Bilanz: Unterschied zwischen den Versionen

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(Aktive latente Steuern)
 
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Unter dem Begriff '''Bilanz (im weiteren Sinne)''' kann eine Reihe von unterschiedlichen Rechnungen verstanden werden. Das Grundkonzept besteht jeweils in der Gegenüberstellung von zwei sich ergänzenden Wertkategorien. Wesentliches Merkmal ist die zahlenmäßige Ausgewogenheit, was bereits durch die Bezeichnung zum Ausdruck kommt: Das Wort Bilanz leitet sich vom lateinischen ''Bilax'' (= Waage) ab.<ref>Vgl. Heinold (1987), S. 5</ref>
 
Unter dem Begriff '''Bilanz (im weiteren Sinne)''' kann eine Reihe von unterschiedlichen Rechnungen verstanden werden. Das Grundkonzept besteht jeweils in der Gegenüberstellung von zwei sich ergänzenden Wertkategorien. Wesentliches Merkmal ist die zahlenmäßige Ausgewogenheit, was bereits durch die Bezeichnung zum Ausdruck kommt: Das Wort Bilanz leitet sich vom lateinischen ''Bilax'' (= Waage) ab.<ref>Vgl. Heinold (1987), S. 5</ref>
  
Die '''kaufmännische Bilanz''' (Bilanz im engeren Sinn) ist eine Darstellung, die in Form einer zusammenfassenden, zweiseitigen betragsmäßig ausgeglichenen Geldrechnung über das ''Bilanzvermögen'' und ''Bilanzkapital'' einer Unternehmung Aufschluss gibt.<ref>Vgl. Heinold (1987), S. 5</ref>
+
Die '''Bilanz (im engeren Sinne)''' ist eine ''zeitpunktbezogene'' Darstellung des [[Vermögen]]s auf der [[Aktivseite]] und des [[Kapital]]s auf der [[Passivseite]]. Die Bilanz ermöglich eine Ableitung des [[Gewinn]]es durch Vergleich des [[Eigenkapital]]s am Ende der Periode mit dem Wert der Vorperiode (= [[Betriebsvermögensvergleich]]).
  
Die Bilanz ist Bestandteil des [[Jahresabschluss]]es. Sie stellt das [[Vermögen]] auf der Aktivsite, dem [[Kapital]] auf der Passivseite gegenüber. Die Summe beider Positionen entsprechen einander definitorisch (Soll-Haben-Gleichheit) '''ev lemma''' und stellen die [[Bilanzsumme]] dar.'''entweder auf Wiki verweisen oder eigenes Kapitel'''
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Die Summe der [[Aktiva]] entspricht der Summe der [[Passiva]] ([[Soll-Haben-Gleichheit]]) und wird als '''Bilanzsumme''' bezeichnet.
  
Durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungslegungsstandard Rechnungslegungsvorschriften] '''Wiki''', insbesondere die darin enthaltenden Bewertungsvorschriften '''link, Lemma?''', müssen die Aktiva und Passiva für die [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzanalyse Bilanzanalyse] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Kosten-_und_Leistungsrechnung Kostenrechnung] '''wiki''' adaptiert werden.
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Die Bilanz ist Bestandteil des [[Jahresabschluss]]es. Durch die [[Rechnungslegungsstandard|Rechnungslegungsvorschriften]], insbesondere die darin enthaltenden Bewertungsvorschriften, müssen die Aktiva und Passiva für die [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzanalyse Bilanzanalyse] und [[Kostenrechnung]] adaptiert werden. Für die [[Cash-Flow-Rechnung|Cash-Flow-Ermittlung]] ist keine Adaptierung erforderlich.
  
Für die [[Cash-Flow]]-Ermittlung ist keine Adaptierung erforderlich.
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Die Bilanz ist, wie die [[Gewinn-Verlust-Rechnung]], Ausgangspunkt der [[Vergangenheitsanalyse]] und der [[Plan-Bilanz]]en.
  
Die Bilanz ist wie die [[Gewinn-Verlust-Rechnung]] Ausgangspunkt der [[Vergangenheitsanalyse]] und der [[Plan-Bilanz]]en.
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== Gliederung ==
 
== Gliederung ==
  
 
Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.
 
Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.
* Mindestgliederung<ref>Vgl. § 196 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12021921/NOR12021921.pdf]</ref>
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=== Mindestgliederung ===
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Bilanz:<ref>Vgl. § 196 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12021921/NOR12021921.pdf]</ref>
 
:* Vermögensgegenstände
 
:* Vermögensgegenstände
 
:* Rückstellungen
 
:* Rückstellungen
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:* Rechnungsabgrenzungsposten
 
:* Rechnungsabgrenzungsposten
  
* Gliederung für Kapitalgesellschaften<ref>Vgl. § 224 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40181521/NOR40181521.pdf]</ref>
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=== Gliederung für Kapitalgesellschaften ===
 
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Bilanz<ref>Vgl. § 224 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40181521/NOR40181521.pdf]</ref>  
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| '''Eigenkapital:'''
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| ''Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:''
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| ''Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.''
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==== Grundsätze der Gliederung ====
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Grundsätze der Gliederungsvorschriften:
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* Darstellung des funktionalen Aufbaues:<ref>Lechner ua (2010), S. 664 ff</ref>
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:durch Gliederung in [[Anlagevermögen|Anlage-]] und [[Umlaufvermögen]] und Untergliederung
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* Darstellung der [[Liquidität]]
 +
:durch Angabe der Restlaufzeit von unter einem Jahr bei Forderungen und Verbindlichkeiten
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* Darstellung des [[Eigenkapital]]s in einem Block
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* Darstellung der in Anspruch genommenen steuerlichen Begünstigungen (vor RÄG 2014)
 +
* Darstellung der Konzernverflechtungen
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* Darstellung der dinglichen Belastung des Vermögens
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* Nettoausweis von [[Vermögen]]s- und [[Schulden]]posten
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=== Darstellung im IFRS ===
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Bilanzgliederung nach IAS 1.54 <ref>Verkürzt nach [https://de.wikipedia.org/wiki/International_Accounting_Standard_1#Bilanzgliederung_nach_IAS_1.54 Wikipedia, Stichwort: International Accounting Standard 1], abgefragt 13.12.2020</ref>
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! Aktiva !! Passiva
 
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<li>'''Langfristige Vermögenswerte'''
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# [[Immaterieller Vermögensgegenstand|Immaterielle Vermögensgegenstände]]
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# [[Sachanlage]]n
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# Investment Properties
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# At-equity-Beteiligungen
 +
# Übrige Finanzanlagen
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# [[Latente Steuern]]
 +
</li>
 +
<li>'''Kurzfristige Vermögenswerte'''
 +
# [[Vorrat|Vorräte]]
 +
# [[Forderung]]en
 +
# Sonstige finanzielle Vermögenswerte
 +
# Steuerforderungen
 +
# [[Liquide Mittel]]
 +
</li>
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</ol>
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<ol type="A">
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<li>'''[[Eigenkapital]]'''
 +
# Eingezahltes Kapital und [[Rücklage]]n
 +
# Minderheitsanteile
 +
</li>
 +
<li>'''Langfristige Schulden'''
 +
# Langfristige Finanzschulden
 +
# Langfristige [[Rückstellung]]en
 +
# [[Latente Steuern]]
 +
</li>
 +
<li>'''Kurzfristige Schulden'''
 +
# Kurzfristige Finanzschulden
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# [[Verbindlichkeit]]en sonst. Lief. u. Leist.
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# Kurzfristige [[Rückstellung]]en
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# Steuerverbindlichkeiten
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davon aus Steuern,
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== Aktivierung / Passivierung ==
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Aktivierung]], [[Passivierung]] ändern. -->
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
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<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
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* Synonyme: ''[[]]'' -->
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''siehe auch-> [[Bilanzierungsfähigkeit]]''
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Unter '''Aktivierung''' versteht man die Aufnahme eines [[Vermögensgegenstand]]es auf der [[Aktivseite]] der Bilanz.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Aktivierung_(Rechnungswesen) Wikipedia, Stichwort: Aktivierung (Rechnungswesen)], abgefragt 5.12.2020.</ref>
(2) Aktivseite:
 
A. Anlagevermögen:
 
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
 
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
 
2. Geschäfts(Firmen)wert;
 
3. geleistete Anzahlungen;
 
II. Sachanlagen:
 
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
 
2. technische Anlagen und Maschinen;
 
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
 
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
 
III. Finanzanlagen:
 
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
 
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
 
3. Beteiligungen;
 
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
 
6. sonstige Ausleihungen.
 
B. Umlaufvermögen:
 
I. Vorräte:
 
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
 
2. unfertige Erzeugnisse;
 
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
 
4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
 
5. geleistete Anzahlungen;
 
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
 
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
 
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
 
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
 
III. Wertpapiere und Anteile:
 
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
 
2. sonstige Wertpapiere und Anteile;
 
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
 
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
 
D. Aktive latente Steuern.
 
(3) Passivseite:
 
A. Eigenkapital:
 
I. eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
 
II. Kapitalrücklagen:
 
1. gebundene;
 
2. nicht gebundene;
 
III. Gewinnrücklagen:
 
1. gesetzliche Rücklage;
 
2. satzungsmäßige Rücklagen;
 
3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
 
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
 
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
 
B. Rückstellungen:
 
1. Rückstellungen für Abfertigungen;
 
2. Rückstellungen für Pensionen;
 
3. Steuerrückstellungen;
 
4. sonstige Rückstellungen.
 
C. Verbindlichkeiten:
 
1. Anleihen, davon konvertibel;
 
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
 
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
 
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
 
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
 
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
 
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 
8. sonstige Verbindlichkeiten,
 
davon aus Steuern,
 
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
 
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
 
  
 +
Um aktiviert werden zu können darf kein [[Bilanzierungsverbot|Aktivierungsverbot]] vorliegen.
  
-------------
+
Von '''Passivierung''' spricht man, wenn [[Eigenkapital|Eigen-]] oder [[Fremdkapital]] auf der [[Passivseite]] der Bilanz erhöht wird.<ref>Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Bd. 4, Sp. 650.</ref>
'''zu GVR'''
 
Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.
 
* Mindestgliederung<ref>Vgl. § 196 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12021921/NOR12021921.pdf]</ref>
 
  
 
== Aktiva ==
 
== Aktiva ==
* ''Weiterleitung'': Aktiva, Aktivseite
+
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Aktiva]], [[Aktivseite]] ändern. -->
''siehe auch-> [[Vermögen]]''
+
''siehe auch-> [[Aktivierung]], [[Vermögen]]''
 +
 
 +
Unter '''Aktiva''' (singular ''Aktivum'', von lat. agere "tätig sein, handeln", engl. assets) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden [[Vermögen]]s, das auf der linken Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie zeigen, für welche [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden. Letztere sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die [[Passiva]].<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Aktiva Wikipedia, Stichwort:Aktiva], abgefragt 14.7.2019</ref>
 +
 
 +
=== Anlagevermögen ===
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Anlagevermögen]], [[Immaterieller Vermögensgegenstand]], [[Sachanlage]], [[Finanzanlage]] ändern. -->
 +
''siehe auch-> [[Vermögen#Anlagevermögen|Vermögen]]''
 +
 
 +
Zum '''Anlagevermögen''' (engl. fixed assets) gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.<ref>Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40167591/NOR40167591.pdf]</ref>
 +
 
 +
Das Anlagevermögen umfasst:
 +
* ''Immaterielle Vermögensgegenstände'' (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, [[Geschäftswert|Geschäfts(Firmen)wert]];
 +
* ''Sachanlagen'' (Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung);
 +
* ''Finanzanlagen'' ([[Unternehmensanteil|Anteile]], [[Beteiligung]]en, Ausleihungen, [[Wertpapier]]e, sonstige Ausleihungen).
 +
 
 +
Selbstgeschaffenes immaterielles Anlagevermögen darf nicht aktiviert werden ([[Bilanzierungsverbot|Aktivierungsverbot]]).<ref>§ 4 Abs. 1 EStG[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40195851/NOR40195851.pdf], § 197 Abs. 2 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12021922/NOR12021922.pdf]</ref>
 +
Das Anlagevermögen kann einer ''Wertminderung'' (Gebrauch, Zeitablauf) unterliegen.
  
Unter '''Aktiva''' (singular''Aktivum'', von lat. agere "tätig sein, handeln") versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden [[Vermögen]]s, das auf der linken Seite einer [[Bilanz]] zu finden ist. Sie zeigen, für welche [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden. Letztere sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die [[Passiva]].<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Aktiva Wikipedia, Stichwort:Aktiva], abgefragt 14.7.2019</ref>
+
Das Anlagevermögen wird bewertet mit den [[Anschaffungskosten|Anschaffungs-]] bzw. [[Herstellungskosten]] abzüglich einer allfälligen [https://de.wikipedia.org/wiki/Wertminderung Wertminderung] ([[Abschreibung]]). Ein niedrigerer [[beizulegender Wert]] ([[Teilwert]]) ist bei dauernder wesentlicher Wertminderung anzusetzen anzusetzen ([[Niederstwertprinzip|gemildertes Niederstwertprinzip]]), bei Finanzanlage immer ([[Niederstwertprinzip|strenges Niederstwertprinzip]]).
  
https://de.wikipedia.org/wiki/Aktiva
+
Die Abschreibung stellt eine [[Finanzierung|Innenfinanzierung]] dar.
== Passvia ==
 
  
=== Gliederung ===
+
=== Umlaufvermögen ===
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Umlaufvermögen]], [[Vorrat]], [[Forderung]], [[liquide Mittel]] ändern. -->
 +
''siehe auch-> [[Vermögen#Umlaufvermögen|Vermögen]]''
  
 +
Als '''Umlaufvermögen''' (engl. current assets) sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
 +
<ref>Vgl. § 198 Abs. 4 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40167591/NOR40167591.pdf].</ref>
  
-------------------
+
Das Umlaufvermögen wird oft als Restgröße von allem dar, was nicht Anlagevermögen ist, angesehen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Umlaufvermögen Wikipedia, Stichwort: Umlaufvermögen], abgefragt 20.7.2019 unter Verweis auf [https://books.google.de/books?id=OuuPUvPmCg0C&pg=PA411&dq=umlaufverm%C3%B6gen&hl=de&sa=X&ei=kjtbVfjbEMyvswG0h4O4Cw&ved=0CDUQ6AEwAg#v=onepage&q=umlaufverm%C3%B6gen&f=false Peter Ulmer: HGB-Bilanzrecht, Teil 1, 2002, S. 413].</ref>
  
== Bedeutung ==
+
Das Umlaufvermögen umfasst:
 +
* ''Vorräte'' (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse dh Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen)
 +
* ''Forderungen'' und sonstige Vermögensgegenstände (Lieferforderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie sonstige Forderungen)
 +
* [[Wertpapier]]e und [[Unternehmensanteil|Anteile]]
 +
* Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten (''liquide Mittel'')<ref>Siehe auch [[Flüssige Mittel (Begriff)]].</ref>
  
== Ermittlung / Berechnung ==
+
Das Umlaufvermögen dient idR nicht dem Gebrauch, sondern dem Verbrauch: bei Verwendung geht es unter wird in ein anderes Gut oder Leistung umgewandelt oder veräußert. Es unterliegt nur einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Wertminderung außerordentlichen Wertminderung].
'''einen löschen'''
 
== NN ==
 
* ''Weiterleitung'':
 
  
  ''Hauptartikel-> [[]]''
+
Das Umlaufvermögen wird mit den [[Anschaffungskosten|Anschaffungs-]] bzw. [[Herstellungskosten]] bewertet, abzüglich einer allfälligen ([[Abschreibung]]). Ein niedrigerer [[beizulegender Wert]] ([[Teilwert]]) ist immer anzusetzen, auch wenn Wertminderung nicht dauernd oder wesentlich ist ([[Niederstwertprinzip|strenges Niederstwertprinzip]]).
  
 +
=== Aktive Rechnungsabgrenzungsposten ===
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Rechnungsabgrenzungsposition]], [[aktive Rechnungsabgrenzungsposition]] ändern. -->
 +
''siehe auch-> [[Bilanz#Passive Rechnungsabgrenzungsposten|passive Rechnungsabgrenzungsposten]]''
 +
 +
Unter '''Rechnungsabgrenzungsposten''' versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten, deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören.
 +
 +
Als  '''aktive Rechnungsabgrenzungsposten''' sind  Ausgaben  vor  dem  Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.<ref>Vgl. § 198 Abs. 5 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40167591/NOR40167591.pdf]</ref>
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 +
=== Aktive latente Steuern ===
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[latente Steuern]], [[Aktive latente Steuern]] ändern. -->
 +
''siehe auch-> [[Bilanz#Passive latente Steuern|Passive latente Steuern]]''
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'''Latente Steuern''' (lat. für „verborgen“) sind verborgene [[Steuer]]lasten oder -vorteile, die sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz oder in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bewertung_(Rechnungswesen) Bewertung] von [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenständen]] oder [[Schulden]] zwischen der [[Steuerbilanz]] und der [[Unternehmensbilanz|Unternehmens-/Handelsbilanz]] ergeben haben und die sich in späteren [[Geschäftsjahr]]en voraussichtlich abbauen, das heißt in der Zukunft zu Unterschieden zwischen steuerlichen und handelsbilanziellen Gewinnen führen.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Latente_Steuern Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern], abgefragt 21.7.2019</ref>
 +
 +
Die maßgeblichen Bestimmungen wurden durch das EU-GesRÄG analog zum Konzernabschluss eingeführt.<ref>Egger ua (2010), S. 217</ref>
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'''Aktive latente Steuern''' sollen zukünftige Steuervorteile abbilden.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Latente_Steuern Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern], abgefragt 21.7.2019</ref> Die aktive Stuerabgrenzung ist im Einzelabschluss ein [[Bilanzierungswahlrecht|Aktivierungswahlrecht]], während im [[Konzernabschluss]] eine [[Bilanzierungsgebot|Aktivierungspflicht]] besteht.<ref>Egger ua (2010), S. 217</ref>
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=== Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes]], [[Erweiterungsaufwand]], [[Ingangsetzungsaufwand]], [[Umstellungsaufwand]] ändern. -->
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'''Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes''' (Ingangsetzungsaufwand) umfassen vor allem den Aufbau der Unternehmensorganisation, die Auswahl und Einarbeitung von Mitarbeitern, die organisatorische Festlegung der Beschaffungs- und Vertriebskanäle sowie die Einführungswerbung für die angebotenen Produkte bzw. Leistungen.
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'''Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes''' (Erweiterungsaufwand): darunter fallen solche Maßnahmen, die zeitlich abgrenzbar, von außerordentlicher Art und zudem
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von wesentlicher Bedeutung sind.
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'''Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes''' (Umstellungsaufwand): Dazu werden alle Aufwendungen zu zählen sein, die bei einer wesentlichen Umstellung der
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betrieblichen Unternehmensstruktur anfallen, die aber zu keiner Erweiterung beitragen.
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Die Aktivierung stellt ein [[Bilanzierungswahlrecht|Wahlrecht]] dar, sie sind keine [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]]. Sie sind planmäßig auf 5 Jahre abzuschreiben. Für Kapitalgesellschaften besteht eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Ausschüttungssperre Ausschüttungssperre].
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Anders als in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2013/34/EU_(Bilanz-Richtlinie) Bilanz-Richtlinie] durfte in der Stammfassung des RLG Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes wahlweise aktiviert und vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden.
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Das [[Bilanzierungswahlrecht|Aktivierungswahlrecht]] für den ''Umstellungsaufwand'' wurde durch das EU-GesRÄG 1996, für den ''Erweiterungs-'' und ''Ingangsetzungsaufwand'' durch das RÄG 2010 gelöscht, es besteht nunmehr ein [[Bilanzierungsverbot|Aktivierungsverbot]]. Bestehende Aktivierungen sind weiter abzuschreiben.<ref>Vgl. Art. XVII Abs. 5 EU-GesRÄG[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1996_304_0/1996_304_0.pdf], bzw. § 906 Abs. 3 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40214166/NOR40214166.pdf]</ref>
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== Passiva ==
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Passiva]], [[Passivseite]] ändern. -->
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''siehe auch-> [[Kapital]], [[Passivierung]]''
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Unter '''Passiva''' (lat. Passivum untätig sein, leiden) versteht man die Summe des einem [[Unternehmen]] zur Verfügung gestellten [[Kapital]]s, das auf der rechten Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie lassen erkennen, aus welchen Kapitalquellen die Vermögenswerte des Unternehmens finanziert wurden.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Passiva Wikipedia, Stichwort: Passiva], abgefragt 21.7.2019</ref>
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=== Eigenkapital ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Gewinnrücklage]], [[Kapitalrücklage]] ändern. -->
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''Hauptartikel-> [[Eigenkapital]]''
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''siehe auch-> [[Rücklage]]''
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'''Eigenkapital''' ist das von [[Eigentümer]]n zur Verfügung gestellte Kapital, einschließlich des [[Gewinn]]es, der noch nicht entnommen wurde. <ref>Lechner ua (2010), S. 602</ref>
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Das Eigenkapital gliedert sich in:
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# eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
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# Kapitalrücklagen:
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## gebundene;
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## nicht gebundene;
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# Gewinnrücklagen:
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## gesetzliche Rücklage;
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## satzungsmäßige Rücklagen;
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## andere Rücklagen (freie Rücklagen);
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# Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
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::davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
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''Gewinnrücklagen'' stammen aus der Verwendung des Gewinnes, ''Kapitalrücklagen'' aus der Zuführung von Eigenkapital, das nicht ins Nennkapital kommt.
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==== Nennkapital ====
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Nennkapital]], [[Grundkapital]], [[Stammkapital]] ändern. -->
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Als '''Nennkapital''' ist das Grundkapital der [[Aktiengesellschaft]] bzw. das Stammkapital der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung]] auszuweisen.
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Das '''Grundkapital''' ist Summe der aufzubringenden [[Kapitalbeteiligung]] der [[Aktionär]]e. Eine Gliederung nach der Art der [[Aktie#Aktiengattungen_und_-typen|Aktien]] ist zulässig.<ref>Vgl. Hirschler ua (2019), § 224 Rz. 64</ref>
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Das '''Stammkapital''' ist die Summe der Stammeinlagen der einzelnen [[Gesellschafter]] <ref>§ 6 Abs 1 GmbHG.</ref>
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<!--
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==== Kapitalrücklagen ====
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* ''Weiterleitung:''
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==== Gewinnrücklagen ====
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* ''Weiterleitung:''
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-->
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==== Bilanzgewinn (Bilanzverlust) ====
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''Hauptartikel-> [[Bilanzgewinn]]''
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''siehe auch-> [[Gewinn-Verlust-Rechnung#Bilanzgewinn|Gewinn-Verlust-Rechnung]]''
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'''Bilanzgewinn''' ist der Teil des Eigenkapitals aus der Selbstfinanzierung (Gewinn) stammt und nicht einer Rücklage zugewiesen wurde. Er entstand aus dem laufendem Gewinn und den Vorjahresgewinnen. Das Gegenteil ist der [[Bilanzverlust]].<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzgewinn Wikipedia, Stichwort: Bilanzgewinn], abgefragt 26.7.2019</ref>
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Der Bilanzgewinn/-verlust gem. Passiva A IV muss dem Wert der Gewinn-Verlust-Rechnung Z 26. (25.) entsprechen.
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==== Eigene Anteile ====
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<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
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* Synonyme: ''[[]]''
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''siehe auch-> [[]]'' -->
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<small> </small> <u></u> <!--  -->
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[[Eigene Aktie|Eigene Anteile]] (eigene Aktien) sind in einer Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen.
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==== Eigenkapitalspiegel ====
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Eigenkapitalspiegel]], [[Eigenkapitalveränderungsrechnung]] ändern. -->
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<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
''siehe auch-> [[]]''
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''siehe auch-> [[]]'' -->
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<small> </small> <u></u> <!--  -->
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Im '''Eigenkapitalspiegel (-veränderungsrechnung, -gitter)''' wird die Entwicklung der einzelnen Unterpunkte des [[Eigenkapital]]s im [[Geschäftsjahr]] dargestellt. Er ist eine freiwillige Zusatzangabe im [[Anhang (Jahresabschluss)|Anhang]].<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 236, Rz. 22.</ref> Wenn ein Eigenkapitalspiegel erstellt wird, muss die Eigenkapitalentwicklung nicht in der [[Gewinn-Verlust-Rechnung]] dargestellt werden.<ref>Vgl. § 231 Abs. 5 UGB [https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P231/NOR40167658].</ref>
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 +
<u>Vertikale Gliederung: </u><ref>Vgl. Egger u.a. Bd. 1 (2019), S. 352.</ref>
 +
* [[Nennkapital]] (wenn Teile noch nicht eingefordert untergliedert in Gesamt / eingefordert<ref>Einschließlich bereits eingezahltes Nennkapital.</ref> / noch nicht eingefordert),
 +
* [[Kapitalrücklage]] (ev unterteilt in gebunden und frei),
 +
* [[Gewinnrücklage]] (gegliedert in gesetzl. und frei),
 +
* so. Rücklagen und
 +
* [[Bilanzgewinn]] /[[Bilanzverlust|-verlust]].
 +
 
 +
<u>Horizontale Gliederung: </u>
 +
* Stand Eröffnungsbilanz,
 +
* Jahresüberschuss /-fehlbetrag,
 +
* Dotierung,
 +
* Umwidmung,
 +
* Auflösung und
 +
* Stand Schlussbilanz
 +
 
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Im Anlagespiegel ist die [[Ausschüttung]] ersichtlich. Der Eigenkapitalspiegel ist in österreich sowohl im Einzel- als auch im [[Konzernabschluss]] freiwillig zu erstellen. Demgegenüber besteht in Deutschland eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzerneigenkapitalspiegels.<ref>Vgl. § 297 (d)HGB[http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__297.html].</ref> Auch in der [[Internationale Rechnungslegung|Internationalen Rechnungslegung]] besteht eine Verpflichtung zur Aufstellung.<ref>Vgl. IAS 1.106 ff.</ref>
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 +
<u>Vertiefung: </u>
 +
* AFRAC 35 (2020);
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* Egger u.a. Bd. 1 (2019), S. 352;
 +
* Hirschler (2019), § 236, Rz. 22;
 +
 
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<u>Weblinks: </u>
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenkapitalveränderungsrechnung Eigenkapitalveränderungsrechnung bei Wikipedia], abgefragt 23.12.2022;
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=== Rückstellungen ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Rückstellung]], ändern. -->
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'''Rückstellungen'''' sind [[Passiva|Passivposten]] für [[Verlust]]e, [[Verbindlichkeit]]en und [[Aufwand|Aufwendungen]], die ihre Entstehung oder ihre Höhe nach ''ungewiss'' sind und die der Periode ihrer Verursachung zurechnet werden sollen.<ref>Hirschler (2019), § 198 Abs. 8 Rz. 121 mit weiteren Quellen</ref> Für Rückstellungen gilt das [[Höchstwertprinzip]].
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==== Unternehmensrecht ====
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Die ''Bildung der Rückstellung'' orientiert sich im Unternehmensrecht nach einem nicht erweiterabren Generaltatbestand und einem demonstrativen Katalog:
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Nach dem ''Generaltatbestand' sind Rückstellungen zu bilden für:<ref>§ 198 Abs. 8 Z 1 u 2 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40167591/NOR40167591.pdf]</ref>
 +
* ungewisse Verbindlichkeiten
 +
* drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
 +
* ihrer Eigenart genau umschriebenen, dem aktuellen (oder einem früherem) Geschäftsjahr zuzuordnen sind.
 +
 
 +
Nach dem ergänzenden ''Katalog'' sind sie insbesondere zu bilden:<ref>§ 198 Abs. 8 Z 4 UGB</ref>
 +
# Anwartschaften auf Abfertigungen,
 +
# laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
 +
# Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken,
 +
# auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.
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 +
Rückstellungen sind marktkonform ''abzuzinsen''.<ref name="B/H">Vgl. Bertl / Hirschler (2014)</ref>
 +
 
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==== Steuerrecht ====
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Es ist von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff auszugehen.<ref>EStR (2000), Rz. 3301 unter Verweis auf VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181</ref>
 +
 
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Rückstellungen können nur gebildet werden für<ref>§9 Abs. 1 EStG[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40161386/NOR40161386.pdf]</ref>
 +
# Anwartschaften auf Abfertigungen,
 +
# laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
 +
# sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
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# drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
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Sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt ist der [[Teilwert]] ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen.<ref>§9 Abs. 5 EStG[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40161386/NOR40161386.pdf]</ref> Bis 2013 waren nur 80% des Erfüllungsbetrages als Rückstellung auszuweisen.<ref name="B/H" />
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=== Verbindlichkeiten ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Verbindlichkeit]] ändern. -->
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''siehe auch-> [[Kapital#Buchwert_des_Fremdkapitals|Kapital]]''
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Eine bilanzielle '''Verbindlichkeit''' liegt vor, wenn eine Leistung aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder einer faktischen Verpflichtung bei Fälligkeit vom Unternehmen erzwungen werden kann, die Erfüllung dieser Liestung für das Unternehmen eine Vermögensverringerung darstellt un die Leistung zusätzlich in Geldeinheiten betragsmäßig ausgedrückt werden kann sowie zum Bilanzstichtag in ihrer Höhe und Fälligkeit feststeht.<ref>Hirschler (2019), § 224 Rz. 88</ref>
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Die Verbindlichkeiten gliedern sich in:
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# ''Anleihen'', davon konvertibel;
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# Verbindlichkeiten gegenüber ''Kreditinstituten'';
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# ''erhaltene Anzahlungen'' auf Bestellungen;
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# ''Verbindlichkeiten aus Lieferungen'' und Leistungen;
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# Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener ''Wechsel'' und der Ausstellung eigener Wechsel;
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# Verbindlichkeiten gegenüber ''verbundenen Unternehmen'';
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# Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein ''Beteiligungsverhältnis'' besteht;
 +
# ''sonstige Verbindlichkeiten'',
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::davon aus Steuern,
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::davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
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Für Verbindlichkeiten gilt das [[Höchstwertprinzip]].
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=== Passive Rechnungsabgrenzungsposten ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Passive Rechnungsabgrenzungspostion]] ändern. -->
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''siehe auch-> [[Bilanz#aktive Rechnungsabgrenzungsposten|aktive Rechnungsabgrenzungsposten]]''
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Als '''passive Rechnungsabgrenzungspostision''' sind auf der Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.<ref>Vgl. § 198 Abs. 6 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40167591/NOR40167591.pdf]</ref>
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=== Passive latente Steuern ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Passive latente Steuern]] ändern. -->
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''siehe auch-> [[Bilanz#aktive latente Steuern|aktive latente Steuern]]''
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'''Passive latente Steuern''' sollen zukünftige Steuerlasten (zukünftig steuerlich höheres Ertragspotential) abbilden.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Latente_Steuern Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern], abgefragt 21.7.2019</ref>
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Bei passiven Steuerabgrenzungen besteht eine [[Bilanzierungsgebot|passivierungspflicht]].
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=== Unversteuerte Rücklagen ===
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Unversteuerte Rücklage]] ändern. -->
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In der Stammfassung des RLG waren nach dem Eigenkapital unversteuerte Rücklagen vorgesehen. Durch das RÄG 2014 wurde der gesonderte Ausweis in § 198 und 224 Abs. 3 UGB aufgegeben.
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 +
Unversteuerte Rücklagen:
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# Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibungen;
 +
# sonstige unversteuerte Rücklagen.
 +
 
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== Eventualverbindlichkeiten ==
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Eventualverbindlichkeit]], [[Haftungsverhältnis]] ändern. -->
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'''Eventualverbindlichkeiten''' (engl. contingent liabilities) resultieren aus der Übernahme von ''Haftungen'' wie Bürgschaften, Garantien, sonstigen Gewährleistungs­verträgen oder weitergegebenen ''Wechseln'', wenn zum Bilanzstichtag unsicher ist, ob und wann sie zu echten Verbindlichkeiten werden.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualverbindlichkeit Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit], abgefragt 24.7.2019</ref>
 +
 
 +
Die Rückzahlungswahrscheinlichkeit beträgt bei
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einer echter Verbindlichkeiten 100 %,
 +
einer Rückstellung zwischen 50 % und 100 %,
 +
einer Eventualverbindlichkeit unter 50 %.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualverbindlichkeit Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit], abgefragt 24.7.2019</ref>
  
abcd
+
* ''Gewährleistungen, Bürgschaften'' sind beim Begünstigten zu hinterfragen und gegebenenfalls sind die Konsequenzen zu ziehen (zB Erhöhung der [[Kapitalkosten]]). Beim Verpflichteten sind allfällige künftige Inanspruchnahmen in der [[Finanzplanung]] zu berücksichtigen.
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt ..2019
 
</ref>
 
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
  
 
=== Gesetz ===
 
=== Gesetz ===
 +
* UGB
  
 
=== Erlässe ===
 
=== Erlässe ===
 
+
* EStR 2000
=== Fachgutachten ===
+
<!-- === Fachgutachten ===
  
 
* KFS/BW 1 Rz.  
 
* KFS/BW 1 Rz.  
* IDW S1 Rz.
+
* IDW S1 Rz. -->
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
+
<!-- " *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small> -->
  
* Bachl (2018),
+
* Dokalik / Hirschler (2015)
* Drukarczyk / Schüler (2016),
+
* Egger ua (2010)
* Fleischer / Hüttemann (2015)
+
* Hirschler (2019)
* Ihlau ua (2013),
+
* Lechner ua (2010)
* Mandl / Rabel (1997),
 
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
 
* WPH-Edition (2018), Rz. A
 
  
=== Judikatur ===
+
<!-- === Judikatur ===
  
 
=== Unterlage(n) ===
 
=== Unterlage(n) ===
Zeile 555: Zeile 951:
  
 
=== Folien ===
 
=== Folien ===
 
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]],  
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]],  
 
[[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste der verwendeten Literatur]],
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]],  
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<!-- [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]],  
[[Liste der verwendeten Formeln]]''
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[[Liste der verwendeten Formeln]]'' -->
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
* [
+
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Aktiva Aktiva bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
NN bei Wikipedia], abgefragt:
+
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Aktivierung_(Rechnungswesen) Aktivierung (Rechnungswesen) bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Anlagevermögen Anlagevermögen bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanz Bilanz bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzgewinn Bilanzgewinn bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenkapital Eigenkapital bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualverbindlichkeit Eventualverbindlichkeit bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Forderung Forderung bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Latente_Steuern Latente Steuern bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Passiva Passiva bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsabgrenzung Rechnungsabgrenzung bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rücklage Rücklage bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rückstellung Rückstellung bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerbilanz Steuerbilanz bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Umlaufvermögen Umlaufvermögen bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbindlichkeit Verbindlichkeit bei Wikipedia], abgefragt: 25.12.2020
  
 
== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
<references />
<!--
 
ev[[Kategorie:Bilanzkennzahl]]
 
ev[[Kategorie:internationale Bilanzierung]]
 
  
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
ev[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
-->
 
* Kommentarzeichen: <!-- Versteckt -->
 
* Fußnote:einfach: <!--<ref></ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt .7.2019
 
</ref>
 
<s>*Durchgestrichen</s>
 
* Zeilen<br />umbruch: <!---->
 
* Kleine Schrift: <small> NN </small>
 
* Einzelreferenz<ref>Einzelreferenz</ref>
 
* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>
 
* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 

Aktuelle Version vom 20. Juli 2024, 05:29 Uhr

Unter dem Begriff Bilanz (im weiteren Sinne) kann eine Reihe von unterschiedlichen Rechnungen verstanden werden. Das Grundkonzept besteht jeweils in der Gegenüberstellung von zwei sich ergänzenden Wertkategorien. Wesentliches Merkmal ist die zahlenmäßige Ausgewogenheit, was bereits durch die Bezeichnung zum Ausdruck kommt: Das Wort Bilanz leitet sich vom lateinischen Bilax (= Waage) ab.[1]

Die Bilanz (im engeren Sinne) ist eine zeitpunktbezogene Darstellung des Vermögens auf der Aktivseite und des Kapitals auf der Passivseite. Die Bilanz ermöglich eine Ableitung des Gewinnes durch Vergleich des Eigenkapitals am Ende der Periode mit dem Wert der Vorperiode (= Betriebsvermögensvergleich).

Die Summe der Aktiva entspricht der Summe der Passiva (Soll-Haben-Gleichheit) und wird als Bilanzsumme bezeichnet.

Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Durch die Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere die darin enthaltenden Bewertungsvorschriften, müssen die Aktiva und Passiva für die Bilanzanalyse und Kostenrechnung adaptiert werden. Für die Cash-Flow-Ermittlung ist keine Adaptierung erforderlich.

Die Bilanz ist, wie die Gewinn-Verlust-Rechnung, Ausgangspunkt der Vergangenheitsanalyse und der Plan-Bilanzen.

Norm

siehe -> Jahresabschluss

Gliederung

Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Mindestgliederung

Bilanz:[2]

  • Vermögensgegenstände
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten

Gliederung für Kapitalgesellschaften

Bilanz[3]

  • ) *)
(2) Aktivseite: (3) Passivseite:
A. Anlagevermögen: A. Eigenkapital:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände: B. Rückstellungen:
II. Sachanlagen: C. Verbindlichkeiten:
III. Finanzanlagen: D. Rechnungsabgrenzungsposten.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
III. Wertpapiere und Anteile:
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.

Grundsätze der Gliederung

Grundsätze der Gliederungsvorschriften:

  • Darstellung des funktionalen Aufbaues:[4]
durch Gliederung in Anlage- und Umlaufvermögen und Untergliederung
durch Angabe der Restlaufzeit von unter einem Jahr bei Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Darstellung des Eigenkapitals in einem Block
  • Darstellung der in Anspruch genommenen steuerlichen Begünstigungen (vor RÄG 2014)
  • Darstellung der Konzernverflechtungen
  • Darstellung der dinglichen Belastung des Vermögens
  • Nettoausweis von Vermögens- und Schuldenposten

Darstellung im IFRS

Bilanzgliederung nach IAS 1.54 [5]

Aktiva Passiva
  1. Langfristige Vermögenswerte
    1. Immaterielle Vermögensgegenstände
    2. Sachanlagen
    3. Investment Properties
    4. At-equity-Beteiligungen
    5. Übrige Finanzanlagen
    6. Latente Steuern
  2. Kurzfristige Vermögenswerte
    1. Vorräte
    2. Forderungen
    3. Sonstige finanzielle Vermögenswerte
    4. Steuerforderungen
    5. Liquide Mittel
  1. Eigenkapital
    1. Eingezahltes Kapital und Rücklagen
    2. Minderheitsanteile
  2. Langfristige Schulden
    1. Langfristige Finanzschulden
    2. Langfristige Rückstellungen
    3. Latente Steuern
  3. Kurzfristige Schulden
    1. Kurzfristige Finanzschulden
    2. Verbindlichkeiten sonst. Lief. u. Leist.
    3. Kurzfristige Rückstellungen
    4. Steuerverbindlichkeiten

Aktivierung / Passivierung

siehe auch-> Bilanzierungsfähigkeit

Unter Aktivierung versteht man die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite der Bilanz.[6]

Um aktiviert werden zu können darf kein Aktivierungsverbot vorliegen.

Von Passivierung spricht man, wenn Eigen- oder Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz erhöht wird.[7]

Aktiva

siehe auch-> Aktivierung, Vermögen

Unter Aktiva (singular Aktivum, von lat. agere "tätig sein, handeln", engl. assets) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögens, das auf der linken Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie zeigen, für welche Vermögensgegenstände die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden. Letztere sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die Passiva.[8]

Anlagevermögen

siehe auch-> Vermögen

Zum Anlagevermögen (engl. fixed assets) gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[9]

Das Anlagevermögen umfasst:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Geschäfts(Firmen)wert;
  • Sachanlagen (Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung);
  • Finanzanlagen (Anteile, Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere, sonstige Ausleihungen).

Selbstgeschaffenes immaterielles Anlagevermögen darf nicht aktiviert werden (Aktivierungsverbot).[10] Das Anlagevermögen kann einer Wertminderung (Gebrauch, Zeitablauf) unterliegen.

Das Anlagevermögen wird bewertet mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich einer allfälligen Wertminderung (Abschreibung). Ein niedrigerer beizulegender Wert (Teilwert) ist bei dauernder wesentlicher Wertminderung anzusetzen anzusetzen (gemildertes Niederstwertprinzip), bei Finanzanlage immer (strenges Niederstwertprinzip).

Die Abschreibung stellt eine Innenfinanzierung dar.

Umlaufvermögen

siehe auch-> Vermögen

Als Umlaufvermögen (engl. current assets) sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. [11]

Das Umlaufvermögen wird oft als Restgröße von allem dar, was nicht Anlagevermögen ist, angesehen.[12]

Das Umlaufvermögen umfasst:

  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse dh Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen)
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (Lieferforderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie sonstige Forderungen)
  • Wertpapiere und Anteile
  • Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten (liquide Mittel)[13]

Das Umlaufvermögen dient idR nicht dem Gebrauch, sondern dem Verbrauch: bei Verwendung geht es unter wird in ein anderes Gut oder Leistung umgewandelt oder veräußert. Es unterliegt nur einer außerordentlichen Wertminderung.

Das Umlaufvermögen wird mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet, abzüglich einer allfälligen (Abschreibung). Ein niedrigerer beizulegender Wert (Teilwert) ist immer anzusetzen, auch wenn Wertminderung nicht dauernd oder wesentlich ist (strenges Niederstwertprinzip).

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

siehe auch-> passive Rechnungsabgrenzungsposten

Unter Rechnungsabgrenzungsposten versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten, deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören.

Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.[14]

Aktive latente Steuern

siehe auch-> Passive latente Steuern

Latente Steuern (lat. für „verborgen“) sind verborgene Steuerlasten oder -vorteile, die sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen oder Schulden zwischen der Steuerbilanz und der Unternehmens-/Handelsbilanz ergeben haben und die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, das heißt in der Zukunft zu Unterschieden zwischen steuerlichen und handelsbilanziellen Gewinnen führen.[15]

Die maßgeblichen Bestimmungen wurden durch das EU-GesRÄG analog zum Konzernabschluss eingeführt.[16]

Aktive latente Steuern sollen zukünftige Steuervorteile abbilden.[17] Die aktive Stuerabgrenzung ist im Einzelabschluss ein Aktivierungswahlrecht, während im Konzernabschluss eine Aktivierungspflicht besteht.[18]

Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes

Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes (Ingangsetzungsaufwand) umfassen vor allem den Aufbau der Unternehmensorganisation, die Auswahl und Einarbeitung von Mitarbeitern, die organisatorische Festlegung der Beschaffungs- und Vertriebskanäle sowie die Einführungswerbung für die angebotenen Produkte bzw. Leistungen.

Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes (Erweiterungsaufwand): darunter fallen solche Maßnahmen, die zeitlich abgrenzbar, von außerordentlicher Art und zudem von wesentlicher Bedeutung sind.

Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes (Umstellungsaufwand): Dazu werden alle Aufwendungen zu zählen sein, die bei einer wesentlichen Umstellung der betrieblichen Unternehmensstruktur anfallen, die aber zu keiner Erweiterung beitragen.

Die Aktivierung stellt ein Wahlrecht dar, sie sind keine Vermögensgegenstände. Sie sind planmäßig auf 5 Jahre abzuschreiben. Für Kapitalgesellschaften besteht eine Ausschüttungssperre.

Anders als in der Bilanz-Richtlinie durfte in der Stammfassung des RLG Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes wahlweise aktiviert und vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden.

Das Aktivierungswahlrecht für den Umstellungsaufwand wurde durch das EU-GesRÄG 1996, für den Erweiterungs- und Ingangsetzungsaufwand durch das RÄG 2010 gelöscht, es besteht nunmehr ein Aktivierungsverbot. Bestehende Aktivierungen sind weiter abzuschreiben.[19]

Passiva

siehe auch-> Kapital, Passivierung

Unter Passiva (lat. Passivum untätig sein, leiden) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Kapitals, das auf der rechten Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie lassen erkennen, aus welchen Kapitalquellen die Vermögenswerte des Unternehmens finanziert wurden.[20]

Eigenkapital

Hauptartikel-> Eigenkapital

siehe auch-> Rücklage

Eigenkapital ist das von Eigentümern zur Verfügung gestellte Kapital, einschließlich des Gewinnes, der noch nicht entnommen wurde. [21]

Das Eigenkapital gliedert sich in:

  1. eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
  2. Kapitalrücklagen:
    1. gebundene;
    2. nicht gebundene;
  3. Gewinnrücklagen:
    1. gesetzliche Rücklage;
    2. satzungsmäßige Rücklagen;
    3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
  4. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.

Gewinnrücklagen stammen aus der Verwendung des Gewinnes, Kapitalrücklagen aus der Zuführung von Eigenkapital, das nicht ins Nennkapital kommt.

Nennkapital

Als Nennkapital ist das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuweisen.

Das Grundkapital ist Summe der aufzubringenden Kapitalbeteiligung der Aktionäre. Eine Gliederung nach der Art der Aktien ist zulässig.[22]

Das Stammkapital ist die Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter [23]

Bilanzgewinn (Bilanzverlust)

Hauptartikel-> Bilanzgewinn

siehe auch-> Gewinn-Verlust-Rechnung

Bilanzgewinn ist der Teil des Eigenkapitals aus der Selbstfinanzierung (Gewinn) stammt und nicht einer Rücklage zugewiesen wurde. Er entstand aus dem laufendem Gewinn und den Vorjahresgewinnen. Das Gegenteil ist der Bilanzverlust.[24]

Der Bilanzgewinn/-verlust gem. Passiva A IV muss dem Wert der Gewinn-Verlust-Rechnung Z 26. (25.) entsprechen.

Eigene Anteile

Eigene Anteile (eigene Aktien) sind in einer Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen.

Eigenkapitalspiegel

Im Eigenkapitalspiegel (-veränderungsrechnung, -gitter) wird die Entwicklung der einzelnen Unterpunkte des Eigenkapitals im Geschäftsjahr dargestellt. Er ist eine freiwillige Zusatzangabe im Anhang.[25] Wenn ein Eigenkapitalspiegel erstellt wird, muss die Eigenkapitalentwicklung nicht in der Gewinn-Verlust-Rechnung dargestellt werden.[26]

Vertikale Gliederung: [27]

Horizontale Gliederung:

  • Stand Eröffnungsbilanz,
  • Jahresüberschuss /-fehlbetrag,
  • Dotierung,
  • Umwidmung,
  • Auflösung und
  • Stand Schlussbilanz

Im Anlagespiegel ist die Ausschüttung ersichtlich. Der Eigenkapitalspiegel ist in österreich sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss freiwillig zu erstellen. Demgegenüber besteht in Deutschland eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzerneigenkapitalspiegels.[29] Auch in der Internationalen Rechnungslegung besteht eine Verpflichtung zur Aufstellung.[30]

Vertiefung:

  • AFRAC 35 (2020);
  • Egger u.a. Bd. 1 (2019), S. 352;
  • Hirschler (2019), § 236, Rz. 22;

Weblinks:

Rückstellungen

Rückstellungen' sind Passivposten für Verluste, Verbindlichkeiten und Aufwendungen, die ihre Entstehung oder ihre Höhe nach ungewiss sind und die der Periode ihrer Verursachung zurechnet werden sollen.[31] Für Rückstellungen gilt das Höchstwertprinzip.

Unternehmensrecht

Die Bildung der Rückstellung orientiert sich im Unternehmensrecht nach einem nicht erweiterabren Generaltatbestand und einem demonstrativen Katalog:

Nach dem Generaltatbestand' sind Rückstellungen zu bilden für:[32]

  • ungewisse Verbindlichkeiten
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • ihrer Eigenart genau umschriebenen, dem aktuellen (oder einem früherem) Geschäftsjahr zuzuordnen sind.

Nach dem ergänzenden Katalog sind sie insbesondere zu bilden:[33]

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken,
  4. auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.

Rückstellungen sind marktkonform abzuzinsen.[34]

Steuerrecht

Es ist von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff auszugehen.[35]

Rückstellungen können nur gebildet werden für[36]

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
  4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt ist der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen.[37] Bis 2013 waren nur 80% des Erfüllungsbetrages als Rückstellung auszuweisen.[34]

Verbindlichkeiten

siehe auch-> Kapital

Eine bilanzielle Verbindlichkeit liegt vor, wenn eine Leistung aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder einer faktischen Verpflichtung bei Fälligkeit vom Unternehmen erzwungen werden kann, die Erfüllung dieser Liestung für das Unternehmen eine Vermögensverringerung darstellt un die Leistung zusätzlich in Geldeinheiten betragsmäßig ausgedrückt werden kann sowie zum Bilanzstichtag in ihrer Höhe und Fälligkeit feststeht.[38]

Die Verbindlichkeiten gliedern sich in:

  1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

Für Verbindlichkeiten gilt das Höchstwertprinzip.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

siehe auch-> aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Als passive Rechnungsabgrenzungspostision sind auf der Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.[39]

Passive latente Steuern

siehe auch-> aktive latente Steuern

Passive latente Steuern sollen zukünftige Steuerlasten (zukünftig steuerlich höheres Ertragspotential) abbilden.[40]

Bei passiven Steuerabgrenzungen besteht eine passivierungspflicht.

Unversteuerte Rücklagen

In der Stammfassung des RLG waren nach dem Eigenkapital unversteuerte Rücklagen vorgesehen. Durch das RÄG 2014 wurde der gesonderte Ausweis in § 198 und 224 Abs. 3 UGB aufgegeben.

Unversteuerte Rücklagen:

  1. Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibungen;
  2. sonstige unversteuerte Rücklagen.

Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten (engl. contingent liabilities) resultieren aus der Übernahme von Haftungen wie Bürgschaften, Garantien, sonstigen Gewährleistungs­verträgen oder weitergegebenen Wechseln, wenn zum Bilanzstichtag unsicher ist, ob und wann sie zu echten Verbindlichkeiten werden.[41]

Die Rückzahlungswahrscheinlichkeit beträgt bei einer echter Verbindlichkeiten 100 %, einer Rückstellung zwischen 50 % und 100 %, einer Eventualverbindlichkeit unter 50 %.[42]

  • Gewährleistungen, Bürgschaften sind beim Begünstigten zu hinterfragen und gegebenenfalls sind die Konsequenzen zu ziehen (zB Erhöhung der Kapitalkosten). Beim Verpflichteten sind allfällige künftige Inanspruchnahmen in der Finanzplanung zu berücksichtigen.

Literatur

Gesetz

  • UGB

Erlässe

  • EStR 2000

Fachliteratur

  • Dokalik / Hirschler (2015)
  • Egger ua (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Lechner ua (2010)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Heinold (1987), S. 5
  2. Vgl. § 196 UGB[1]
  3. Vgl. § 224 UGB[2]
  4. Lechner ua (2010), S. 664 ff
  5. Verkürzt nach Wikipedia, Stichwort: International Accounting Standard 1, abgefragt 13.12.2020
  6. Wikipedia, Stichwort: Aktivierung (Rechnungswesen), abgefragt 5.12.2020.
  7. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Bd. 4, Sp. 650.
  8. Wikipedia, Stichwort:Aktiva, abgefragt 14.7.2019
  9. Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[3]
  10. § 4 Abs. 1 EStG[4], § 197 Abs. 2 UGB[5]
  11. Vgl. § 198 Abs. 4 UGB[6].
  12. Wikipedia, Stichwort: Umlaufvermögen, abgefragt 20.7.2019 unter Verweis auf Peter Ulmer: HGB-Bilanzrecht, Teil 1, 2002, S. 413.
  13. Siehe auch Flüssige Mittel (Begriff).
  14. Vgl. § 198 Abs. 5 UGB[7]
  15. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  16. Egger ua (2010), S. 217
  17. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  18. Egger ua (2010), S. 217
  19. Vgl. Art. XVII Abs. 5 EU-GesRÄG[8], bzw. § 906 Abs. 3 UGB[9]
  20. Wikipedia, Stichwort: Passiva, abgefragt 21.7.2019
  21. Lechner ua (2010), S. 602
  22. Vgl. Hirschler ua (2019), § 224 Rz. 64
  23. § 6 Abs 1 GmbHG.
  24. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Bilanzgewinn, abgefragt 26.7.2019
  25. Vgl. Hirschler (2019), § 236, Rz. 22.
  26. Vgl. § 231 Abs. 5 UGB [10].
  27. Vgl. Egger u.a. Bd. 1 (2019), S. 352.
  28. Einschließlich bereits eingezahltes Nennkapital.
  29. Vgl. § 297 (d)HGB[11].
  30. Vgl. IAS 1.106 ff.
  31. Hirschler (2019), § 198 Abs. 8 Rz. 121 mit weiteren Quellen
  32. § 198 Abs. 8 Z 1 u 2 UGB[12]
  33. § 198 Abs. 8 Z 4 UGB
  34. 34,0 34,1 Vgl. Bertl / Hirschler (2014)
  35. EStR (2000), Rz. 3301 unter Verweis auf VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181
  36. §9 Abs. 1 EStG[13]
  37. §9 Abs. 5 EStG[14]
  38. Hirschler (2019), § 224 Rz. 88
  39. Vgl. § 198 Abs. 6 UGB[15]
  40. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Latente Steuern, abgefragt 21.7.2019
  41. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit, abgefragt 24.7.2019
  42. Vgl. Wikipedia, Stichwort:Eventualverbindlichkeit, abgefragt 24.7.2019