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Allgemein nennt der Mensch jedes Ding ein '''Gut''', welches für ihn Wert hat.<ref>[http://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=107437 Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 7, S. 946], abgefragt 11.7.2019</ref> <ref>Zur Etymologie vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Das_Gute#Begriffsbestimmung Wikipedia, Stichwort: Das Gute], abgefragt 11.7.2019</ref> In der Volkswirtschaft sind '''Güter''' alle Mittel, die der Bedürfnisbefriedigung dienen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gut_(Wirtschaftswissenschaft) Wikipedia, Stichwort: Gut (Wirtschaftswissenschaft)], abgefragt 11.7.2019</ref> | Allgemein nennt der Mensch jedes Ding ein '''Gut''', welches für ihn Wert hat.<ref>[http://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=107437 Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 7, S. 946], abgefragt 11.7.2019</ref> <ref>Zur Etymologie vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Das_Gute#Begriffsbestimmung Wikipedia, Stichwort: Das Gute], abgefragt 11.7.2019</ref> In der Volkswirtschaft sind '''Güter''' alle Mittel, die der Bedürfnisbefriedigung dienen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gut_(Wirtschaftswissenschaft) Wikipedia, Stichwort: Gut (Wirtschaftswissenschaft)], abgefragt 11.7.2019</ref> | ||
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Das ''Unternehmensrecht'' unterscheidet materielle und immaterielle Vermögensgegenstände<ref>Zur Abgrenzung vgl. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20</ref>, das ''Steuerrecht'' körperliche und unkörperiche Wirtschaftsgüter<ref>Zum Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" vgl. EStR (2000), Rz. 624 ff</ref>. Die Begriffe immateriell und unkörperlich decken sich nicht.<ref>Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 87</ref> | Das ''Unternehmensrecht'' unterscheidet materielle und immaterielle Vermögensgegenstände<ref>Zur Abgrenzung vgl. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20</ref>, das ''Steuerrecht'' körperliche und unkörperiche Wirtschaftsgüter<ref>Zum Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" vgl. EStR (2000), Rz. 624 ff</ref>. Die Begriffe immateriell und unkörperlich decken sich nicht.<ref>Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 87</ref> |
Version vom 12. Juli 2019, 04:49 Uhr
ev einbauen Bilanzierungsfähig
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Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen:
Vermögen (engl. assets) ist in den Wirtschaftswissenschaften wiki der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen wiki Güter, die im (wirtschaftlichen)hinweis StR Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem Bewertungsobjekt) stehen.[1]
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Das Vermögen wird auf der Aktivseite wiki der Bilanz wiki dargestellt. Ihre Zusammensetzung wird in der Vermögensstruktur untersucht. Vermögen ist gebunden ihre Änderung fließt in die Cash-Flow-Ermittlung ein.
Güter
- Weiterleitung: Gut, Sache
Allgemein nennt der Mensch jedes Ding ein Gut, welches für ihn Wert hat.[2] [3] In der Volkswirtschaft sind Güter alle Mittel, die der Bedürfnisbefriedigung dienen.[4]
Während im Unternehmensrecht wiki von Vermögensgegenständen gesprochen wird, knüpft das Steuerrecht wiki an den Begriff des Wirtschaftsgutes an.
Im Zivilrecht wiki
Zivilrecht spricht man von Sachen wiki .[5]
Wirtschaftsgut
- Weiterleitung: Wirtschaftsgut
Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.[6]
Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.[7]
Vermögensgegenstand
- Weiterleitung: Vermögensgegenstand
Vermögensgegenstände: Der Begriff des § 196 UGB umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.[8]
Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.[9]
Gliederung
- Weiterleitung: ev materiell/immateriell köperlich/unkörperlich
Das Unternehmensrecht unterscheidet materielle und immaterielle Vermögensgegenstände[10], das Steuerrecht körperliche und unkörperiche Wirtschaftsgüter[11]. Die Begriffe immateriell und unkörperlich decken sich nicht.[12]
Als köperlich im Rechtssinne ist zunächst das anzusehen, was mit den menschlichen Sinnen erfasst werden kann, dh was angefriffen, gesehen, gehört oder gefühlt werden kann.[13]
Bedeutung liegt im Aktivierungsverbot wiki von hergestellten immaterielle Vermögensgegenstände in § 197 Abs. 2 UGB bzw. unkörperiche Wirtschaftsgütern in § 4 Abs. 1 EStG. Gesetz
Weitere Unterscheidungen/Arten einen lö der Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter sind in den unterschiedlichen (bilanz)steuerlichen Behandlungen begründet.[14] ev verweis auf Anschaffung/Herstellung Anlage/Umlaufvermögen
Nach der Art des Wirtschaftsgutes
- Materielles Vermögen
- Immaterielles Vermögen
- Finanzvermögen ist immaterielles Vermögen
https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterieller_Verm%C3%B6gensgegenstand
Unterscheide unkörperliche WIGÜ (EStG) und immaterielles Vermögen UGB § 197/2
Vermögensarten
Das Vermögens im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheidet sich inhaltlich und wertmäßig.
Rechnungswesen
Weiterleitung: Betriebsvermögen, notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen
- Betriebsvermögen
- notwendiges Betriebsvermögen
- gewillkürtes Betriebsvermögen
- Privatvermögen
- Privatvermögen
Betriebsvermögen ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven.[16]
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.[17]
Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.[18]
Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) Privatvermögen dar.[19]
bei Nicht betriebsnotwendiges Vermögen und betriebsnotwendiges Vermögen einen Link hierher (notwendiges Betriebsvermögen, Privatvermögen) einfügen
Unternehmensbewertung
In der Unternehmensbewertung wird zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen unterschieden.
Gliederung
fehlt Gesamtvermögen
Nach der Nutzung im Betrieb
- Anlagevermögen
- Umlaufvermögen
- Liquide Mittel
fe Working Capital eigentlich fehlt Schulden Bedeutung für CAF-Ermittlung
- Was ist mit RAP (akt und pas bei CAF und Bilana?
Anlagevermögen
Weiterleitung: Anlagevermögen
Zum Anlagevermögen gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[20]
https://de.wikipedia.org/wiki/Anlageverm%C3%B6gen
Gliederung
Das Anlagevermögen gliedert sich in § 224 UGB: (2) Aktivseite: A. Anlagevermögen:
- I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
- 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
- 2. Geschäfts(Firmen)wert;
- 3. geleistete Anzahlungen;
- II. Sachanlagen:
- 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
- 2. technische Anlagen und Maschinen;
- 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
- III. Finanzanlagen:
- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- 3. Beteiligungen;
- 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
- 6. sonstige Ausleihungen.
Bedeutung
Umlaufvermögen
Gliederung
Das Umlaufvermögen gliedert sich in § 224 UGB: (2) Aktivseite: B. Umlaufvermögen :
- I. Vorräte:
- 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- 2. unfertige Erzeugnisse;
- 3. fertige Erzeugnisse und Waren;
- 4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
- 5. geleistete Anzahlungen;
- II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
- 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- 2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
- 3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
- III. Wertpapiere und Anteile:
- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 2. sonstige Wertpapiere und Anteile;
- IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
Bedeutung
Rechnungsabgrenzung
kurz RAP
- Weiterleitung: Rechnungsabgrenzung, aktive Rechnungsabgrenzung, passive Rechnungsabgrenzung, ev Rechnungsabgrenzungsposten
Unter Rechnungsabgrenzungsposten versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten (aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten), deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören. Quelle BH Skript Wohin mit PAR?
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsabgrenzung
Bedeutung
Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes
- Weiterleitung: Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes, Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes, Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes
In der Stammfassung des RLG, war in § 198 Abs. 3 HGB die Möglichkeit gegeben die Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes dürfen als Aktivposten auszuweisen. Durch das RÄG 2010 wurde dies Möglichkeit aufgehoben.
Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes umfassen vor allem den Aufbau der Unternehmensorganisation, die Auswahl und Einarbeitung von Mitarbeitern, die organisatorische Festlegung der Beschaffungs- und Vertriebskanäle sowie die Einführungswerbung für die angebotenen Produkte bzw. Leistungen. Quelle BH-Skript
Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes darunter fallen solche Maßnahmen, die zeitlich abgrenzbar, von außerordentlicher Art und zudem von wesentlicher Bedeutung sind. Quelle BH-Skript
Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes dazu werden alle Aufwendungen zu zählen sein, die bei einer wesentlichen Umstellung der betrieblichen Unternehmensstruktur anfallen, die aber zu keiner Erweiterung beitragen.Quelle BH-Skript
Bedeutung
Ermittlung / Berechnung
einen löschen
NN
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2018),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015)
- Ihlau ua (2013),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- WPH-Edition (2018), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- Vermögen (Wirtschaft) bei Wikipedia, abgefragt: 11.7.2019
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt:
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt:
Einzelnachweise
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Vermögen (Wirtschaft), abgefragt 11.7.2019
- ↑ Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 7, S. 946, abgefragt 11.7.2019
- ↑ Zur Etymologie vgl. Wikipedia, Stichwort: Das Gute, abgefragt 11.7.2019
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Gut (Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 11.7.2019
- ↑ Vgl. § 285 ABGB
- ↑ EStR 2000 Rz 452
- ↑ EStR 2000 Rz 452
- ↑ Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3
- ↑ Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49
- ↑ Zur Abgrenzung vgl. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20
- ↑ Zum Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" vgl. EStR (2000), Rz. 624 ff
- ↑ Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 87
- ↑ Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20
- ↑ Vgl. EStR 2000 Rz 454
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt .7.2019
- ↑ Vgl. EStR (2000), Rz. 449
- ↑ EStR (2000), Rz. 471
- ↑ Vgl. EStR (2000), Rz. 589
- ↑ Vgl. EStR (2000), Rz. 602
- ↑ § 198 Abs. 2 UGB