Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte. | Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte. | ||
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+ | In Österreich hat der Begriff des Unternehmers eine andere Bedeutung. Im Zuge der Reform des Handelsrechts (jetzt: Unternehmensrechts) ist an die Stelle des Begriffs „Kaufmann“ der Begriff des Unternehmers getreten. Nach der Novelle des Unternehmensrechts in Österreich am 1. Januar 2007 stellt das Privatrecht nur noch auf einen gemeinsamen Unternehmerbegriff ab. Dieser findet sich in § 1 UGB, in dem es heißt: „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.“ Ein Unternehmen wiederum ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unter diese Definition fallen also neben Freiberuflern wie Architekten oder Ärzten auch wohltätige Organisationen, jedoch sind Angehörige der Freien Berufe sowie Land- und Forstwirte grundsätzlich vom Anwendungsbereich des 1. Buches des UGB ausgenommen (§ 4 Abs 2 und 3 UGB), sie können sich diesem aber freiwillig unterwerfen (optieren), Voraussetzung ist die Eintragung im Firmenbuch. Die Definition des Unternehmers im KSchG ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre gleichermaßen als identisch angesehen. | ||
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+ | Zu dieser allgemeinen Definition kommen Unternehmer kraft Rechtsform sowie kraft Eintragung hinzu. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut § 2 UGB Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GesmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV, SE sowie SCE. Unternehmer kraft Eintragung hingegen sind nach § 3 UGB zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragene Personen, die unter dieser Firma handeln. Nicht im UGB, aber aufgrund der Lehre von der Rechtsscheinhaftung sowohl von Lehre als auch von der Rechtsprechung vertreten, ist der Unternehmer kraft Auftretens. Dieser tritt im Geschäftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auf und muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen. | ||
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+ | Vom Unternehmerbegriff des UGB zu unterscheiden ist weiters der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes, der im Wesentlichen mit der deutschen Terminologie (siehe oben) übereinstimmt. | ||
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+ | Das UGB gilt für Unternehmer. Dieser Begriff ist weiter als der Kaufmannsbegriff des HGB. | ||
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+ | '''Unternehmer iSd UGB''' ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.<ref>§ 1 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40069773].</ref> | ||
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Version vom 7. Mai 2023, 06:34 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
fe
Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]
siehe auch-> Recht (Begriff)
Rechtsordnung
- Weiterleitung: Rechtsordnung
erg
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443
eigene
Als Rechtsordnung bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative, sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]
Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. [7]
Abrentzungstheorien:
Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. [8]
Arten:
- Öffentliches Recht iwS:[9]
- Verfassungsrecht
- Öffentliches Recht (ieS) link auf Kapitel
- Strafrecht
- Privatrecht link auf Kapitel
Rechtsnorm
Hlf RN (lö)
- Weiterleitung: Rechtsnorm,
ev Rechtssatz, ev Positives Recht
(zT) ok
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S. 3
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S 41
https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung
eigene
Eine Rechtsnorm ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. [14]
Normen werden auch als Rechtssatz bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (Leitsätze).[15] Rechtsnomen leiten sich aus Rechtsquellen her.[16]
Entsprechend des Stufenbaus der Rechtsordnung sind staatlichen Rechtsnormen nach ihrem „Rang” eingestuft. Dabei muss die jeweils rangtiefere Norm in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden.[17]
Ebenen:
- Verfassung(gesetze),
- (einfache) Gesetze und
- Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile bzw. Verwaltungsakte.
Positives Recht oder gesatztes Recht ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das Naturrecht. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.[18]
Arten:
- Gesetze und
- Gewohnheitsrecht.
Gesetz
(zT) ok
Unter Gesetz versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. [23]
Gesetze sind entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung hierarchisch gegliedert:
- die Verfassung regelt die Erzeugung
- der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
- der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.
Gewohnheitsrecht
Hlf GR (lö)
(zT) ok
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.[28]
Wichtig sind:
Ersitzung kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.
Handelsbrauch
- Weiterleitung: Handelsbrauch
(zT) ok
Ein Handelsbrauch (fr. Usance) liegt vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. [33]
Verkehrssitte
- Weiterleitung: ev Verkehrssitte
(zT) ok
Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.[38]
nn
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Richterrecht
- Weiterleitung: ev Richterrecht
(zT) ok
Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.[47]
Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[48]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Rechtsobjekt / -subjekt
Rechtsobjekt
- Weiterleitung: Rechtsobjekt
siehe auch-> Sache
(zT) ok
Rechtsobjekt(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht Link durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte.[57]
Sie sind die Bezugspunkt der dinglichen und obligatorischen Rechte, die ein Rechtssubjekt haben kann. Rechtsobjekte sind die Sachen. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.[58]
Rechtssubjekt
- Weiterleitung: Rechtssubjekt
siehe auch-> Person
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt
eigene
Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. [63]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Öffentliches Recht
Hlf ÖR (lö)
- Weiterleitung: Öffentliches Recht
(zT) ok
Das öffentliche Recht ist der Teil der Rechtsordnung der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten link? (den Bürgern) regelt. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten. [72]
Das öffentliche Recht umfasst ua folgende Materien:[73]
- Internationales Recht
- Völkerrecht
- Europarecht,
- Nationales Recht
-
- Dienstrecht
- Polizeirecht
- Umweltrecht,
- Wirtschaftsverwaltungsrecht, Gewerberecht, Kartellrecht, Subventionsrecht, Wettbewerbsrecht;
- Prozessrecht: Strafverfahrensrecht, Zivilprozessrecht;
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht.
Steuerrecht
- Weiterleitung: Steuerrecht
- Synonyme: [[]] ev Abgabenrecht
siehe auch-> Steuer Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer lö
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Österreich)
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerrecht-43470
https://www.wko.at/service/steuern/start.html
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/freiedienstnehmerinnen/steuerrecht/index.html
file:///C:/Users/Peter/Downloads/Steuerbuch2023.pdf
eigene
Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt.[78]
Nach der Kompetenzverteilung wird unterschieden: [79]
- Abgabenhoheit
- Ertragshoheit und
- Verwaltungshoheit .
Abgabenhoheit ist die Besteuerungs- oder Gesetzgebungshoheit, dh die Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft zur Aufstellung steuerrechtlicher Tatbestände.[80] Die nationale Abgabenhoheit wird durch das Steuerrecht der EU begrenzt. So gibt die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enge Grenzen für das nationale Umsatzsteuergesetze vor.
Ertragshoheit bedeutet das Recht der Gebietskörperschaft über den Ertrag der Abgabe zu verfügen.[81]
Die Verwaltungshoheit bezeichnet die Zuständigkeit zur Vollziehung der Steuergesetze.[82]
Nach der Ertragshoheit werden unterschieden: [83]
- ausschließliche Bundesabgaben
- geteilte Abgaben
- Landes- und
- Gemeindeabgaben.
Arten Steuerrecht: [84]
- Formelles Steuerrecht: enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen des Steuerrechts (Bundesabgabenordnung (BAO).
- Materielles Steuerrecht: Dieses regelt Steuersubjekt, Steuerobjekt, Befreiungen, Bemessungsgrundlage und Steuersätze links? der einzelnen Steuerarten.
Wichtige Hinweise finden sich:
- Steuerbuch2023, abgefragt 4.5.2023.
- WKO.at, Stichwort Steuern, abgefragt 4.5.2023.
- Arbeiterkammer.at Stichwort Steuerrecht, abgefragt 4.5.2023.
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Privatrecht
Hlf PR (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18067/privatrecht/
eigene Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten [93] Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner.[94]
Wichtige Kodifikationen sind:
- Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch - BGB (1900),
- Preußen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten - ALR (1794),
- Österreich: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB (1812),
- Schweiz: Schweizerischen Obligationenrecht - OR (1883 ) und Zivilgesetzbuch - ZGB (1912)
- Frankreich: Code civil (Code Napoléon) (1804)
- Italien: Codice civile.
Arten des Privatrechts:
- Allgemeines Privatrecht,
- Sonderprivatrecht zB
- Unternehmensrecht
- Arbeitsrecht,
Unternehmensrecht
Begriff UR (lö)
- Weiterleitung: Unternehmensrecht, ev Handelsrecht
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch
https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html
eigene Das Unternehmensrecht ist das Sonderprivatrecht der Unternehmen. Es wird in Österreich im Unternehmensgesetzbuch und in Deutschland im Handelsgesetzbuch normiert.
Aktuell wird das Unternehmensrecht stark durch Rechtsetzungen der Europäischen Union beeinflusst. [99]
Das deutsche Handelsgesetzbuch wurde 1939 in Österreich eingeführt. Es blieb auch nach 1945 in Kraft. 2007 wurde das HGB erweitert und in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.[100]
Geltungsbereich (lö)
- Weiterleitung: Unternehmer (UGB)
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht
Es beinhaltet Rechtsnormen, die für Kaufleute gelten,
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt, dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine besondere Behandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland)
Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (so genanntes „subjektives System“; vgl. § 345, § 343 HGB). Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie, Urerzeugung und die Gruppe der Dienstleister außerhalb der freien Berufe (etwa Gastronomie, Taxiunternehmen, Kinos).[4]
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch
Mit der Novelle entfiel auch der Kaufmannsbegriff; an seine Stelle trat der Begriff des Unternehmers, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz geschaffen worden war und von dort übernommen wurde. Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung des Handelsgesetzbuches ist das novellierte und als Unternehmensgesetzbuch bezeichnete Gesetzeswerk wieder besser mit dem ABGB vereinbar. Insbesondere wurden die in der Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch (EVHGB) enthaltenen Bestimmungen direkt in das Gesetzeswerk eingebaut.
https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441
Das Handelsrecht gilt für alle Kaufleute mit Vorrang vor dem Bürgerlichen Recht (Art. 2 EGHGB). Oft ergänzt das allgemeine Bürgerliche Recht jedoch das Handelsrecht, z.B. bei der Vollmacht, dem Recht der OHG und KG, dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Das Handelsrecht ist auch auf einseitige Handelsgeschäfte anzuwenden, bei denen nur ein Vertragspartner Kaufmann ist, es sei denn, dass die Geltung ausdrücklich auf beiderseitige Handelsgeschäfte beschränkt ist (z.B. die Mängelrüge gemäß § 377 HGB).
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html
Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmer In Österreich hat der Begriff des Unternehmers eine andere Bedeutung. Im Zuge der Reform des Handelsrechts (jetzt: Unternehmensrechts) ist an die Stelle des Begriffs „Kaufmann“ der Begriff des Unternehmers getreten. Nach der Novelle des Unternehmensrechts in Österreich am 1. Januar 2007 stellt das Privatrecht nur noch auf einen gemeinsamen Unternehmerbegriff ab. Dieser findet sich in § 1 UGB, in dem es heißt: „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.“ Ein Unternehmen wiederum ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unter diese Definition fallen also neben Freiberuflern wie Architekten oder Ärzten auch wohltätige Organisationen, jedoch sind Angehörige der Freien Berufe sowie Land- und Forstwirte grundsätzlich vom Anwendungsbereich des 1. Buches des UGB ausgenommen (§ 4 Abs 2 und 3 UGB), sie können sich diesem aber freiwillig unterwerfen (optieren), Voraussetzung ist die Eintragung im Firmenbuch. Die Definition des Unternehmers im KSchG ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre gleichermaßen als identisch angesehen.
Zu dieser allgemeinen Definition kommen Unternehmer kraft Rechtsform sowie kraft Eintragung hinzu. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut § 2 UGB Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GesmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV, SE sowie SCE. Unternehmer kraft Eintragung hingegen sind nach § 3 UGB zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragene Personen, die unter dieser Firma handeln. Nicht im UGB, aber aufgrund der Lehre von der Rechtsscheinhaftung sowohl von Lehre als auch von der Rechtsprechung vertreten, ist der Unternehmer kraft Auftretens. Dieser tritt im Geschäftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auf und muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen.
Vom Unternehmerbegriff des UGB zu unterscheiden ist weiters der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes, der im Wesentlichen mit der deutschen Terminologie (siehe oben) übereinstimmt.
eigene Das UGB gilt für Unternehmer. Dieser Begriff ist weiter als der Kaufmannsbegriff des HGB.
. (1) Unternehmer iSd UGB ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.[105]
Gliederung (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch
- Gliederung
Das Unternehmensgesetzbuch gliedert sich in fünf Bücher:
Erstes Buch (§§ 1 ff. bis § 58 UGB): Allgemeine Bestimmungen (Begriffe und Anwendungsbereich, Firmenbuch, Firma, Unternehmensübergang, Prokura und Handlungsvollmacht) Zweites Buch (§§ 105 ff. bis § 188 UGB): Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) und stille Gesellschaft (stG) Drittes Buch (§§ 189 ff. bis § 283 UGB): Rechnungslegung (Bilanzierung etc.) Viertes Buch (§§ 343 ff. bis § 454 UGB): Unternehmensbezogene Geschäfte (wie Spedition etc.) Fünftes Buch (§§ 474 ff. bis § 905 UGB): Seehandel
eigene
Literatur (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Weblinks (lö)
- Weiterleitung: Unternehmensrecht
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
- https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland)
- https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)
- https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441
- https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html
ev * https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch ev * https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch
* https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht
* https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht
eigene
(lö)
(lö)
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- Gesetz bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Gesetzesrecht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Gewohnheitsrecht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Handelsbrauch bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Positives Recht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Recht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Rechtsnorm bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Rechtsordnung bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Rechtsquelle bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Richterrecht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Stufenbau der Rechtsordnung bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Verkehrssitte bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt
https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;
Einzelnachweise
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Privatrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Privatrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), S. 41, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Positives Recht, abgefragt 4.5.2023..
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Gesetz, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Detail vgl. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtsobjekt, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. 4 A/I, abgefragt 4.5.2023..
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- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtssubjekt, abgefragt 4.5.2023.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
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- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerrecht (Deutschland), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 345.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerrecht, abgefragt 4.5.2023.
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- ↑ § 1 UGB[1].
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung
[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]