Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
(→Bonität) |
(→Bonität) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 40: | Zeile 40: | ||
* Bei schlechter Bonität erhöht sich die [[Insolvenzgefahr]].<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 67. Dies ist ertragsseitig zu berücksichtigen (der zu erwartende Ertragswert weicht vom Modalwert der Planung ab). Details in KFS/BW 1 E6 (2017).</ref> | * Bei schlechter Bonität erhöht sich die [[Insolvenzgefahr]].<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 67. Dies ist ertragsseitig zu berücksichtigen (der zu erwartende Ertragswert weicht vom Modalwert der Planung ab). Details in KFS/BW 1 E6 (2017).</ref> | ||
* Die [[Fremdkapitalzinsen]] verteuern sich bei abnehmender Bonität. | * Die [[Fremdkapitalzinsen]] verteuern sich bei abnehmender Bonität. | ||
− | * Die [[Eigenkapitalkosten]] erhöhen sich bei abnehmender Bonität ([[Kapitalstrukturrisiko]]). Dies wird beim [[Relevern]] des [[Beta]] | + | * Die [[Eigenkapitalkosten]] erhöhen sich bei abnehmender Bonität ([[Kapitalstrukturrisiko]]). Dies wird beim [[Relevern]] des [[Beta-Faktor]]s berücksichtigt. |
== Arten der Berücksichtigung == | == Arten der Berücksichtigung == | ||
Zeile 99: | Zeile 99: | ||
* Geschäftsanteile von [https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Genossenschafter]. | * Geschäftsanteile von [https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Genossenschafter]. | ||
− | Als Ausgleich für die beschränkte Haftung bestehen [[Entnahmesperre]]n bei Persongengesellschaften bzw. [[ | + | Als Ausgleich für die beschränkte Haftung bestehen [[Entnahmesperre]]n bei Persongengesellschaften bzw. [[Ausschüttungssperre]]n bei Kapitalgesellschaften. |
Vertraglich kann eine [[Nachschusspflicht]] vereinbart werden. | Vertraglich kann eine [[Nachschusspflicht]] vereinbart werden. |
Aktuelle Version vom 9. November 2024, 05:29 Uhr
Haftung i.w.S. ist das rechtliche "Dafür-Geradestehen-Müssen", dass ein eigener oder ein fremder Fehler oder auch ein ohne einen solchen Fehler entstandenes Ereignis einer anderen Person einen Schaden verursacht hat.[1]
Während die Schuld ein Leistensollen darstellt, bezeichnet die Haftung das Einstehen für die Schuld. Wir die Verbindlichkeit nicht nicht erfüllt, so kann der Gläubiger zwangsweise auf das Vermögen des Schuldner greifen.[2]
Unter Gesellschafterhaftung versteht man im Gesellschaftsrecht das Einstehenmüssen der Gesellschafter eines Unternehmens für dessen Schulden.[3]
Inhaltsverzeichnis
Haftungspotential
Das Haftungspotential stellt jenes Vermögen dar, dessen Verlust der Haftende riskiert.
Das Haftungspotential richtet sich nach:
- dem Vermögen des Gesellschafters (betriebswirtschaftliches Eigenkapital),
- den Verbindlichkeiten der Gesellschaft und
- weiterer Umstände:
- Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft,
- das mit dem Geschäftsbetrieb verbundene Risiko,[4]
- das Vorliegen von Haftungsverpflichtungen Dritter (zB Konzernmütter)
- die Wahrscheinlichkeit von Regressmöglichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.
Die für die Haftung maßgeblichen Verbindlichkeiten werden in der Financial-Due-Diligence evaluiert. Haftungsrisiken werden im Zuge der Legal-Due-Diligence offengelegt.
Bedeutung
- Die Nichtberücksichtigung der Haftung stellt eine Äquivalenzverletzung dar.
- Durch die Haftung verbessert sich die Bonität.
- Durch die Haftung muss der Gesellschafter einen Nachschuss leisten, es kommt zu einem negativen Flow to Equity (FTE).
- Die Haftung mindert das Kapitalstrukturrisiko.
Bonität
siehe auch-> Rating, Bonitätssystem
Durch die unbeschränkte Haftung verbessert sich die Bonität des Unternehmens.
Bonität[5] ist die Eigenschaft eines Schuldners zukünftige Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgerecht erfüllen zu können und zu wollen (Kreditwürdigkeit). [6]
Bedeutung der Bonität:
- Bei schlechter Bonität erhöht sich die Insolvenzgefahr.[7]
- Die Fremdkapitalzinsen verteuern sich bei abnehmender Bonität.
- Die Eigenkapitalkosten erhöhen sich bei abnehmender Bonität (Kapitalstrukturrisiko). Dies wird beim Relevern des Beta-Faktors berücksichtigt.
Arten der Berücksichtigung
In der Fachliteratur wurden verschiedene Möglichkeiten der Berücksichtigung vorgeschlagen:
- Berücksichtigung im Zukunftserfolg;
- fiktiver Rechtsformwechsel: Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zum Grundprinzip der „Bewertung des Unternehmens wie es steht“,[8] der objektivierten Unternehmensbewertung.
- pauschaler Zuschlag beim Diskontierungszins: Diese Vorgehensweise berücksichtigt zwar das erhöhte Risiko, nicht jedoch die höheren Fremdkapitalzinsen.
Änderung Zukunftserfolg
siehe auch-> finanzieller Überschuss
Eine Berücksichtigung der Haftung im Zukunftserfolg ist zu empfehlen.
Mögliche Berücksichtigung:
- bankübliche Avalprovisionen,
- hypothetische Versicherungsprämien,
- fremdüblicher Fremdkapitalzinssätze.
Gesellschaftsrechtlich sind für die Haftungsübernahme Vorweggewinne vorgesehen. Diese sind anzupassen, da es sich um keine Gewinnkomponente, sondern eine Vergütung für die Risikoübernahme handelt.
Die Berücksichtigung im Zukunftserfolg darf nicht ohne eine Untersuchung der verbesserten Kapitalstruktur erfolgen.
Haftung im Gesellschaftsrecht
Mit der Funktion als Gesellschafter ist automatisch dessen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbunden. Die Gesellschafter können beschränkt oder unbeschränkt haften.
Unbeschränkte Haftung
Auch außerhalb des Gesellschaftsrechtes ist die Haftung primär eine unbeschränkte. Das gesamte Vermögen des Schuldners ist dm Zugriff des Gläubiers im Wege der Zwangsvollstreckung unterworfen (persönliche Haftung). Die persönliche Haftung ist zB durch das Existenzminimum eingeschränkt.[9]
Die persönlich haftenden Gesellschafter haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, akzessorisch und gesamtschuldnerisch.[10] [11]
Unbeschränkt haften zB:
Unbeschränkt haftende Gesellschafter übernehmen ein Risiko, dass durch eine Haftungsprovision (Avalprovision) ausgeglichen werden muss, damit eine Risikoäquivalenz besteht.[12] Gesellschaftsrechtlich sind erhöhte Gewinnanteile dafür vorgesehen, diese sind (wenn möglich) anzupassen.
Beschränkte Haftung
Die Haftung kann beschränkt werden:
- auf die Hafteinlage bei Kommanditisten und stille Gesellschafter,
- auf die Höhe der übernommenen Kapitalanteile bei Aktionären und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
- Geschäftsanteile von Genossenschafter.
Als Ausgleich für die beschränkte Haftung bestehen Entnahmesperren bei Persongengesellschaften bzw. Ausschüttungssperren bei Kapitalgesellschaften.
Vertraglich kann eine Nachschusspflicht vereinbart werden.
Avalprovision
Durch die unbeschränkte Haftung wird ein Risiko übernommen, dass durch eine Haftungsprovision (Avalprovision) ausgeglichen werden muss, damit eine Risikoäquivalenz besteht.[13]
Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Haftungsentgeltes können die Höhe der banküblichen Avalgebühr oder hypothetische Versicherungsprämien für den durchschnittlichen Stand der aushaftenden Schulden herangezogen werden.[14]
Die Avalprovision betrug bis 2019 beträgt laut Homepage des Austria Wirtschaftsservice[15] mind. 0,3% max. 0,87%. Die aktuelle Tabelle weist differenzierte Sätze auf.[16]
Literatur
Erlässe
- EStR 2000 Rz. 5890 f;
Unterlage(n)
- Hager: "Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung", Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Haftung, abgefragt 22.11.2020
- ↑ Koziol / Welser (1985), S. 181.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Haftung (Gesellschaftsrecht), abgefragt 22.11.2020
- ↑ Diese beiden Umstände sind (m.E.) im Ausmaß des fremdüblichen Provisionsprozentsatzes berücksichtigt.
- ↑ Von lateinisch bona, "Vermögen", hieraus lateinisch bonitas "Vortrefflichkeit"; vgl. Wikipedia, Stichwort: Bonität, abgefragt 27.11.2020
- ↑ Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Bonität, abgefragt 27.11.2020
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 67. Dies ist ertragsseitig zu berücksichtigen (der zu erwartende Ertragswert weicht vom Modalwert der Planung ab). Details in KFS/BW 1 E6 (2017).
- ↑ Zum Begriff vgl. Unterlage "Objektivierter vs. subjektiver Wert", Kap. 2.2.
- ↑ Vgl. Koziol / Welser (1985), S. 181
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Haftung (Gesellschaftsrecht), abgefragt 22.11.2020
- ↑ Erläuterung der Begriffe bei Rieder / Huemer (2016), S. 150.
- ↑ Vgl. Ihlau / Duscha (2019), S. 148, Schütte-Biastoch (2011), S. 127 u 190.
- ↑ Vgl. Ihlau / Duscha (2019), S. 148, Schütte-Biastoch (2011), S. 127 u 190.
- ↑ Vgl. EStR 2000 Rz 5891 und die dort angeführte Judikatur.
- ↑ Vgl. www.aws.at archiviert bei Way-back, abgefragt 27.11.2020.
- ↑ Download bei www.aws.at, abgefragt 27.11.2020.