Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Subjektive Rechte des Privatrechts)
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Das '''subjektive Recht''' ist die dem einzelnen [[Rechtssubjekt]] von der [[objektives Recht|Rechtsordnung]] verliehene Rechtsmacht (über ein Rechtsobjekt). Es gewährt einzelnen [[Person]]en konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, es dient der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. <ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4], abgefragt 4.5.2023.</ref>
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Das '''subjektive Recht des Privatrechts''' ist die dem einzelnen [[Rechtssubjekt]] von der [[objektives Recht|Rechtsordnung]] verliehene Rechtsmacht (über ein Rechtsobjekt). Es gewährt einzelnen [[Person]]en konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, es dient der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. <ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4], abgefragt 4.5.2023.</ref>
  
 
Das [[Privatrecht]] unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht Wikipedia, Stichwort: Subjektives Recht], abgefragt 4.5.2023.</ref>  
 
Das [[Privatrecht]] unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht Wikipedia, Stichwort: Subjektives Recht], abgefragt 4.5.2023.</ref>  

Version vom 18. Mai 2023, 03:14 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

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Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.

Sie resultieren aus

siehe auch-> Recht (Begriff), objektives Recht

Subjektive Rechte des Privatrechts

  • Weiterleitung: Herrschaftsrecht (Privatrecht)

Das subjektive Recht des Privatrechts ist die dem einzelnen Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht (über ein Rechtsobjekt). Es gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, es dient der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. [1]

Das Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten.[2]

Man teilt die den einzelnen Rechtssubjekten zustehenden subjektiven Rechte nach verschiedenen sich zum Teil überschneidenden, Gesichtspunkten ein, nämlich in:[3]

  • Personen- und Sachenrechte,
  • dingliche und Forderungsrechte,
  • Gestaltungsrechte,
  • absolute und relative Rechte sowie
  • nachgiebiges und zwingendes Recht.

Wichtige subjektive Rechte:

Ein wichtiger Begriff sind die Herrschaftsrechte, diese räumen dem Inhaber die absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über ein bestimmtes Rechtsobjekt ein.[4]

siehe auch-> Herrschaftsrecht (Begriff)

Dingliches und obligatorisches Recht

  • Weiterleitung: Dingliches Recht, Obligatorisches Recht

Ein dingliches Recht ist ein subjektives Recht, das die unmittelbare Sachherrschaft gewährt. Sie wirkt gegen jedermann, sie ist absolut.[5]

Ein obligatorisches Recht (Forderungsrecht) ist ein subjektives Recht, das den Verpflichtetetn zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verlangen. Es ist ein relatives Recht das nur einer bestimmten Person gegenüber wirkt.[6]

Diese Unterscheidung ist für das Zivilrecht und sein Verständnis von grundlegender Bedeutung. [7]

Höchstpersönliches Recht

  • Weiterleitung: Höchstpersönliches Recht

Höchstpersönliche Rechte sind subjektive Rechte, die die eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben. Sie stehen nur dem Berechtigten zu und sind in der Übertragung eingeschränkt.[8]

Beispiele:[9]

Literatur

Fachliteratur

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]