechtlich wird ideal tageweise aliquotiert, vereinfachend können auch die steuerliche Regeln anwandt werden.

Die Abschreibung beginnt steuerlich mit der Inbetriebnahme [11], unternehmensrechltich ist das Ende der Anschaffung bzw. Herstellung maßgeblich.[12]

Abschreibungsmethode

Als Abschreibungsmethode bezeichnet man das rechnersiche Verfahren zur Vertelung der Abschreibungsbasis auf die (Abschreibungs-)Nutzungsdauer. Die gewählte Abschreibungsmethode soll den Nutzungsverlauf abbilden. Die Methode darf nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widersprechen. Gleichartige Wirtschaftsgüter sollen mit identen Methoden abgeschrieben werden.[13]

Nach der Berechnung wird unterschieden:

  • Zeitabschreibung: Die Abschreibungsbasis wird entsprechend der zeitlichen Nutzung aufgeteilt.
  • lineare Abschreibung: Die Abschreibungsbasis wird gleich verteilt. Sie unterstellt eine gleichbleibende Gesbrauchsfähigkeit während der Nutzungsdauer.[14]
  • degressive Abschreibung: Die Abschreibungen sinken mit zunehmender Nutzungsdauer. Arten: arithmethisch degressive bzw. geometrisch degressive Abschreibung.
  • progressive Abschreibung: Die Abschreibungen steigen zunehmender Nutzungsdauer. Im Hinblick auf das bilanzielle Vorsichtsprinzip ist die Anwendung im Unternehmensrecht nur ausnahmsweise zulässig (zB Großkraftwerke, deren volle Leistung nicht von Anfang gebraucht wird). Im Steuerrecht sind sie nicht zulässig. Arten: arithmethisch progressive bzw. geometrisch progressive Abschreibung.
  • Leistungsabschreibung: Die Wertminderung des Wirtschaftsgutes entspricht dem Ausmaß der Nutzung. Die Abschreibung ergibt sich aus Mulitplikation des jährlichen Verbrauches mit dem Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit. Diese ergibt sich als Quotien der Abschreibungsbasis und dem geschätzten Gesamtleistungspotentials. Steuerlich anerkannt ist die Abschreibung für Substanzverringerung.

außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung)

Bei der außerplanmäßigen Abscheibung (Teilwertabschreibung) werden die fortgeschriebenen Anschaffungskosten von Vermögensgegenständen auf den niedrigeren Vergleichswert abgeschrieben. Die außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung) ist ein Ausfluß aus dem strengen oder gemilderten Niederstwertprinzip, die auf dem Imparitätsprinzip beruhen.

Vergleichsbasis ist:

Ob eine außerplanmäßige Abschreibung (Teilwerabschreibung) vorzunehmen ist, hängt ab:

  • Gewinnermittlungsart
  • Art des Vermögens (Anlage-, Umlaufvermögen)
  • Dauer der wertminderung
  • Ausmaß der Wertminderung (ergibt sich aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit).

Teilwertabschreibung

Gem. § 6 Z 1 bzw. 2a EStG 1988 [7] kann ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden.

außerplanmäßige Abscheibung UGB

Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.[15]

Durch das RÄG 2014 wurde für Finanzanlagen der beizulegende Zeitwert als Vergleichsmaßstab eingeführt. Dies wurde durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 rückgängig gemacht.

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und überstei-gen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.[16]

Der Ausweis der außerplanäßigen Abschreibung erfolgt für dasAnlagevermögen unter GKV Z 7a. Die außerplanmäßige Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens ist dabei gesondert auszuweisen.[17] Für das Umlaufvermögen erfolgt der Ausweis unter GKV Z 7b.

Literatur

Gesetz

  • § 7 f EStG 1988
  • § 7 (d)EStG
  • §§ 204, 207 UGB
  • § 253 (d)HGB

Erlässe / Richtlinien

  • EStR 2000 Rz. 3101 ff;

Fachliteratur

  • Beck'scher Bilanzkommentar (2012);
  • Bertl u.a. (2005);
  • Hirschler (2019);
  • Wöhe (2020), S. 685 ff, 694 ff;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Abschreibung, abgefragt 12.7.2022.
  2. Vgl. ESt Rz. 3135.
  3. Jakom (2021), § 7 Rz. 83.
  4. Vgl. AFRAC 36 (2020), Rz. 15.
  5. § 204 Abs. 1 UGB[1].
  6. Vgl. Hirschler (2019), § 204, Rz. 18.
  7. Vgl. Hirschler (2019), § 204 Rz. 19.
  8. Vgl. Hirschler (2019), § 204, Rz. 18.
  9. Vgl. Hirschler (2019), § 204, Rz. 22.
  10. Vgl. Weblinks.
  11. Vgl. EStR 2000 Rz. 3126, ein früherer Beginn des Wertverzehrs kann nachgewiesen werden.
  12. Vgl. Hirschler (2019), § 204 Rz. 23.
  13. Vgl. Hirschler (2019), § 204, Rz. 29.
  14. Vgl. Hirschler (2019), § 204, Rz. 35.
  15. § 204 Abs. 2 UGB[2].
  16. § 207 UGB[3].
  17. § 232 Abs. 5 UGB[4].