Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden. Solche Verhaltensnormen entstehen entweder als Gewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder als gesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder von satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen. | + | <s>Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden. Solche Verhaltensnormen entstehen entweder als Gewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder als gesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder von satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen. </s> |
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− | Die (Gesamt)Rechtsordnung wird auch als Recht im objektiven Sinn bezeichnet; kurz: das Recht im objektiven Sinn ist die Rechtsordnung. Gemeint ist damit jenes Recht, das ein Staat „für alle” seine Bürger/innen bereitstellt, damit diese davon Gebrauch machen können; und zwar zunächst nur abstrakt bereitstellt, dh noch ohne konkrete Zuordnung an bestimmte Rechtssubjekte, also zB für Frau A. | + | <s>Die (Gesamt)Rechtsordnung wird auch als Recht im objektiven Sinn bezeichnet; kurz: das Recht im objektiven Sinn ist die Rechtsordnung. Gemeint ist damit jenes Recht, das ein Staat „für alle” seine Bürger/innen bereitstellt, damit diese davon Gebrauch machen können; und zwar zunächst nur abstrakt bereitstellt, dh noch ohne konkrete Zuordnung an bestimmte Rechtssubjekte, also zB für Frau A. |
Recht im objektiven Sinn | Recht im objektiven Sinn | ||
− | Dem Recht im objektiven Sinn wird das – aus der jeweiligen Rechtsordnung erfließende, aus ihr abgeleitete – Recht im subjektiven Sinn gegenübergestellt. Man könnte es auch als konkretisiertes Recht im objektiven Sinn bezeichnen. – Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um. | + | Dem Recht im objektiven Sinn wird das – aus der jeweiligen Rechtsordnung erfließende, aus ihr abgeleitete – Recht im subjektiven Sinn gegenübergestellt. Man könnte es auch als konkretisiertes Recht im objektiven Sinn bezeichnen. – Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um.</s> |
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+ | Als Rechtsordnung <s>(oder Rechtssystem)</s> bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen [[objektives Recht|objektiven Rechts]] <s>in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates</s>. Neben dem durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Legislative] gesetzten Recht <s>(Rechtsetzung)</s> '''ev ergänzen (Gesetz/VO)''' gehört <s>zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze</s> auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Gesetzesauslegung] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative Judikative] <s>(Rechtspflege)</s>, sowie die Durchsetzung des [[subjektives Recht|Rechts]] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive Exekutive] (die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsgewalt Staatsgewalt]).<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung], abgefragt 9.10.2022.</ref> | ||
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* Öffentliches Recht iwS:<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung]. Laut [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Wikipedia, Stichwort: Privatrecht] werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 9.10.2022.</ref> | * Öffentliches Recht iwS:<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung]. Laut [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Wikipedia, Stichwort: Privatrecht] werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 9.10.2022.</ref> | ||
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsrecht Verfassungsrecht] | :* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsrecht Verfassungsrecht] | ||
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:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht] | :* [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht] | ||
− | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Privatrecht] | + | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Privatrecht] '''link auf Kapitel''' |
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Version vom 9. Oktober 2022, 07:12 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]
siehe auch-> Recht (Begriff)
Rechtsordnung
- Weiterleitung: lö
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht
Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden. Solche Verhaltensnormen entstehen entweder als Gewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder als gesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder von satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
Die (Gesamt)Rechtsordnung wird auch als Recht im objektiven Sinn bezeichnet; kurz: das Recht im objektiven Sinn ist die Rechtsordnung. Gemeint ist damit jenes Recht, das ein Staat „für alle” seine Bürger/innen bereitstellt, damit diese davon Gebrauch machen können; und zwar zunächst nur abstrakt bereitstellt, dh noch ohne konkrete Zuordnung an bestimmte Rechtssubjekte, also zB für Frau A.
Recht im objektiven Sinn Dem Recht im objektiven Sinn wird das – aus der jeweiligen Rechtsordnung erfließende, aus ihr abgeleitete – Recht im subjektiven Sinn gegenübergestellt. Man könnte es auch als konkretisiertes Recht im objektiven Sinn bezeichnen. – Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um.
eigene
Als Rechtsordnung (oder Rechtssystem) bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative (Rechtspflege), sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]
Arten:
- Öffentliches Recht iwS:[7]
- Verfassungsrecht
- Öffentliches Recht (ieS) link auf Kapitel
- Strafrecht
- Privatrecht link auf Kapitel
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht </u>
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung </u>
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;
Einzelnachweise
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 9.10.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 9.10.2022.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 9.10.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung
[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]