Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips
Kurzinfo!
Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten. Das Vorsichtsprinzip resultiert aus dem Gläubigerschutzprinzip und führt zu einem zu niedrigen Wert. Chancen und Risiken werden in der Unternehmensbewertung gleichermaßen einbezogen. Die finanziellen Überschüsse sind realistisch zu planen.[1]
Das Prinzip der Unbeachtlichkeit der bilanziellen Vorsicht ist in KFS/BW 1 (2006) enthalten, wurde unverständlicherweise in KFS/BW 1 (2014) nicht übernommen. Es ist aber trotzdem zu beachten.
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung
Inhaltsverzeichnis
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 (2006) Rz. 32;
- IDW S1 Rz. 64 f;
Fachliteratur
- Großfeld u.a. (2020), Rz. 223;
- Peemöller (2019), S. 46 f;
- Petersen u.a. (2013), S. 103;
- WPH-Edition (2018), Tz. A 101 f;
- Wollny (2016);
Unterlage(n)
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022, S. 5 f;
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Peemöller (2012), S. 44;