Rechtsträger
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Der Begriff Rechtsträger steht für:
- den Inhaber eines subjektiven Rechts, vgl. Rechtssubjekt
- Rechtssubjekte, die Aufsicht über andere Rechtsformen ausüben, siehe Träger (öffentliches Recht)
- Rechtssubjekte, die ein Unternehmen betreiben.
siehe auch-> wirtschaftlicher Eigentümer