Steuer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „<!-- Bei Änderung Überschrift in Abgabe, Beitrag, Gebühr ändern. --> <!-- ''Hauptartikel-> [[]]'' * Synonyme: ''[[]]'' --> ''siehe auch-> St…“)
 
(Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung)
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 57: Zeile 57:
  
 
Eine Konsequenz ist die [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzb%C3%BCndeltheorie Bilanzbündeltheorie], demnach ist Gesellschaftsbilanz ein Bündel der jeweiligen Einzelbilanzen der [[Mitunternehmer]].
 
Eine Konsequenz ist die [https://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzb%C3%BCndeltheorie Bilanzbündeltheorie], demnach ist Gesellschaftsbilanz ein Bündel der jeweiligen Einzelbilanzen der [[Mitunternehmer]].
 +
 +
== Direkte und indirekte Steuern ==
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Direkte Steuer]], [[Indirekte Steuer]] ändern. -->
 +
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 +
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 +
''siehe auch-> [[Steuerüberwälzung]]''
 +
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 +
 +
Bei der '''direkten Steuer''' ist der Steuerzahler auch der Steuerträger (zB [[Einkommensteuer|ESt]], [[Körperschaftsteuer|KSt]]). Bei der '''indirekten Steuer''' wälzt der Steuerzahler die Steuer auf den Steuerträger über (zB [[Umsatzsteuer|USt]].
 +
 +
<u>Weblinks</u>
 +
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Direkte_und_indirekte_Steuer#Direkte_Steuern Direkte und indirekte Steuer bei Wikipedia], abgefragt 19.7.2024.;
  
 
== Steuerarten ==
 
== Steuerarten ==
Zeile 374: Zeile 387:
  
 
* ''Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (GKV Z. 18, [[Umsatzkostenverfahren|UKV]] Z. 17)'' <ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234</ref>
 
* ''Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (GKV Z. 18, [[Umsatzkostenverfahren|UKV]] Z. 17)'' <ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234</ref>
:* <u>Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): </u> zB [[Körperschaftsteuer]] (KSt), [[Kapitalertragsteuer]] (KESt) <small>nur wenn von Unternehmen zu tragen,<ref>Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2</ref> nicht für [[Ausschüttungen]]</small>, nicht [[Einkommensteuer]], diese wird über Entnahme verrechnet, [[Gewerbesteuer|Gewerbeertragsteuer]] (GwSt)<ref>In Österreich 1994 aufgehoben.</ref>  *)<!-- 840 – 849 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Auf diesen Konten dürfen grundsätzlich nur jene gewinnabhängigen Steuern verbucht werden, die das Unternehmen als Steuerschuldner zu entrichten hat. Bei Kapitalgesellschaften ist dies in erster Linie die Körperschaftsteuer. Für die Erfassung auf diesem Konto kommen auch ausländische Steuern, die mit inländischen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag vergleichbar sind, wie z.B. nicht anrechenbare ausländische Quellensteuer, ausländische Körperschaftsteuer bei ausländischer Betriebsstätte oder doppelt ansässiger Körperschaft oder die deutsche Gewerbe(ertrag)steuer bei einer deutschen Betriebsstätte, in Frage.
+
:* <u>Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): </u> zB [[Körperschaftsteuer]] (KSt), [[Kapitalertragsteuer]] (KESt) <small>nur wenn von Unternehmen zu tragen,<ref>Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2</ref> nicht für [[Ausschüttung]]en</small>, nicht [[Einkommensteuer]], diese wird über Entnahme verrechnet, [[Gewerbesteuer|Gewerbeertragsteuer]] (GwSt)<ref>In Österreich 1994 aufgehoben.</ref>  *)<!-- 840 – 849 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Auf diesen Konten dürfen grundsätzlich nur jene gewinnabhängigen Steuern verbucht werden, die das Unternehmen als Steuerschuldner zu entrichten hat. Bei Kapitalgesellschaften ist dies in erster Linie die Körperschaftsteuer. Für die Erfassung auf diesem Konto kommen auch ausländische Steuern, die mit inländischen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag vergleichbar sind, wie z.B. nicht anrechenbare ausländische Quellensteuer, ausländische Körperschaftsteuer bei ausländischer Betriebsstätte oder doppelt ansässiger Körperschaft oder die deutsche Gewerbe(ertrag)steuer bei einer deutschen Betriebsstätte, in Frage.
  
 
Mitglieder einer Unternehmensgruppe i.S.d. § 9 KStG haben hier die Steuerumlage an den Gruppenträger zu verbuchen. Der Gruppenträger ist abgabenrechtlicher
 
Mitglieder einer Unternehmensgruppe i.S.d. § 9 KStG haben hier die Steuerumlage an den Gruppenträger zu verbuchen. Der Gruppenträger ist abgabenrechtlicher
Zeile 408: Zeile 421:
  
 
* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
 
* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
:* <u>Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern):</u> Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, [[Zoll]]; *)<!-- 350 – 359 Verbindlichkeiten aus Steuern
+
:* <u>Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern):</u> Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, [https://de.wikipedia.org/wiki/Zoll_(Abgabe) Zoll]; *)<!-- 350 – 359 Verbindlichkeiten aus Steuern
 
Hiezu gehören sämtliche Steuern und Abgaben, die Gebietskörperschaften geschuldet werden, wie z.B. Körperschaftsteuer und andere Ertragsteuern, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern, Zölle.  
 
Hiezu gehören sämtliche Steuern und Abgaben, die Gebietskörperschaften geschuldet werden, wie z.B. Körperschaftsteuer und andere Ertragsteuern, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern, Zölle.  
  
Zeile 440: Zeile 453:
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
''siehe auch-> [[Körperschaftssteuer]]''
+
''siehe auch-> [[Körperschaftsteuer]]''
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->  
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->  
  
Die '''Unternehmenssteuern''' sind jene [[Ertragssteuer]]n, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.</ref> Eventuell sind steuerliche [[Verlustvortrag|Verlustvorträge]] zu beachten.
+
Die '''Unternehmenssteuern''' sind jene [[Ertragsteuer]]n, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.</ref> Eventuell sind steuerliche [[Verlustvortrag|Verlustvorträge]] zu beachten.
  
 
=== persönliche Ertragsteuer ===
 
=== persönliche Ertragsteuer ===
Zeile 470: Zeile 483:
  
 
;Nachsteuerbetrachtung
 
;Nachsteuerbetrachtung
'''Nachsteuerbetrachtung''': Entsprechend dem Grundsatz der [[Besteuerungsäquivalenz]] sind [[Ertragssteuern]] ([[Unternehmenssteuer]]n und [[Persönliche Ertragssteuer|persönliche Ertragssteuern]] sowohl bei den [[finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüssen]] als auch beim [[Diskontierungszinssatz]] zu berücksichtigen.
+
'''Nachsteuerbetrachtung''': Entsprechend dem Grundsatz der [[Besteuerungsäquivalenz]] sind [[Ertragsteuer]]n ([[Unternehmenssteuer]]n und [[Persönliche Ertragsteuer|persönliche Ertragsteuern]] sowohl bei den [[finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüssen]] als auch beim [[Diskontierungszinssatz]] zu berücksichtigen.
  
 
Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.</ref>  
 
Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.</ref>  
Zeile 477: Zeile 490:
  
 
;Vorsteuerbetrachtung:
 
;Vorsteuerbetrachtung:
Bei der '''Steuervereinfachung''' geht es um die Weglassung der [[persönliche Ertragssteuer|persönlichen Ertragssteuer]] bei den [[finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüssen]] als auch beim [[Diskontierungszinssatz]]. Dabei sind in Österreich, Deutschland bzw. internationale Herangehensweisen zu beachten.
+
Bei der '''Steuervereinfachung''' geht es um die Weglassung der [[persönliche Ertragsteuer|persönlichen Ertragsteuer]] bei den [[finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüssen]] als auch beim [[Diskontierungszinssatz]]. Dabei sind in Österreich, Deutschland bzw. internationale Herangehensweisen zu beachten.
  
 
=== Steuervereinfachung in Östereich ===
 
=== Steuervereinfachung in Östereich ===
Zeile 485: Zeile 498:
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->  
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->  
  
Bei der Steuervereinfachung ist zwischen [[Kapitalgesellschaft]]en einerseits und andererseits [[Einzelunternehmen]] und [[Personengesellschaft]]en andererseits zu unterscheiden.
+
Bei der Steuervereinfachung ist zwischen [[Kapitalgesellschaft]]en einerseits und andererseits [https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen Einzelunternehmen] und [[Personengesellschaft]]en andererseits zu unterscheiden.
  
 
Bei ''Kapitalgesellschaften'' kann vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 84.</ref> Dies war schon im alten Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) zulässig.
 
Bei ''Kapitalgesellschaften'' kann vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 84.</ref> Dies war schon im alten Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) zulässig.
Zeile 513: Zeile 526:
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->  
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->  
  
International ist eine Bewertung nach [[Unternehmenssteuern]] und vor [[persönliche Ertragsteuer|persönlichen Ertragsteuern]] üblich.
+
International ist eine Bewertung nach [[Unternehmensteuern]] und vor [[persönliche Ertragsteuer|persönlichen Ertragsteuern]] üblich.
  
 
== Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen ==
 
== Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen ==

Aktuelle Version vom 20. Juli 2024, 06:49 Uhr

siehe auch-> Steuerrecht

Abgaben ist der finanzwissenschaftliche Oberbegriff für:

  • Steuern,
  • Beiträge und
  • Gebühren.

Steuer ist eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.[1] Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet so viel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe.[2]

Beitrag ist eine Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung dieser Einrichtung ein besonderes Interesse hat.[3]

Gebühr ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch ge-nommene Leistung einer Gebietskörperschaft.[4]

Die finanzwissenschaftliche Definitionen werden im Steuerrecht nur teilweise übernommen. Während § 3 Abs. 1 (d)AO eine Legaldefinition enthält, zählen § 3 BAO und § 2 FinStrG nur die betroffenen Abgaben auf. [5]

Bedeutung

Das Steueraufkommen ist die Hauptfinanzierungsquelle des Staates. Für die Wirtschaftssubjekte Haushalte und Unternehmen stellt es einen wesentlichen Kostenfaktor dar.

Mit dem Einfluss der Steuern auf die Unternehmensentscheidungen befasst sich die betriebswirtschaftliche Steuerlehre.

Das Finanzrecht umfasst die Gesamtheit von Rechtsnormen, die sich auf die Staatsfinanzen, die Finanzen der örtlichen Selbstverwaltungen und das Finanzwesen der Unternehmen sowie der Privathaushalte beziehen.[6]

Das Steuerrecht befasst sich im engeren Sinn mit den Steuergesetzen, im weiteren Sinn zählen auch mit den Gesetzen zur Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit dazu.

Anknüpfung der Steuer

Steuersubjekt (Steuerschuldner, Steuerpflichtiger) ist derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete.[7] Um Steuersubjekt zu sein ist die steuerliche Rechtsfähigkeit erforderlich, diese ist nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit gleichzusetzen und richtet sich nach den Einzelgesetzen. Personengesellschaften sind teilrechtsfähig, da sie zwar zB bei der Umsatzsteuer, nicht jedoch bei den Ertragsteuern Steuersubjekt sein können. Sie sind daher transparent.[8]

Steuerträger ist derjenige der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (zB bei der USt der Kunde nicht der Unternehmer. [9]

Entrichtungspflichtiger ist derjenige der die Steuer abzuführen hat.[10]

Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt der Ertragsteuer ist, unterscheidet man

  • Trennungsprinzip und
  • Transparenzprinzip.

Beim Trennungsprinzip wird zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterschieden. Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Eine Konsequenz des Trennungsprinzips ist die verdeckte Ausschüttung bzw. die verdeckte Einlage.[11]

Fremdübliche Rechtsverhältnisse sind prinzipiell anzuerkennen.

Beim Durchgriffs- / Transparenzprinzip wird die Gesellschaft nicht als Steuersubjekt behandelt, sondern anteilig der Gesellschafter.[12]

Eine Konsequenz ist die Bilanzbündeltheorie, demnach ist Gesellschaftsbilanz ein Bündel der jeweiligen Einzelbilanzen der Mitunternehmer.

Direkte und indirekte Steuern

siehe auch-> Steuerüberwälzung

Bei der direkten Steuer ist der Steuerzahler auch der Steuerträger (zB ESt, KSt). Bei der indirekten Steuer wälzt der Steuerzahler die Steuer auf den Steuerträger über (zB USt.

Weblinks

Steuerarten

Im Steuerrecht werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung.[13]

Steuerklassifikation: [14]

nach Verteilung des Steueraufkommens Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern
nach Gegenstand der Besteuerung Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern)
nach der Art der Erhebung laufend bzw. einmalig erhobene Steuern
Nach der Berechnung Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern
Nach der Umwälzung Direkte und indirekte Steuern
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung Ertragsteuern (ESt, KSt)
Verkehrsteuern (USt, GrESt, KVSt, ErbSt)
Verbrauchsteuern (zB Tabak-, Mineralölsteuer)
Vermögensteuern (GrSt, BwAbg, VSt)

Personen(Subjekt-)steuern sind Steuern, bei denen Steuergegenstand und -höhe durch personenpersonenbezogene Merkmale bestimmt sind. Personensteuern sind gem. § 20 EstG nicht abzugsfähig. Personensteuern sind: ESt, KSt, VSt (bis 1993), ErbSt (bis 2009).[15]

Sach(Objekt-)steuern die Höhe der Steuer wird durch objektive Merkmale bestimmt.[16]

Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch der Steuerträger. Bei den indirekten Steuern stimmen die beiden nicht überein. Die tatsächliche Überwälzung hängt aber von den Marktgegebenheiten ab.[17]

Literatur

  • Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16;

Weblinks

Ertragsteuer

Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.

Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[18] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Einkommensteuer EStG 1988 [1]
EStR 2000 [2]
(d)EStG [3]
EStR (vgl. EStH 2020 [4])
Körperschaftsteuer KStG 1988 [5]
KStR 2013 [6]
(d)KStG [7]
KStDVO (vgl. KStH 2022)
Gewerbesteuer 1994 abgeschafft (d)GewStG [8]

Literatur

  • Einkommensteuer
  • Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
  • Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
  • Körperschaftsteuer
  • Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);

Weblinks

Verkehrsteuer

Verkehrsteuer bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. [19]

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Umsatzsteuer (USt) UStG 1994 [9]
UStR 2000 [10]
(d)UStG [11]
(d)UStAE bei (USt-Handbuch
Grunderwerbsteuer GrEStG [12]
BMF Handbuch "Immobilien undSteuern"
(d)GrEStG [13]
Kapitalverkehrsteuer [20] [21]

Zu den Verkehrsteuern zählt auch der Zoll.

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Bundessteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen. Die maßgebliche Bestimmung das UStG 1994 basiert auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aktuell in der Fassung vom 1.1.2024.

Weblinks

Verbrauchsteuer

Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen.[22] Sie können mengenmäßig (zB Alkoholsteuer, Mineralölsteuer) oder wertmäßig (zB Getränkesteuer) festgelegt werden.[23]

Die wichtigsten Verbrauchsteuern wurden EU-weit harmonisiert:

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Mineralölsteuer MineralölsteuerG [14]
Arbeitsrichtlinie Mineralölsteuer (VS-1110 - VS-1130) [15]
EnergiesteuerG [16]
Tabaksteuer TabaksteuerG [17] TabaksteuerG [18]

Weitere Verbrauchssteuern sind:

  • Alkoholsteuer
  • Biersteuer (Wein, Sekt sind steuerpflichtig, Steuersatz 0%)

Weblinks

Vermögensteuer

Bei Substanz(Vermögen-)steuer ist der Besteuerungsgegenstand eine Bestandsgröße.

Die Bemessungsgrundlage kann eine Bruttogröße, d.h. vor Abzug von Schulden, (z.B. Grundsteuer) oder eine Nettogröße (z.B. Vermögensteuer oder Gewerbekapitalsteuer).

  • )

Wichtige Steuern sind:

  • Periodische Substanzsteuern
  • die Vermögensteuer (abgeschafft)
  • die Grundsteuer
  • die Kraftfahrzeugsteuer
  • Aperiodische Substanzsteuern
  • die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Weblinks

Steuertarif

Der Steuertarif beschreibt die Höhe des Steuerbetrages in Abhängigkeit von der Steuerbemessungsgrundlage.[24]

Dabei können folgende Tarife unterschieden werden:

  • proportionaler Tarif: Der Prozentsatz bleibt immer gleich (Flat Tax).
  • progressiver Tarif: Der Prozentsatz steigt mit wachsendem Einkommen.
  • degressiver Tarif: Der Prozentsatz sinkt.

Ein progressiver Tarif führt im Zusammenhang mit der Inflation zur kalten Progression].

Steuersätze:

  • Durchschnittsteuersatz: gibt das Verhältnis von Steuerbetrag zur Bemessungsgrundlage an.
  • Grenzsteuersatz: gibt an wie hoch die Steuer für einen zusätzlich verdienten Euro ist.
  • Eingangssteuersatz: der den niedrigsten Grenzsteuersatz angibt,
  • Spitzensteuersatz: der den höchstmöglichen Grenzsteuersatz beschreibt.

Weblinks

Steuern im Rechnungswesen

siehe auch-> Jahresabschluss, Kontenrahmen

Steuern können zu Erfolgsauswirkungen haben oder nur Durchlaufposten sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 [19] bzw. 231 UGB[20] sowie den Einheitskontenrahmen.

Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:

  • Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[25]
  • Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte): zB Arbeitgeberanteile; *)
  • Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge): zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *)
  • Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)[26]
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (GKV Z. 18, UKV Z. 17) [27]
  • sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [30]
Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.

Steuern finden sich in der Bilanz:

  • sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (Akt/2/B/4)[31]
  • Aktive latente Steuern (Akt/2/D)[32]
  • Konto 298 (Aktive latente Steuern)
  • Steuerrückstellungen (Pass/B/3)[33]
  • Konto 302 (Steuerrückstellungen)
  • Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern) *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (Pass/C/8)[34]
  • Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern): Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, Zoll; *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Pass/C/8)[35]
  • Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit): zB Krankenkassen; *)
  • Eigenkapital (Pass/A), [36]
  • Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften): Einkommensteuer

Steuern in der Unternehmensbewertung

Das folgende Kapitel befasst sich mit der Frage welche Auswirkungen die Steuern auf die Unternehmensbewertung haben. Dabei wird folgende Einteilung getroffen:

  • Ertragsteuern: dabei wird unterschieden zwischen

Die Unterscheidung zwischen Unternehmenssteuer und persönlichen Ertragsteuern ist nur bei juristischen Personen mit den Steuern KSt und KESt möglich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt einheitlich ESt an.

Unternehmenssteuer

siehe auch-> Körperschaftsteuer

Die Unternehmenssteuern sind jene Ertragsteuern, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.[37] Eventuell sind steuerliche Verlustvorträge zu beachten.

persönliche Ertragsteuer

siehe auch-> Kapitalertragssteuer

Die persönlichen Ertragsteuern sind jene Steuern die bei der Entnahme / Ausschüttung der Gewinne an den Eigner anfallen.[38] Sie sind Gegenstand einer eventuellen Steuervereinfachung.

Sonstige Steuern (incl. USt)

Die Umsatzsteuer hat in der Regel einen Durchlaufcharakter. Die anderen Steuern stellen eine Aufwandsposition dar.

Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung

siehe auch-> Besteuerungsäquivalenz

Nachsteuerbetrachtung

Nachsteuerbetrachtung: Entsprechend dem Grundsatz der Besteuerungsäquivalenz sind Ertragsteuern (Unternehmenssteuern und persönliche Ertragsteuern sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Diskontierungszinssatz zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.[39]

Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.[40]

Vorsteuerbetrachtung

Bei der Steuervereinfachung geht es um die Weglassung der persönlichen Ertragsteuer bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Diskontierungszinssatz. Dabei sind in Österreich, Deutschland bzw. internationale Herangehensweisen zu beachten.

Steuervereinfachung in Östereich

Bei der Steuervereinfachung ist zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und andererseits Einzelunternehmen und Personengesellschaften andererseits zu unterscheiden.

Bei Kapitalgesellschaften kann vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.[41] Dies war schon im alten Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) zulässig.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können vereinfachend wie eine Kapitalgesellschaft bewertet werden (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).[42]

Dadurch sollte die Anwendung des Tax-CAPM nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.[43]

Steuervereinfachung in Deutschland

Hauptartikel-> Typisierung

In Deutschland wird von der konkreten Steuerbemessung abgegangen und Typisierungen vorgenommen.

Bei der mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Nettozuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Alternativinvestition in ein Aktienportfolio auf der Anteilseignerebene einer vergleichbaren persönlichen Besteuerung unterliegen, so dass auf die explizite Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern verzichtet wird.[44]

Die mittelbare Typisierung kommt bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte im Rahmen unternehmerischer Initiativen zur Anwendung. Damit wird die mittelbare Typisierung insbesondere bei Kaufpreisverhandlungen, Fairness Opinions, Zuführungen von Eigen- oder Fremdkapital, Sacheinlagen (einschließlich der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens), Börsengängen, Management Buy Out und Kreditwürdigkeitsprüfungen angewandt.426 Bei diesen Bewertungsanlässen steht die kapitalmarktorientierte Informationsfunktion der Bewertung im Vordergrund. Gleichzeitig wird damit vor dem Hintergrund der international üblichen Bewertungen vor persönlichen Ertragsteuern der Internationalisierung der Kapitalmärkte Rechnung getragen.[45]

Bei der unmittelbaren Typisierung erfolgt die Bewertung aus der Perspektive einer inländisch unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner. Bei dieser Typisierung sind demgemäß zur unmittelbaren Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern sachgerechte Annahmen zu deren Höhe sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Kapitalisierungszinssatz zu treffen.[46]

Steuervereinfachung international

International ist eine Bewertung nach Unternehmensteuern und vor persönlichen Ertragsteuern üblich.

Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen

Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

siehe auch-> Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen, Tax Amortization Benefit (TAB)

Während Transaktionskosten und transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswerts zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nur dann geboten, wenn sich dieses Erfordernis aus rechtlichen Vorgaben oder aus dem Auftrag ergibt.

Steuerabwehr

Hauptartikel-> Steuerabwehr

Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[47]

legale Arten ilegale Arten
Steuereinholung Steuerumgehung
Steuerüberwälzung Steuerhinterziehung
Steuervermeidung
Steuerflucht

Literatur

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  2. Wikipedia, Stichwort: Steuerrecht (Deutschland), abgefragt 4.5.2023.
  3. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  4. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  5. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  6. Wikipedia, Stichwort: Finanzrecht, abgefragt 6.12.2023.
  7. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 459.
  8. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 460.
  9. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
  10. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
  11. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007)Rz. 902.
  12. Vgl. Doralt / Rupe I (2007) Rz. 902.
  13. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerklassifikation, abgefragt 19.7.2024.
  14. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  15. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  16. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  17. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  18. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 19.7.2024.
  19. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verkehrsteuern, abgefragt 19.7.20242.
  20. In Österreich werden die Wertpapiersteuer (seit 1995), die Börsenumsatzsteuer (seit 1.10.2000) und die Gesellschaftsteuer (ab 2016) nicht mehr erhoben. Vgl. WKO.at, Stichwort: Kapitalverkehrsteuern, abgefragt 19.7.2024.
  21. In Deutschland wurden aufgrund des Kapitalverkehrsteuergesetzes bis Ende 1990 eine Börsenumsatzsteuer und bis Ende 1991 eine Gesellschaftsteuer erhoben. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kapitalverkehrsteuer, abgefragt 19.7.2024.
  22. Wikipedia, Stichwort: Verbrauchsteuer (Deutschland), abgefragt 19.7.2024.
  23. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verbrauchsteuern, abgefragt 19.7.2024.
  24. Wikipedia, Stichwort: Steuertarif, abgefragt 25.6.2023.
  25. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
  26. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
  27. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
  28. Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
  29. In Österreich 1994 aufgehoben.
  30. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
  31. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.
  32. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.
  33. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.
  34. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  35. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  36. Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.
  37. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  38. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  39. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  40. Hager (2014), S. 1127 uVa Vgl. KFS/BW 1 Rz. 109.
  41. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 84.
  42. Vgl. Hager (2014), S. 1127.
  43. Hager (2014), S. 1127 uVa Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.
  44. Ihlau / Duscha (2019), S. 99 uVa IDW S 1, Rz. 30.
  45. Ihlau / Duscha (2019), S. 99.
  46. Vgl. IDW S 1, Rz.31.
  47. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.