Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. Oktober 2017, 19:18 Uhr
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Kurzinfo!
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung stellen die fundamentalen Prinzipien der Unternehmensbewertung dar.
Grundsätze der Unternehmensbewertung:
- Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
- Stichtagsprinzip
- Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
- Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
- Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- Sonstige Prinzipien
- Komplexitätsreduktion
- Äquivalenzprinzipien
- Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung)
- Dokumentationsprinzip
Daneben werden vereinzelt in der Literatur noch weitere Grundsätze angeführt, die jedoch in den Fachgutachten nicht gesondert als Grundsätze ausgewiesen sind:
- Gesamtbewertungsprinzip
- Kapitalwertprinzip
- Liquidationstest
- Marktwertvergleich
- Verbundberücksichtigungsprinzip
- Zukunftsbezogenheitsprinzip
Inhaltsverzeichnis
- 1 Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
- 2 Stichtagsprinzip
- 3 Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
- 4 Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- 5 Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- 6 Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
- 7 Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- 8 Sonstige Prinzipien
- 9 Literatur
- 10 Einzelnachweise
Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
Hauptartikel-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1]
Stichtagsprinzip
Hauptartikel-> Stichtagsprinzip
Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.
Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
Hauptartikel-> Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips
Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten.
Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim subjektiven nicht jedoch beim objektivierten Unternehmenswert zu beachten.
Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
Hauptartikel-> [[]]
Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
Hauptartikel-> [[]]
Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
Hauptartikel-> [[]]
Sonstige Prinzipien
Hauptartikel-> [[]]
Komplexitätsreduktion
Hauptartikel-> [[]]
Äquivalenzprinzipien
Hauptartikel-> [[]]
Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze]] (Klarheit der Berichterstattung)
Hauptartikel-> [[]]
Dokumentationsprinzip
Hauptartikel-> [[]]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 22 ff KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 17 ff IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Peemöller (2012), S. 33 ff
- Petersen u.a. (2013), S. 84 ff
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45 ff
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Rz. 22 KFS/BW1 (2014)