Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wirtschaftliche Eigentümer Register: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Einsicht in das Register wird für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen, weitestgehend automatisch über das Unternehmensservice Portal des Bundes freigeschaltet. Dabei handelt es sich um:
 
Die Einsicht in das Register wird für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen, weitestgehend automatisch über das Unternehmensservice Portal des Bundes freigeschaltet. Dabei handelt es sich um:
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Die Einsicht wird über amtssignierte Auszüge gewährt, wobei zwei verschiedene Auszüge zur Verfügung stehen: Der einfache Auszug gemäß § 9 Abs. 4 und der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG. Die Besonderheit der erweiterten Auszüge liegt darin, dass diese eine automatisationsunterstützte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters enthalten. Zudem kann in ein von einem Rechtsträger übermitteltes Compliance-Package Einsicht genommen werden, das die für die Feststellung und Überprüfung erforderlichen Dokumente enthält.
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Die Einsicht wird über amtssignierte Auszüge gewährt, wobei zwei verschiedene Auszüge zur Verfügung stehen: Der einfache Auszug gemäß § 9 Abs. 4 und der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG. Die Besonderheit der erweiterten Auszüge liegt darin, dass diese eine automatisationsunterstützte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters enthalten. Zudem kann in ein von einem Rechtsträger übermitteltes Compliance-Package Einsicht genommen werden, das die für die Feststellung und Überprüfung erforderlichen Dokumente enthält. -->
  
 
Seit dem 10. Jänner 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.
 
Seit dem 10. Jänner 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.
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Bei einer besonderen Gefährdungslage kann eine Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG direkt bei der Registerbehörde postalisch oder mittels E-Mail an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at eingebracht werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine ausführliche Begründung und Unterlagen bei, die das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlichen Eigentümers darlegen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs unter „Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG“.
 
Bei einer besonderen Gefährdungslage kann eine Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG direkt bei der Registerbehörde postalisch oder mittels E-Mail an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at eingebracht werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine ausführliche Begründung und Unterlagen bei, die das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlichen Eigentümers darlegen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs unter „Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG“.
  
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Einsicht in das Register ist über das USP für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen.
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Einsicht in das Register ist über das USP für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. -->
  
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Einsicht durch Behörden
 
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Das Einsichtsrecht durch Behörden nach § 12 WiEReG umfasst eine sehr große Zahl an Behörden in Österreich, so z. B.: die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die FMA, zuständige Landesbehörden, Kammern im Rahmen der Aufsicht über bestimmte Mitglieder, Bezirksverwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke, Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, die Österreichische Nationalbank, der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsbehörden (Polizei) für Zwecke der Sicherheitspolizei.  
 
Das Einsichtsrecht durch Behörden nach § 12 WiEReG umfasst eine sehr große Zahl an Behörden in Österreich, so z. B.: die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die FMA, zuständige Landesbehörden, Kammern im Rahmen der Aufsicht über bestimmte Mitglieder, Bezirksverwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke, Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, die Österreichische Nationalbank, der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsbehörden (Polizei) für Zwecke der Sicherheitspolizei.  
 
 
  
 
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Einsicht in das Register ist über das [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensserviceportal Unternehmensserviceportal] (USP) für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. <ref>https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html '''erg'''</ref>
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Eine Anleitung findet sich bei [https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/wiereg-einsicht-leitfaden.pdf WKO.at], abgefragt 21.4.2023. Die Auszüge aus dem WiEReG sind kostenpflichtig.<ref>https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/wiereg-einsicht-leitfaden.pdf '''erg'''</ref>
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Seit 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.<ref>https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html
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Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben.
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Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union offline genommen. Wir bedauern die damit verbundenen Unannehmlichkeiten.
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Wikipedia, Stichwort:
 
Wikipedia, Stichwort:

Version vom 21. April 2023, 09:23 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Wirtschaftsregister (19.04.2023)

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Begriff (lö)

ev erg 

eigene Auf Grundlage der Vorgaben der Europäischen Union wurden im Kampf gegen Geldwäsche von seinen Mitgliedstaaten Verzeichnisse der wirtschaftlichen Eigentümern bestimmter Rechtsträger errichtet.

[1] [2] [3]

Österreich

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:

fe 

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html ;Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

Neuerungen durch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Bislang waren über das Firmenbuch nur Daten der rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und der Stiftungsvorstände von Stiftungen abfragbar. Die für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über die wirtschaftlichen Eigentümer wurde bislang nicht gesondert erfasst. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Durch die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit dem kriminell erlangten Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Zudem gab es bislang keine Datenbank, in der die Daten über die relevanten Rechtsträger aus dem Firmenbuch, Vereinsregister und den Bundes- und Landesregistern für gemeinnützige Stiftungen und Fonds enthalten waren. Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in Umsetzung der Art. 30 und 31 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eingetragen werden.

Vorteile des Registers

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zuvor war diese für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über den wirtschaftlichen Eigentümer zentral nicht verfügbar, da im Firmenbuch als Gesellschafter sowohl natürliche und als auch juristische Personen eingetragen sind. Zudem können auch treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, der diesfalls auch im Register einzutragen ist. Im Hinblick auf Privatstiftungen werden im Register zukünftig alle Begünstigten eingetragen sein, das heißt auch jene, die nicht in der Stiftungsurkunde aufgeführt sind. Somit beinhaltet das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wesentlich mehr Informationen als bislang verfügbar waren.

Schon bisher sind bestimmte Unternehmen, wie etwa Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und einige der Gewerbeordnung unterliegende Unternehmen, verpflichtetet die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bzw. Klienten festzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, weswegen diese Unternehmen im WiEReG auch als „Verpflichtete“ bezeichnet werden. Mit den Auszügen aus dem Register erhalten diese Unternehmen eine einfache und effiziente Möglichkeit zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden. Auf der Basis von vollständigen erweiterten Auszügen aus dem Register ist es auch möglich, die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden unter den Voraussetzungen des § 11 WiEReG festzustellen und zu überprüfen. Dadurch entsteht im Bereich des geringen und mittleren Geldwäscherisikos eine deutliche Erleichterung für diese Unternehmen, die viele der typischen Standardgeschäftsfälle abdeckt. Im Bereich des hohen Geldwäscherisikos stellen die erweiterten Auszüge, mit ihrer grafischen Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur, einen idealen Ausgangspunkt für die weiteren Überprüfungshandlungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer dar.

Zudem können die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als „Compliance-Package“ an das Register übermittelt und von verpflichteten Unternehmen abgefragt werden, wodurch für die meldepflichtigen Unternehmen kritische Prozesse (bspw. Finanzierungen) wesentlich schneller und effizienter abgewickelt werden können.

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

Allgemeines zum Register

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einer wirtschaftlichen Eigentümerin/einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

Dieses Register ist seit Jänner 2018 aktiv. Für Unternehmer ist es wichtig, zu prüfen, ob sie ihre wirtschaftlichen Eigentümer dem Register melden müssen. Die Meldung hat bei verpflichteten Rechtsträgern innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch bzw. sonstige Stammregister zu erfolgen und ist jährlich zu erneuern.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe, englisch Register for Ultimate Beneficial Owners, auch: UBO Register) ist ein kostenpflichtiges, öffentliches Verzeichnis (Register)[1] in Österreich, in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse von Unternehmen und anderer im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Rechtsträger, einzutragen sind. Es wurde 2018 automationsunterstützt eingeführt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des WiERe ist das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts, Kurztitel: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), welches zum 15. Januar 2018 in Kraft getreten ist.[2]

Das WiEReG wiederum wurde auf Grundlage mehrerer Vorgaben der Europäischen Union für alle Unionsmitgliedstaaten vorgeschrieben (siehe z. B. die vierte Fassung der Anti-Geldwäscherichtlinie[3]). Durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie[4] und die notwendige Umsetzung in Österreich[5] wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wesentlich angepasst und erweitert.

eigene ' Das Wirtschaftliche Eigentümer-Register (WiERe) wurde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung eingerichtet. Es ermöglicht den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), aber auch den Behörden, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern festzustellen. [4]

[5] [6] [7]

(betroffene) Rechtsträger

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

Anwendungsbereich

Die Stammdaten der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfassten Rechtsträger werden aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen:

   offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften
   Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
   Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
   Sparkassen
   Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE)
   Vereine gemäß § 1 VerG
   Privatstiftungen gemäß § 1 PSG
   Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015
   aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist
   Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt
   sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist
   Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

Diese Rechtsträger sind grundsätzlich verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt.

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

Meldungen

Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können Sie selbst über das USP vornehmen oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter damit beauftragen. Wenn Sie Meldungen selbst vornehmen möchten, dann muss der betreffende Rechtsträger im USP registriert sein.

Alle meldepflichtigen neugegründeten Rechtsträger müssen binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (idR Firmenbuch) eine Meldung abgeben. Zudem müssen diese binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgeben. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Fristversäumnis automatisationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird.

Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. So muss z.B. bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Familienname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.

Zudem steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, eine berufsmäßige Parteienvertreterin/einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftstreuhänderin/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter oder Personalverrechnerin/Personalverrechner) mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung des Rechtsträgers zu beauftragen.

Befreit von einer Meldung des bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind). Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Grundsätzlich von der Meldepflicht befreit sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine. Nicht meldepflichtig sind Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, ausländische Zweigniederlassungen, Agrargemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

Rechtsträger

Das WiERe ist auf die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ausdrücklich genannten Rechtsträger anzuwenden (§ 1 WiEReG). Dies sind Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Zif. 17 und 18 WiEReG:

   Offene Gesellschaften (OG);
   Kommanditgesellschaften (KG);
   Aktiengesellschaften (AG);
   Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);
   Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften;
   Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
   kleine Versicherungsvereine;
   Sparkassen;
   Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigungen
   Europäische Gesellschaften (SE)
   Europäische Genossenschaften (SCE)
   Privatstiftungen gemäß § 1 Privatstiftungsgesetz;
   sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;[6]
   Vereine gemäß § 1 Vereinsgesetz;
   Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015;
   aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
   Trusts und trustähnliche Vereinbarungen (z. B. unter Umständen eine Anstalt privaten Rechts, Treuhand, Fiducia, Fideikommiß), sofern der Trustee oder eine ihm ähnliche Person in Österreich eine Geschäftsbeziehung im Namen des Trusts oder der trustähnlichen Verbindung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt.[7];

eigene

[8] [9] [10]

Wirtschaftlicher Eigentümer

  • Weiterleitung: Begriff missverständlich WiE auch iSd EStG

erg 

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

eigene Unter einem Wirtschaftlicher Eigentümer ist jene natürliche Person der der Rechtsträger zugerechnet werden kann. Wer mehr als 25 % an einem Rechtsträger hält, ist wirtschaftlicher Eigentümer. Hält ein anderer Rechtsträger eine Beteiligung von mehr als 25 %, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person, die die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausübt. Wenn dies nicht möglich ist, ist die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.[11]

[12] [13] [14]

Registerbehörde

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

Registerbehörde und Datenverarbeitung

Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG ist der Bundesminister für Finanzen. Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber für das Register (§ 7 Abs. 5 und § 8 WiEReG). Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register lediglich gesetzliche Dienstleisterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (§ 7 Abs. 5 WiEReG).

Spätestens nach 10 Jahren ab dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums an einer Gesellschaft oder sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, sind die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer zu löschen (§ 7 Abs. 3 WiEReG).

eigene

[15] [16] [17]

Einsicht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

Seit dem 10. Jänner 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.

Für die Einsicht in das Register werden Nutzungsentgelte verrechnet, die mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt werden. Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde. Diese wahrt nicht nur die Datenschutzrechte der Betroffenen, sondern hat auch umfangreiche Analysemöglichkeiten für die Zwecke der Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Technisch eingerichtet wird das Register durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Basis des Unternehmensregisters für Verwaltungszwecke, wodurch sich größtmögliche Synergieeffekte ergeben.

Datenschutz

Zum Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aufgezeichnet. Verpflichtete sind nicht unbeschränkt zur Einsicht berechtigt, sondern dürfen Einsicht im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden nehmen. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen zudem Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen. Zudem kann jeder bei der Registerbehörde auf Antrag Auskunft über die im Register über ihn gespeicherten Daten erhalten.

Zur Antragstellung auf Löschung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgen Sie bitte dem Link.

Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG

Bei einer besonderen Gefährdungslage kann eine Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG direkt bei der Registerbehörde postalisch oder mittels E-Mail an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at eingebracht werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine ausführliche Begründung und Unterlagen bei, die das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlichen Eigentümers darlegen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs unter „Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG“.

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/wiereg-einsicht-leitfaden.pdf

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe, englisch Register for Ultimate Beneficial Owners, auch: UBO Register) ist ein kostenpflichtiges, öffentliches Verzeichnis (Register)[1] in Österreich, in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse von Unternehmen und anderer im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Rechtsträger, einzutragen sind. Es wurde 2018 automationsunterstützt eingeführt.

Einsicht in das WiERe

Die Einsichtnahme in das WiERe ist seit 2020 nicht mehr limitiert. Transparency International forderte bereits zuvor, dass grundsätzlich jeder Interessent Zugriff auf das Register haben soll. Dem wurde durch die Änderung im Rahmen der Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie entsprochen. Die Einsichtnahme ist zudem gemäß § 17 WiEReG kostenpflichtig.[13] Die Einsicht in das WiERe ist ab dem 2. Mai 2018 möglich und es können einfache (§ 9 Abs. 4 WiEReG) und erweiterte Auszüge (§ 9 Abs. 5 WiEReG) abgerufen werden. Erweiterten Auszüge enthalten über die in den einfachen Auszügen enthaltenen Daten noch:

   die Angabe der vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind
   die Angabe von errechneten wirtschaftlichen Eigentümer und obersten Rechtsträger
   die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt
   eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind.[14]

Zum Schutz der Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aus dem WiERe aufgezeichnet. Eine unbefugte Einsichtnahme wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bestraft.[15]

Einsicht durch Verpflichtete

Gemäß § 5 Abs. 4 WiEReG ist jeder Rechtsträger berechtigt, über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Weiters sind bestimmte Personen, wie z. B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10 000 Euro annehmen, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler und andere berechtigt, im Rahmen der Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen (§ 9 Abs. 1 WiEReG). Darüber hinaus dürfen von diesen genannten Personen die Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen (§ 9 Abs. 2 WiEReG). Bei Neukunden sind Kredit- und Finanzinstitute seit dem 10. Januar 2020 verpflichtet, einen Auszug aus dem WiERe einzuholen.

Einsicht durch Behörden Das Einsichtsrecht durch Behörden nach § 12 WiEReG umfasst eine sehr große Zahl an Behörden in Österreich, so z. B.: die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die FMA, zuständige Landesbehörden, Kammern im Rahmen der Aufsicht über bestimmte Mitglieder, Bezirksverwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke, Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, die Österreichische Nationalbank, der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsbehörden (Polizei) für Zwecke der Sicherheitspolizei.

eigene Einsicht in das Register ist über das Unternehmensserviceportal (USP) für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. [18]

Eine Anleitung findet sich bei WKO.at, abgefragt 21.4.2023. Die Auszüge aus dem WiEReG sind kostenpflichtig.[19]

Seit 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.[20]

Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben. Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union offline genommen. Wir bedauern die damit verbundenen Unannehmlichkeiten.

[21]


[22] [23] [24]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[25] [26] [27]

Weblinks

  • [

] bei , abgefragt 21.4.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 21.4.2023;

Deutschland

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
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eigene

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International

Hlf (lö)

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  • Synonyme: [[]]

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fe 


eigene

[31] [32] [33]



Bedeutung

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[34] [35] [36]

NN

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[37] [38] [39]

Literatur

Gesetz

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 21.4.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 21.4.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  3. [Vgl. https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html erg], abgefragt 21.4.2023.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  7. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  8. Vgl. https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html erg
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  10. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  13. https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html erg
  14. https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/wiereg-einsicht-leitfaden.pdf erg
  15. https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html erg
  16. https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/oeffentliche-einsicht.html erg
  17. erg
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  19. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  21. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  24. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  25. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  27. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  28. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  29. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.

[[Kategorie:Unternehmensrecht]]