Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Maßnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. September 2023, 04:20 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Maßnahme (21.9.2023)

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

ex obj Maßnahmen sind Entscheidungen (zB Investitionen / Desinvestitionen) die Auswirkung auf die Ertrags- oder Finanz-kraft haben. 20 20 vgl. Wollny (2010), S. 129.

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[1] [2] [3] [4]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

ex obj

Berücksichtigung beim objektivierten Wert

Maßnahmen sind zu berücksichtigen21 21 Vgl. Wollny (2010), S. 162.

  • wenn sie bereits eingeleitet, oder
  • hinreichend konkretisiert sind.
  • Die Konkretisierung muss auch dokumentiert sein.
  • Die Maßnahme muss über den Status einer reinen Idee hinausgehen.

Die Konkretisierung ist im Hinblick auf die notwendige Nachvollziehbarkeit{ XE "Nachvollziehbarkeit:Maßnahme" } des Gutachtens zu beurteilen. Dabei sollte auch die (zB im Abgaben-recht normierte) Beweisvorsorgepflicht{ XE "Beweisvorsorgepflicht" } beachtet werden.

Eine brauchbare Abgrenzung des gegebenen Unternehmensumfangs kann bei Gesellschaften mit Auf-sichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollorgan in der, von diesem genehmigten Vorhaben, deren er-folgsmäßiger Abbildung und in der ebenfalls vom ihm genehmigten Unternehmensplanung gegeben sein.22 22 Vgl. WPH-Edition (2018), Tz. A 267.

Für die Prognose der nachhaltigen Überschüsse nach dem Detailplanungszeitraum (ewige Rente) bilden vor allem allgemeine Markt- und Branchenerwartungen die Grundlage. Die Konkretisierung hierzu korrespondierender Maßnahmen ist am Bewertungsstichtag naturgemäß nicht gegeben. Zeichnet sich zum Bewertungsstichtag für das zu bewertende Unternehmen oder für eine Branche jenseits des Detail-planungszeitraums z.B. ein Restrukturierungsbedarf ab, so ist es sachgerecht, diese Entwicklung im Ansatz des nachhaltigen Ergebnisses zu berücksichtigen, selbst wenn konkrete Maßnahmen im Unter-nehmenskonzept oder in der Unternehmensplanung noch nicht verankert sind. 23 23 Vgl. WP-Handbuch II (2014), Tz. A 88.

eigene Ein wesentlicher Unterschied bei der Ermittlung des objektivierten und subjektiven Unternehmenswertes ist die Berücksichtigung von Maßnahmen.

[5] [6] [7] [8]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 22.9.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 22.9.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 22.9.2023;

[9] [10] [11] [12]

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 79;
  • IDW S 1 Rz. 32;

Fachliteratur

  • Bachl (2018), S. 11 f;
  • Wollny (2010), S. 129, 162;
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 266.

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  3. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 22.9.2023.

[[Kategorie:Unternehmensbewertung]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]