Bewertungsanlass: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Bewertungsanlass''' ist der konkrete Grund für die Erstellung der Unternehmensbewertung.<ref>Hager (Grundbegriffe), S. 3.</ref>
  
'''nn vollständig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
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Aus dem konkreten Bewertungsanlass wird der typenartige typisierende [[Bewertungszweck]] abgeleitet. Der Bewertungsanlass und der darausabgeleitete [[Bewertungszweck]] sind im [[Gutachten]] anzuführen, damit dieses [[Nachvollziehbarkeit|nachvollziehbar]] ist.
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'''NN''' ist das und hat dort seine Bedeutung. <ref></ref>
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''siehe auch-> [[Bewertungsprozess]]''
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== Arten ==
  
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=== Überblick Bewertungsanlässe ===  
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Die Bewertungsanlässe können folgendermaßen systematisiert werden:<ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 101.</ref>
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! Freiwillige Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen !! Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung !! Unternehmensbewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen
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| [[Unternehmenskauf|Kauf]] / [[Unternehmensverkauf|Verkauf von Unternehmen]] || [[Kaufpreisallokation]] || Ausschluss von Gesellschaftern ([[Squeeze Out]])
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| Fusionen  || [[Beteiligungsbewertung]] || Ermittlung des [[Umtauschverhältnis]]ses im Zusammenhang mit einer [[Umgründung|Verschmelzung oder Spaltung]]
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| Eigen- oder Fremdkapitalzufuhr || [[Impairmenttest]] || Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer [[Personengesellschaft]]
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| [[Einlage|Sacheinlagen]] von [[Unternehmensanteil]]en ||  || Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen
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Häufiger zu finden ist die Anknüpfung nach dem Bezug zur [[Transaktion]]:
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* Bei '''nicht transaktionsbezogene Bewertungsanlässen''' kommt es zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnissen.<ref>Mandl / Rabel (1997), S. 13.</ref>
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* '''Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe''' liegen grundsätzich vor, wenn die Bewertung aufgrund einer tsächlichen oder geplanten Änderung der Eigentumsverhältnisse am Bewertungsobjekt erfolgt.<ref>Mandl / Rabel (1997), S. 13.</ref> Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe lassen sich in nicht dominierte und dominierte Bewertungsanlässe untergliedern.
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** Bei '''dominanten Bewertungsanlässen''' kann eine Partei einseitig (d.h. auch gegen den Willen der anderen Partei) die Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeiführen.<ref>Mandl / Rabel (1997), S. 13.</ref>
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** '''Nicht dominierte Bewertungsanlässe''' sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Parteien frei über die Durchführung der Transaktion und die damit verbundene Veränderung der Eigentumsrechte entscheiden können.<ref>Ihlau ua (2013), S. 18.</ref>
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''Systematisierung der Bewertungsanlässe:''<ref>Ihlau ua (2013), S. 19.</ref>
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| '''nicht transaktionsbezogen'''
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| style="text-align:center" | '''Dominiert'''
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| [[Unternehmenskauf|Kauf]] / [[Unternehmensverkauf|Verkauf von Unternehmen]]
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| Ausscheiden eines Gesellschafters (tatsächliche Transaktion)
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| Steuerliche Anlässe
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| [[Fairness Opinion]]
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| Familien-/erbrechtliche Auseinandersetzungen (fiktive Transaktion)
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| [[Bewertung (Rechnungswesen)|Ermittlung von Bilanzansätzen]]
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| [[Management-Buy-out|MBO]] / [[Management-Buy-in|MBI]]
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| Aktien- und umwandlungsrechtliche Bewertungsanlässe
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| Sanierung
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| Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft
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| [[Finanzierung|Zuführung von Eigen-/ Fremdkapital]]
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| Kreditwürdigkeitsprüfung
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# Eigner verbleibt im Unternehmen
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# Eigner verlässt das Unternehmen
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In letzterem Fall ist insbesondere die [[übertragbare Ertragskraft|Übertragbarkeit der Ertragskraft]] zu hinterfragen. Weitere Unterschiede siehe Ihlau / Duscha (2019), S. 277 ff.
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=== Gliederung nach Bezug zu Normen ===
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* Synonyme: ''[[]]''
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Eine weitere, mögliche Kategorisierung wäre zB die Unterscheidung danach, ob die Unternehmensbewertung normorientiert oder nicht normorientiert erfolgt.
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'''Nicht normorientiert''' erfolgt die Bewertung dann, wenn sie den Zwecken einer freien, rein ökonomischen Entscheidungsvorbereitung dient. Die Bewertung dient dabei ausschließlich den Interessen des
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Auftraggebers (Investors).
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'''Normorientiert''' erfolgt die Bewertung dann, wenn sie auch die gesetzlich oder vertraglich normierten Interessen anderer Beteiligter (Gläubiger, Anleger, schutzwürdige Minderheiten, Mitgesellschafter, Fiskus etc) in einer vielfach durch die Rechtsprechung zusätzlich konkretisierten Art und Weise berücksichtigen muss. Normorientierte Bewertungen erfolgen oftmals auch über gesetzlichen Auftrag (dh, bereits das Gesetz ordnet bei bestimmten Sachverhalten verpflichtend eine Bewertung an), aufgrund des Eintrittes vertraglich geregelter Umstände oder zB auch über richterlichen oder behördlichen Auftrag.
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Nicht normorientierte Bewertungsanlässe sind zB:
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* (freiwilliger) Kauf und Verkauf von Unternehmen und Unternehmensanteilen,
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* (freiwilliger) Tausch von Unternehmensanteilen zB im Zuge von Umgründungen.
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Normorientierte Bewertungen sind zB bei folgenden Anlassfällen gegeben:
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* Festsetzung von Barabfindungen beim zwangsweisen Ausscheiden von Minderheitsgesellschaftern,
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* Gesellschafterabfindungen auf Basis gesellschaftsvertraglicher Regelungen,
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* erbrechtliche Aufteilung von Nachlassvermögen sowie Pflichtteilsbemessung,
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* Ermittlung des positiven [[Verkehrswert]]es bei Umgründungen
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Die Verknüpfung an eine Norm kann dazu führen, dass es zu einer Abweichung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kommen kann.<ref>Vgl. Aschauer / Purtscher (2011), S. 104 f.</ref>
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''siehe auch [[Normwert]]''
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== Wertfindungsanlass ==
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Wertfindungsanlass]] ändern. -->
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* Synonyme: ''[[]]''
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''siehe auch-> [[]]'' -->
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In der [[vereinfachte Wertfindung|vereinfachten Wertfindung]] nach KFS/BW1 E5 (2017) wird der Bewertungsanlass als '''Wertfindungsanlass''' bezeichnet. Ansonsten bestehen keine Unterschiede.
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<u>Weblinks</u>
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== Literatur ==
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<!-- === Gesetz ===
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=== Erlässe ===
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=== Fachgutachten ===
 
=== Fachgutachten ===
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* KFS/BW 1 Rz. 14;
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* IDW S1 Rz. 8 ff;
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=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
=== Judikatur ===
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<!-- " *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small> -->
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* Aschauer / Purtscher (2023), S. 93 f;
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* Bachl (2018), S. 3 ff;
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* Fleischer / Hüttemann (2015), S. 52;
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* Ihlau / Duscha (2019), S. 22 ff;
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* Kranebitter / Maier (2017), S. 4 ff;
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* Mandl / Rabel (1997), S. 12 ff;
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* Peemöller (2019), S. 19 ff;
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* Petersen u.a. (2022); S. 35;
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* Wollny (2018), S. 7 ff;
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<!-- === Judikatur ===
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=== Unterlage(n) ===
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* Hager: ''"Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung"'', [[Datei:BewAZ.pdf]], Stand Nov. 2023, S. 2 ff;
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* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Okt. 2020, S. 4;
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* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
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<!-- === Folien ===
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]]''
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<!-- , [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste englische Fachausdrücke]],
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[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]] -->
  
 
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
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''siehe auch-> [[Liste der verwendeten Literatur]]''
 
''siehe auch-> [[Liste der verwendeten Literatur]]''
  
== Weblinks ==
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<!-- == Weblinks ==-->
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]]
 
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-----------------
 
Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
 
 
Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende ''Zweckadäquanzprinzip'', das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckermittlung'' heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
------------
 
 
aus Aschauer/Purtscher 2011, S. 100f
 
4.3" ''Bewertungsanlässe''
 
Die Bewertung eines Unternehmens kann aus vielfältigen Gründen erforderlich
 
sein. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Bewertungsanlässe bietet das
 
deutsche Fachgutachten IDW S 1:
 
• freiwilZige'~ Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen
 
Kauf/Verkauf von Unternehmen
 
Fusionen
 
Eigen- oder Fremdkapitalzuführung
 
103 Aschauer (2010), S. 13 ff.
 
104 KFS/BW 1 Tz (112).
 
Grundlagen zur Unternehmensbewertung
 
Sacheinlagen von Unternehmens anteilen
 
Management Buy Outs
 
wertorientierte Managementkonzepte
 
• Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung
 
Kaufpreis allokation
 
- Beteiligungsbewertung
 
- Impairmenttest
 
• Unternehmens bewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher
 
Grundlagen
 
Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out)
 
Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung
 
oder Spaltung
 
Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
 
Erbauseinandersetzungen, Erbteilung
 
Abfindungsfälle im Familienrecht
 
Die obigen Bewertungsanlässe unterscheiden sich durch gewisse Kriterien, die
 
für die Bewertung beachtlich sind. Bei Bewertungsanlässen im Rahmen unternehmerischer
 
Initiativen und bei Bewertungsanlässe auf grund gesetzlicher Vorschriften
 
bzw.,vertraglicher Grundlagen, anders als bei Bewertungen für Zwecke
 
der Rechnungslegung, handelt es sich um sog. transaktionsbezogene Bewertungsanlässe.
 
Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe sind auf eine Übertragung
 
der Eigentumsverhältnisse gerichtet. Ein weiteres wichtiges Kennzeichen
 
von Unternehmensbewertungen auf grund gesetzlicher Vorschriften, im Gegensatz
 
zu freiwilligen Unternehmensbewertungen, ist dagegen, dass es sich oftmals
 
um sog. dominierte Konfliktsituationen handelt. In einer dominierten Konfliktsituation
 
kann die Übertragung des Eigentums durch eil!e Partei, ohne Einwilligung
 
der gegenüberstehenden Partei veranlasst werden. Eine solche zwangsweise
 
Eigentumsübertragung ist nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
 
Im Zuge dieser rechtlichen Bewertungsanlässe ist, auf grund der fehlenden
 
Möglichkeit einer freien Preiseinigung, ein angemessener Preis festzusetzen.
 

Aktuelle Version vom 10. März 2024, 08:03 Uhr

Der Bewertungsanlass ist der konkrete Grund für die Erstellung der Unternehmensbewertung.[1]

Aus dem konkreten Bewertungsanlass wird der typenartige typisierende Bewertungszweck abgeleitet. Der Bewertungsanlass und der darausabgeleitete Bewertungszweck sind im Gutachten anzuführen, damit dieses nachvollziehbar ist.

siehe auch-> Bewertungsprozess

Arten

Überblick Bewertungsanlässe

Die Bewertungsanlässe können folgendermaßen systematisiert werden:[2]

Freiwillige Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung Unternehmensbewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen
Kauf / Verkauf von Unternehmen Kaufpreisallokation Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out)
Fusionen Beteiligungsbewertung Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung
Eigen- oder Fremdkapitalzufuhr Impairmenttest Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
Sacheinlagen von Unternehmensanteilen Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen
Management-Buy-outs Abfindungsfälle im Familienrecht
Wertorientierte Managementkonzepte

Gliederung nach Transaktionsbezug

Häufiger zu finden ist die Anknüpfung nach dem Bezug zur Transaktion:

  • Bei nicht transaktionsbezogene Bewertungsanlässen kommt es zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnissen.[3]
  • Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe liegen grundsätzich vor, wenn die Bewertung aufgrund einer tsächlichen oder geplanten Änderung der Eigentumsverhältnisse am Bewertungsobjekt erfolgt.[4] Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe lassen sich in nicht dominierte und dominierte Bewertungsanlässe untergliedern.
    • Bei dominanten Bewertungsanlässen kann eine Partei einseitig (d.h. auch gegen den Willen der anderen Partei) die Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeiführen.[5]
    • Nicht dominierte Bewertungsanlässe sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Parteien frei über die Durchführung der Transaktion und die damit verbundene Veränderung der Eigentumsrechte entscheiden können.[6]

Systematisierung der Bewertungsanlässe:[7]

Transaktionsbezogen nicht transaktionsbezogen
Nicht dominiert Dominiert
z. B. z. B. z. B.
Kauf / Verkauf von Unternehmen Ausscheiden eines Gesellschafters (tatsächliche Transaktion) Steuerliche Anlässe
Fairness Opinion Familien-/erbrechtliche Auseinandersetzungen (fiktive Transaktion) Ermittlung von Bilanzansätzen
MBO / MBI Aktien- und umwandlungsrechtliche Bewertungsanlässe Sanierung
Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft Zuführung von Eigen-/ Fremdkapital
Börsengang Kreditwürdigkeitsprüfung

Nach dem Verbleib des bisherigen Eigners

Bei personenbezogenen Unternehmen insbesondere KMU wird bei transaktionsbezogen Bewertungsanlässen unterschieden:

  1. Eigner verbleibt im Unternehmen
  2. Eigner verlässt das Unternehmen

In letzterem Fall ist insbesondere die Übertragbarkeit der Ertragskraft zu hinterfragen. Weitere Unterschiede siehe Ihlau / Duscha (2019), S. 277 ff.

Gliederung nach Bezug zu Normen

Eine weitere, mögliche Kategorisierung wäre zB die Unterscheidung danach, ob die Unternehmensbewertung normorientiert oder nicht normorientiert erfolgt.

Nicht normorientiert erfolgt die Bewertung dann, wenn sie den Zwecken einer freien, rein ökonomischen Entscheidungsvorbereitung dient. Die Bewertung dient dabei ausschließlich den Interessen des Auftraggebers (Investors).

Normorientiert erfolgt die Bewertung dann, wenn sie auch die gesetzlich oder vertraglich normierten Interessen anderer Beteiligter (Gläubiger, Anleger, schutzwürdige Minderheiten, Mitgesellschafter, Fiskus etc) in einer vielfach durch die Rechtsprechung zusätzlich konkretisierten Art und Weise berücksichtigen muss. Normorientierte Bewertungen erfolgen oftmals auch über gesetzlichen Auftrag (dh, bereits das Gesetz ordnet bei bestimmten Sachverhalten verpflichtend eine Bewertung an), aufgrund des Eintrittes vertraglich geregelter Umstände oder zB auch über richterlichen oder behördlichen Auftrag.

Nicht normorientierte Bewertungsanlässe sind zB:

  • (freiwilliger) Kauf und Verkauf von Unternehmen und Unternehmensanteilen,
  • (freiwilliger) Tausch von Unternehmensanteilen zB im Zuge von Umgründungen.

Normorientierte Bewertungen sind zB bei folgenden Anlassfällen gegeben:

  • Festsetzung von Barabfindungen beim zwangsweisen Ausscheiden von Minderheitsgesellschaftern,
  • Gesellschafterabfindungen auf Basis gesellschaftsvertraglicher Regelungen,
  • erbrechtliche Aufteilung von Nachlassvermögen sowie Pflichtteilsbemessung,
  • Ermittlung des positiven Verkehrswertes bei Umgründungen

Die Verknüpfung an eine Norm kann dazu führen, dass es zu einer Abweichung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kommen kann.[8]

siehe auch Normwert

Wertfindungsanlass

In der vereinfachten Wertfindung nach KFS/BW1 E5 (2017) wird der Bewertungsanlass als Wertfindungsanlass bezeichnet. Ansonsten bestehen keine Unterschiede.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 14;
  • IDW S1 Rz. 8 ff;

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. 93 f;
  • Bachl (2018), S. 3 ff;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 52;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 22 ff;
  • Kranebitter / Maier (2017), S. 4 ff;
  • Mandl / Rabel (1997), S. 12 ff;
  • Peemöller (2019), S. 19 ff;
  • Petersen u.a. (2022); S. 35;
  • Wollny (2018), S. 7 ff;

Unterlage(n)

  • Hager: "Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung", Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023, S. 2 ff;
  • Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020, S. 4;
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Hager (Grundbegriffe), S. 3.
  2. Aschauer / Purtscher (2011), S. 101.
  3. Mandl / Rabel (1997), S. 13.
  4. Mandl / Rabel (1997), S. 13.
  5. Mandl / Rabel (1997), S. 13.
  6. Ihlau ua (2013), S. 18.
  7. Ihlau ua (2013), S. 19.
  8. Vgl. Aschauer / Purtscher (2011), S. 104 f.

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur