Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Die Verkehrsteuer (auch Verkehrssteuer) ist eine Steuer, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirt-schaftsverkehr erhoben wird. Sie knüpft an die Übertragung von Gütern im Rechtsverkehr an, also Leis-tungsaustausch auf Grundlage von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften, und nicht an bloße Realakte, wie Verbrauch oder Aufwand, aber auch an Vorgänge wie z. B. das Halten eines Kraftfahrzeuges. | ||
+ | Arten der Verkehrsteuern: | ||
+ | • Rechtsverkehrsteuer | ||
+ | • Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer) (nicht in der Schweiz) | ||
+ | • Grunderwerbsteuer | ||
+ | • Rennwett- und Lotteriesteuer | ||
+ | • Spielbankabgabe | ||
+ | • Versicherungssteuer | ||
+ | • Finanztransaktionssteuer, Kapitalverkehrsteuer | ||
+ | • Feuerschutzsteuer | ||
+ | • Schankerlaubnissteuer | ||
+ | • Zoll | ||
+ | • diverse Abgaben | ||
+ | Weggefallene Steuern | ||
+ | • Wechselsteuer zum 1. Januar 1992 | ||
+ | https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verkehrsteuern-47932 | ||
+ | Zusammenfassende Bezeichnung für die Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. Im Gegensatz zu den Besitzsteuern ist für ihre Entstehung die Erfolgserzielung aus dem volkswirtschaftlichen Güter- und Leistungsverkehr ohne Bedeutung. | ||
+ | Im Einzelnen rechnet man zu Verkehrsteuern: die Umsatzsteuer („allgemeine Verkehrsteuern“) sowie die große Gruppe der „speziellen Verkehrsteuern“, z.B. Kapitalverkehrsteuern (Gesellschaftsteuer und Bör-senumsatzsteuer), Wechselsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer, Beförde-rungsteuer (am 1.1.1968 aufgehoben), Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungs- und Feuerschutzsteuer. Durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22.2.1990 (BGBl. I 266) wurden die Gesellschaft-, Börsenum-satz- und Wechselsteuer abgeschafft. | ||
+ | 1. Benutzt einen anderen Verkehrsteuerbegriff. Der Finanzwissenschaft erscheint der Verkehrsbegriff der Steuerrechtswissenschaft unpräzise, da | ||
+ | (1) wenn nach steuerrechtlicher Auffassung „Rechtsverkehrs- und Tauschakte“ die Steuergegenstände der Verkehrsteuern sind, das Halten und Nutzen eines Gebrauchs- und Vermögensgegenstandes (z.B. des Kraftfahrzeugs) nicht zu den Verkehrsteuern gerechnet werden darf; | ||
+ | (2) die Bezeichnung der seinerzeitigen Beförderungsteuer als Verkehrsteuer irreführend ist, es liegt kein Rechtsverkehrsakt, sondern ein ökonomischer Produktionsakt (Beförderungsleistung) zugrunde; | ||
+ | (3) die Akte der Ertrags- und Einkommenserzielung, die von eigenen Steuern erfasst werden, zugleich immer „Rechtsverkehrsakte“ und somit alle Steuerarten als Verkehrsteuern aus der rechtlichen Sicht zu verstehen sind. Grunderwerbsteuer fließt Ländern und Gemeinden zu; alle übrigen Verkehrsteuern sind Bundessteuern. | ||
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+ | 2. Steuersystematisch ist die gleichzeitige Existenz von Umsatzsteuer und Verkehrsteuern von Interesse; das Problem ist dadurch gelöst, dass sämtliche Verkehrsteuern von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit sind. | ||
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+ | 3. Beurteilung: Die speziellen Verkehrsteuern werden negativ beurteilt, da sie in bes. historischen Situa-tionen aus fiskalischen Gründen eingeführt wurden, heute den ihnen damals beigelegten Nebenzweck verlo-ren haben und außerdem den Kapital- und Güteraustausch behindern. Der Verkehrsteuerbegriff wird in finanzwissenschaftlicher Sicht daher neuerdings allenfalls für „Steuern auf den Kapital- und Zahlungsver-kehr“ verwendet, die eine eigene Gruppe in der Steuerklassifikation außerhalb der Verkehrsteuern darstel-len. In allen Fällen des Kapital- und Zahlungsverkehrs handelt es sich entweder um einen Eigentümerwech-sel (Erwerb von Grundstücken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften) oder um Zahlungsweisen bzw. Kre-ditaufnahme (Wechselfinanzierung). Demnach zählt die Finanzwissenschaft zu den Verkehrsteuern nur Grunderwerb-, Gesellschaft-, Börsenumsatz- und Wechselsteuer, nicht Feuerschutz- und Versicherungsteu-er. Die nach ökonomischem und finanzwissenschaftlichem Verständnis als Verkehrsteuern zu bezeichnen-den Steuerarten kennzeichnet gleichermaßen eine „Gliedsteuerbeziehung“ zur Umsatzsteuer (mehrgliedrige Steuern); die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände sind von der Umsatzsteuer befreit. | ||
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+ | Vgl. auch Verbrauchsbesteuerung. | ||
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+ | bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegen-stand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. | ||
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Version vom 11. Dezember 2022, 05:17 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Begriff (lö)
- 2 Bedeutung
- 3 Anknüpfung der Steuer
- 4 Steuerarten
- 5 Steuern im Rechnungswesen
- 6 Steuern in der Unternehmensbewertung
- 7 Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung
- 8 Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
- 9 NN
- 10 Neu
- 11 NN
- 12 NN
- 13 Literatur
- 14 Weblinks
- 15 Einzelnachweise
- 16 Alt
- 17 Weblinks
- 18 Einzelnachweise
- 19
Übertrag
Begriff (lö)
- Weiterleitung: Abgabe, Beitrag, Gebühr,
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
Steuer ist eine Geldleistung an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung.[1]
Als Steuer (früher auch Taxe) wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen steuerpflichtigen Personen – was sowohl natürliche als auch juristische Personen einschließt – auferlegt. Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand[1] der Steuerpflicht erfüllen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.
St4 Abgaben ist der finanzwissenschaftliche Oberbegriff für:[2]
- Steuern,
- Beiträge und
- Gebühren.
Steuer ist eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.[3]
Beitrag ist eine Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung dieser Einrichtung ein besonderes Interesse hat.[4]
Gebühr ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch ge-nommene Leistung einer Gebietskörperschaft.[5]
Die finanzwissenschaftliche Definitionen werden im Steuerrecht nur teilweise übernommen. Während § 3 Abs. 1 (d)AO eine Legaldefinition enthält, zählen § 3 BAO und § 2 FinStrG nur die betroffenen Abgaben auf. Satz lö?[6]
eigene Der Begriff bezeichnet:
Begriff bedeutet.
Bedeutung
erg / lö
Anknüpfung der Steuer
hlf (lö)
- Weiterleitung:
alt
- Weiterleitung: Transparenzprinzip, Trennungsprinzip ev jeweils &(Ertragsteuer)
eigene Steuersubjekt (Steuerschuldner) ist derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete.[10] Um Steuersubjekt zu sein ist die steuerliche Rechtsfähigkeit erforderlich, diese ist nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit gleichzusetzen und richtet sich nach den Einzelgesetzen. Personengesellschaften sind teilrechtsfähig, da sie zwar zB bei der Umsatzsteuer, nicht jedoch bei den Ertragsteuern Steuersubjekt sein können. Sie sind daher transparent.[11]
Steuerträger ist derjenige der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (zB bei der USt der Kunde nicht der Unternehmer. [12]
Entrichtungspflichtiger ist derjenige der die Steuer abzuführen hat.[13]
Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt der [Ertragsteuer]] ist, unterscheidet man
- Transparenzprinzip
- Trennungsprinzip stimmt nicht ganz
Trennungsprinzip
Teilüberschrift ev lö
- Weiterleitung: Trennungsprinzip
alt ex [1] besser nicht in Weblink
eigene Beim Trennungsprinzip wird zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterschieden. Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Eine Konsequenz des Trennungsprinzips ist die verdeckte Ausschüttung bzw. die verdeckte Einlage.[17]
(Durchgriffs-)Transparenzprinzip
- Weiterleitung: ev Durchgriffsprinzip, Transparenzprinzip
alt
ex [2] ev nicht in Weblink
eigene Beim Durchgriffs- / Transparenzprinzip wird die Gesellschaft nicht als Steuersubjekt behandelt, sondern anteilig der Gesellschafter.[21]
fe Bilanzbündel
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Steuerarten
hlf (lö)
Im Steuerrecht werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung.[28]
Steuerklassifikation: [29]
nach Verteilung des Steueraufkommens | Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern |
nach Gegenstand der Besteuerung | Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern) |
nach der Art der Erhebung | laufend bzw. einmalig erhobene Steuern |
Nach der Berechnung | Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern |
Nach der Umwälzung | Direkte und indirekte Steuern |
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung sortierung entsprechend Kapitel ändern | Ertragsteuern Vermögensteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern |
Personen(Subjekt-)steuern sind Steuern, bei denen Steuergegenstand und -höhe durch personenpersonenbezogene Merkmale bestimmt sind. Personensteuern sind gem. § 20 EstG nicht abzugsfähig. Personensteuern sind: ESt, KSt, VSt (bis 1993), ErbSt (bis 2009).[30]
Sach(Objekt)steuern die Höhe der Steuer wird durch objektive Merkmale bestimmt.[31]
Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch der Steuerträger. Bei den indirekten Steuern stimmen die beiden nicht überein. Die tatsächliche Überwälzung hängt aber von den Marktgegebenheiten ab.[32]
Ertragsteuer
- Weiterleitung: Ertragsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Unterlage
https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Kostensteuern nicht zu Weblink
eigene Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.
Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[36] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die USt eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Einkommensteuer | EStG 1988 [3] EStR 2000 [4] |
(d)EStG [5] EStR (vgl. EStH 2020 [6]) |
Körperschaftsteuer | KStG 1988 [7] KStR 2013 [8] |
(d)KStG [9] KStDVO (vgl. KStH 2022) |
Gewerbesteuer | fe Dat Auslaufen | (d)GewStG [10] |
fe KESt, ev erg Hinweis Einkommensentstehung
Verkehrsteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt ==== Verkehrsteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsteuer
Unterlage https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsteuer Die Verkehrsteuer (auch Verkehrssteuer) ist eine Steuer, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirt-schaftsverkehr erhoben wird. Sie knüpft an die Übertragung von Gütern im Rechtsverkehr an, also Leis-tungsaustausch auf Grundlage von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften, und nicht an bloße Realakte, wie Verbrauch oder Aufwand, aber auch an Vorgänge wie z. B. das Halten eines Kraftfahrzeuges. Arten der Verkehrsteuern: • Rechtsverkehrsteuer • Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer) (nicht in der Schweiz) • Grunderwerbsteuer • Rennwett- und Lotteriesteuer • Spielbankabgabe • Versicherungssteuer • Finanztransaktionssteuer, Kapitalverkehrsteuer • Feuerschutzsteuer • Schankerlaubnissteuer • Zoll • diverse Abgaben Weggefallene Steuern • Wechselsteuer zum 1. Januar 1992 https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verkehrsteuern-47932 Zusammenfassende Bezeichnung für die Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. Im Gegensatz zu den Besitzsteuern ist für ihre Entstehung die Erfolgserzielung aus dem volkswirtschaftlichen Güter- und Leistungsverkehr ohne Bedeutung. Im Einzelnen rechnet man zu Verkehrsteuern: die Umsatzsteuer („allgemeine Verkehrsteuern“) sowie die große Gruppe der „speziellen Verkehrsteuern“, z.B. Kapitalverkehrsteuern (Gesellschaftsteuer und Bör-senumsatzsteuer), Wechselsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer, Beförde-rungsteuer (am 1.1.1968 aufgehoben), Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungs- und Feuerschutzsteuer. Durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22.2.1990 (BGBl. I 266) wurden die Gesellschaft-, Börsenum-satz- und Wechselsteuer abgeschafft. 1. Benutzt einen anderen Verkehrsteuerbegriff. Der Finanzwissenschaft erscheint der Verkehrsbegriff der Steuerrechtswissenschaft unpräzise, da (1) wenn nach steuerrechtlicher Auffassung „Rechtsverkehrs- und Tauschakte“ die Steuergegenstände der Verkehrsteuern sind, das Halten und Nutzen eines Gebrauchs- und Vermögensgegenstandes (z.B. des Kraftfahrzeugs) nicht zu den Verkehrsteuern gerechnet werden darf; (2) die Bezeichnung der seinerzeitigen Beförderungsteuer als Verkehrsteuer irreführend ist, es liegt kein Rechtsverkehrsakt, sondern ein ökonomischer Produktionsakt (Beförderungsleistung) zugrunde; (3) die Akte der Ertrags- und Einkommenserzielung, die von eigenen Steuern erfasst werden, zugleich immer „Rechtsverkehrsakte“ und somit alle Steuerarten als Verkehrsteuern aus der rechtlichen Sicht zu verstehen sind. Grunderwerbsteuer fließt Ländern und Gemeinden zu; alle übrigen Verkehrsteuern sind Bundessteuern.
2. Steuersystematisch ist die gleichzeitige Existenz von Umsatzsteuer und Verkehrsteuern von Interesse; das Problem ist dadurch gelöst, dass sämtliche Verkehrsteuern von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit sind.
3. Beurteilung: Die speziellen Verkehrsteuern werden negativ beurteilt, da sie in bes. historischen Situa-tionen aus fiskalischen Gründen eingeführt wurden, heute den ihnen damals beigelegten Nebenzweck verlo-ren haben und außerdem den Kapital- und Güteraustausch behindern. Der Verkehrsteuerbegriff wird in finanzwissenschaftlicher Sicht daher neuerdings allenfalls für „Steuern auf den Kapital- und Zahlungsver-kehr“ verwendet, die eine eigene Gruppe in der Steuerklassifikation außerhalb der Verkehrsteuern darstel-len. In allen Fällen des Kapital- und Zahlungsverkehrs handelt es sich entweder um einen Eigentümerwech-sel (Erwerb von Grundstücken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften) oder um Zahlungsweisen bzw. Kre-ditaufnahme (Wechselfinanzierung). Demnach zählt die Finanzwissenschaft zu den Verkehrsteuern nur Grunderwerb-, Gesellschaft-, Börsenumsatz- und Wechselsteuer, nicht Feuerschutz- und Versicherungsteu-er. Die nach ökonomischem und finanzwissenschaftlichem Verständnis als Verkehrsteuern zu bezeichnen-den Steuerarten kennzeichnet gleichermaßen eine „Gliedsteuerbeziehung“ zur Umsatzsteuer (mehrgliedrige Steuern); die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände sind von der Umsatzsteuer befreit.
Vgl. auch Verbrauchsbesteuerung. Verkehrsteuer: bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegen-stand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung.
eigene
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Verbrauchsteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt ==== Verbrauchsteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer
eigene
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Vermögensteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt ==== Vermögensteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensteuer betrifft die VSt
eigene
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Steuern im Rechnungswesen
siehe auch-> Jahresabschluss, Kontenrahmen
Steuern können zu Erfolgsauswirkungen haben oder nur Durchlaufer ev besser Durchlaufcharakter sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 bzw. 231 UGB link sowie den Einheitskontenrahmen.
Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:
- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[49]
- Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte): zB Arbeitgeberanteile; *)
- Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge): zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *)
- Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)[50]
- Konto 710 – 714 (mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern): zB Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern; *)
- Konto 715 – 718 (sonstige Steuern und mit Steuern in Zusammenhang stehende Aufwendungen): zB Grundsteuer *)
- Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): zB Körperschaftsteuer (KSt), Kapitalertragsteuer (KESt) nur wenn von Unternehmen zu tragen,[52] nicht für Ausschüttungen ev als FN, nicht Einkommensteuer, diese wird über Entnahme verrechnet, Gewerbeertragsteuer (GwSt)[53] link, Hinweis *)
- sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [54]
- Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.
Steuern finden sich in der Bilanz:
- sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (Akt/2/B/4)[55]
- Konto 250 – 259 (Forderungen aus der Abgabenverrechnung): zB Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuerguthaben, aktivierte Körperschaftsteuer bzw. Kapitalertragsteuer; *)
- Aktive latente Steuern (Akt/2/D)[56]
- Konto 298 (Aktive latente Steuern)
- Steuerrückstellungen (Pass/B/3)[57]
- Konto 302 (Steuerrückstellungen)
- Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern) *)
- sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (Pass/C/8)[58]
- Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern): Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, Zoll; *)
- sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Pass/C/8)[59]
- Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit): zB Krankenkassen; *)
- Eigenkapital (Pass/A), [60]
- Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften): Einkommensteuer
Steuern in der Unternehmensbewertung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Fe Kap
- Vereinfachung
- Transaktionsbedingte Steuern
alt
eigene
Unternehmenssteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
In der Unternehmensbewertung werden bei den Ertragsteuern zwischen den Unternehmensteuern (Ertragsteuern die auf den laufenden Betrieb des Unternehmens entfallen) und persönliche Ertragsteuern (Ertragsteuern die auf die Ausschüttung an die Eigentümer entfallen.
Die persönlichen Ertragsteuern können vereinfachend entfallen.
eigene Das folgende Kapitel befasst sich mit der Frage welche Auswirkungen die Steuern auf die Unternehmensbewertung haben.
- Ertragsteuern: dabei wird unterschieden zwischen
- Unternehmenssteuern und den
- persönlichen Ertragsteuern; links
- sonstige Steuern (inkl. USt)
(persönliche) Ertragsteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
sonstige Steuern (incl. USt)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung
ev eigene Seite und hier nur Kurzfassung
- Weiterleitung: ??? - Kategorie:
- Unternehmensbewertung
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt Siehe auch
- Besteuerungsäquivalenz
- Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#ex Zi-EK 1.1. (Typisierung)
- Hager (2014a) Vereinfachung Ö
alt aus * Hager (2014a), S. 1127: 6. Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung
Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.33)
Bei der Berücksichtigung ist zwischen Unternehmenssteuern und persönlicher Ertragsteuer des Gesellschafters einerseits und der Berechnung bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen andererseits zu unterscheiden. Dass Unternehmenssteuern abzuziehen sind, war nie strittig. Fraglich ist die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer.
Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.34) Wie schon bisher kann bei Kapitalgesellschaften vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.35)
Keine Vereinfachung war bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorgesehen. Laut Rz. 86 des Fachgutachtens sind diese nun wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).
Die Anwendung des Tax-CAPM sollte nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.36)
33) Vgl. Rz. 109 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 34) Vgl. Rz. 83 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 35) Vgl. Rz. 84 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 36) Vgl. Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen, Tax Amortization Benefit (TAB)
alt
- Baldauf / Pummerer: „Transaktionsbedingte Ertragsteuern bei der Bewertung personenbezogener Unternehmen“, RWZ 2006/77
- Mandl / Rabel: „Gegenüberstellung der neuen Fachgutachten IDW S 1 und KFS BW 1“, RWZ 2006/33
- Wagner: „Unterschiedliche Wirkungen bewertungsbedingter und transaktionsbedingter latenter Ertragsteuern“, WPg 2008, 834
- Pummerer: „Unternehmensbewertung für KMU“, Linde 2015 zitiert: Pummerer (2015), S. 146 ff;
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Neu
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2018),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015),
Ihlau / Duscha (2019),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- WPH-Edition (2018), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: "Ermittlung und Bedeutung von Ratings", Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: "Brutto- oder Nettounternehmenswert", Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: "Shareholder Value", Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: "Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung", Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: "Geldflussrechnung", Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: "Fiktive Anschaffungskosten", Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: "Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung", Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: "Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet", Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: "Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung", Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: "Ermittlung des Unternehmerlohns", Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: "Liquidationswert", Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Jan. 2018;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.12.2022;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.12.2022;
Einzelnachweise
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuer, abgefragt 12.1.2020
- ↑
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Ruppe II (2006) Rz. 459.
- ↑ Ruppe II (2006) Rz. 460.
- ↑ Vgl. Ruppe II (2006) Rz. 461.
- ↑ Vgl. Ruppe II (2006) Rz. 461.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007)Rz. 902.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Vgl. Doralt / Rupe I (2007) Rz. 902.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerklassifikation, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 10.12.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
- ↑ Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
- ↑ In Österreich 1994 aufgehoben.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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Alt
Weblinks
- Steuer bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
- Steuerrecht bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020