Kapitalgesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Aktiengesellschaft)
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Zeile 34: Zeile 34:
 
Die '''Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)''' ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.<ref>Rieder / Huemer (2016), S. 229</ref>
 
Die '''Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)''' ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.<ref>Rieder / Huemer (2016), S. 229</ref>
  
Das Nennkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das '''Stammkapital''' ist in [[GmbH-Anteil|Stammeinlagen]] geteilt, das im Eigentum der Gesellschafter steht. Die Anteilseigner treffen im der [https://de.wikipedia.org/wiki/Generalversammlung Generalversammlung] Entscheidungen. Die Leitung des Unternehmens haben die [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung_(Deutschland) Geschäftsführer]. Diese werden (uU) vom  
+
Das Nennkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das [[Stammkapital]] ist in [[GmbH-Anteil|Stammeinlagen]] geteilt, das im Eigentum der Gesellschafter steht. Die Anteilseigner treffen im der [https://de.wikipedia.org/wiki/Generalversammlung Generalversammlung] Entscheidungen. Die Leitung des Unternehmens haben die [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung_(Deutschland) Geschäftsführer]. Diese werden (uU) vom  
 
[https://de.wikipedia.org/wiki/Aufsichtsrat Aufsichtsrat]]<ref>Bei Überschreiten bestimmter Grenzen obligatorisch, § 29 GmbHG</ref>  kontrolliert.
 
[https://de.wikipedia.org/wiki/Aufsichtsrat Aufsichtsrat]]<ref>Bei Überschreiten bestimmter Grenzen obligatorisch, § 29 GmbHG</ref>  kontrolliert.
  

Version vom 26. Oktober 2020, 05:06 Uhr

Die Kapitalgesellschaft ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaft des privaten Rechts, deren Mitglieder einen gemeinsamen meist wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie ist eine juristische Person.[1]

Wichtig ist das Trennungsprinzip und die Drittorganschaft. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, sie können daher nur durch ihre Organe handeln.

Durch die begrenzte Haftung seiner Mitglieder gibt es bei Kapitalgesellschaften viele Gläubigerschutzbestimmungen.

Arten

In Österreich zugelassene Rechtsformen:

Rechtsformen anderer Länder[2] alphabetisch sortiert

Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften.[4]

Das Nennkapital der Aktiengesellschaft, das Grundkapital, ist in Aktien geteilt, das im Eigentum der Aktionäre steht. Die Aktionäre treffen in der Hauptversammlung Entscheidungen. Die Leitung des Unternehmens hat der Vorstand dieser wird vom Aufsichtsrat und (uU) einem Beirat kontrolliert. Die Gesamtheit der Entscheidungsträger wird als Organ bezeichnet.

Die Bedeutung der Aktiengesellschaft beruht weniger in der Zahl der Unternehmen, sondern im Umstand dass Aktien an Börsen gehandelt werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[5]

Das Nennkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Stammkapital ist in Stammeinlagen geteilt, das im Eigentum der Gesellschafter steht. Die Anteilseigner treffen im der Generalversammlung Entscheidungen. Die Leitung des Unternehmens haben die Geschäftsführer. Diese werden (uU) vom Aufsichtsrat][6] kontrolliert.

Rieder / Huemer (2016), S. 229 führen auch den Abschlussprüfer als Organ an.

Organe

siehe auch -> Organ

Es gibt:

  • obligatorische (verpflichtende) Organe
    • AG: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung,
    • GmbH: Geschäftsführer, Generalversammlung
  • fakultative (freiwillige) Organe
    • AG: Beirat
    • GmbH: idR Aufsichtsrat [7]

Größenklassen

§ 221 UGB regelt die Größenklasse von Kapitalgesellschaften, diese gelten auch für verdeckte Kapitalgesellschaften. Die Abgrenzung erfolgt bei Überschreiten von zwei der drei Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren und tritt im Folgejahr ein.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlös[8] Arbeitnehmer[9] Bemerkung
Kleinstkapitalgesellschaften 350 TEUR 700 TEUR 10 keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaft 5 MEUR 10 MEUR 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften 20 MEUR 40 MEUR 250
Große Kapitalgesellschaften bei Überschreiten von 2 der drei Grenzen Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1)

Rechnungswesen

Viele Bestimmungen des externen Rechnungswesesens gelten nur Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften (sogenannte verdeckte Kapitalgesellschaften) und sind zumeist von Größenkriterien abhängig.

Dies betrifft:

Literatur

Gesetz

  • AktG
  • GmbHG
  • UGB

Fachliteratur

  • Artmann ua (2015)
  • Artmann ua (2016)
  • Kastner ua (1990)
  • Rieder / Huemer (2016)

Unterlage(n)

  • Hager: Bewertungsobjekt, Stand Oktober 2020

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Kapitalgesellschaft, abgefragt 11.10.2020
  2. Eine sehr vollständige Liste findet sich auf Wiki.en, Stichwort: List of legal entity types by country, abgefragt 11.10.2020
  3. Kann je nach Bundesstaat als Kapital- oder Personengesellschaft ausgestaltet sein.
  4. § 1 AktG
  5. Rieder / Huemer (2016), S. 229
  6. Bei Überschreiten bestimmter Grenzen obligatorisch, § 29 GmbHG
  7. Zur Aufsichtsratspflicht vgl. Wikipedia, Stichwort: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreich), abgefragt 12.10.2020
  8. In zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  9. Im Jahresdurchschnitt