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Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Geschäftssitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken.[17] Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden. Sie ist illegal und als Steuerhinterziehung strafbar, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine Kapitalanlage im Ausland tätigt und den erzielten Kapitalertrag und den Vermögenswert dem Finanzamt verschweigt.[18] Dadurch verletzt er das Wohnsitzlandprinzip.  -->
 
Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Geschäftssitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken.[17] Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden. Sie ist illegal und als Steuerhinterziehung strafbar, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine Kapitalanlage im Ausland tätigt und den erzielten Kapitalertrag und den Vermögenswert dem Finanzamt verschweigt.[18] Dadurch verletzt er das Wohnsitzlandprinzip.  -->
  
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<!-- Steuerflucht (englisch tax exile, tax evasion by absconding) ist in der Wirtschaft ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.
 
<!-- Steuerflucht (englisch tax exile, tax evasion by absconding) ist in der Wirtschaft ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.
  
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Die Entwicklung von Steueroasen förderte auch die Unternehmensgründung von Briefkastengesellschaften und Schattenbanken. Als das erste Steuerparadies gilt die Schweiz, denn mit der Einführung eines strengen Schweizer Bankgeheimnisses im November 1934 schuf sie über die Anonymität und niedrige Steuern die Voraussetzungen zur Steuer- und Kapitalflucht. Der italienische Bankier Michele Sindona – dem man Verbindungen zur Mafia nachsagte – gründete 1950 seine erste Briefkastenfirma, die Fasco AG, in Vaduz (Liechtenstein). Der US-Amerikaner William J. Gibbons prägte 1956 den Begriff „base company“ für Unternehmen mit dem ausschließlichen Betriebszweck der Steuerumgehung.[5] Das übersetzte man in Deutschland mit dem Begriff Basisgesellschaft, deren Bezeichnung ersichtlich erstmals 1961 aufkam.[6] Eine negative Konnotation erlangte die Basisgesellschaft wohl erstmals im Jahre 1964, als sie ins Zwielicht geriet.[7] Im Juni 1965 kam es in Deutschland durch die Länderfinanzminister zu einem „Steueroasen-Erlass“,[8] der auf die Verlagerung von Einkünften und/oder Vermögen in Steueroasen reagierte.[9]
 
Die Entwicklung von Steueroasen förderte auch die Unternehmensgründung von Briefkastengesellschaften und Schattenbanken. Als das erste Steuerparadies gilt die Schweiz, denn mit der Einführung eines strengen Schweizer Bankgeheimnisses im November 1934 schuf sie über die Anonymität und niedrige Steuern die Voraussetzungen zur Steuer- und Kapitalflucht. Der italienische Bankier Michele Sindona – dem man Verbindungen zur Mafia nachsagte – gründete 1950 seine erste Briefkastenfirma, die Fasco AG, in Vaduz (Liechtenstein). Der US-Amerikaner William J. Gibbons prägte 1956 den Begriff „base company“ für Unternehmen mit dem ausschließlichen Betriebszweck der Steuerumgehung.[5] Das übersetzte man in Deutschland mit dem Begriff Basisgesellschaft, deren Bezeichnung ersichtlich erstmals 1961 aufkam.[6] Eine negative Konnotation erlangte die Basisgesellschaft wohl erstmals im Jahre 1964, als sie ins Zwielicht geriet.[7] Im Juni 1965 kam es in Deutschland durch die Länderfinanzminister zu einem „Steueroasen-Erlass“,[8] der auf die Verlagerung von Einkünften und/oder Vermögen in Steueroasen reagierte.[9]
  
<!-- Nachdem die Cayman Islands 1965 zunächst mit dem zollfreien Verkauf von Luxusgütern begannen, gilt die Norfolkinsel seit 1966 als erste Insel, die Briefkastenfirmen erlaubte. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwendete den Begriff Basisgesellschaft ersichtlich erstmals in seinem Urteil vom 17. Juli 1968,[10] wonach es sich bei Basisgesellschaften um Scheinfirmen zum Zweck der Steuerflucht handele. Gleichzeitig tauchte in diesem Urteil auch die Bezeichnung „Briefkastenfirma“ auf. Von „Domizilgesellschaft“ wiederum war überwiegend in der Schweiz und in Liechtenstein die Rede. In Liechtenstein machte 1978 die „besondere Gesellschaftssteuer“, die von diesen Holding- und Domizilgesellschaften zu entrichten war, 34,4 % der gesamten Steuereinnahmen aus.[11] Als 1984 die Regierung der British Virgin Islands Unternehmen anbot, Briefkastenfirmen anzusiedeln, machten die Firmen hiervon in der Folgezeit reichlich Gebrauch. Im Jahre 2000 gab es bereits 400.000 hiervon, 2015 waren es 800.000 bei nur knapp 29.000 Einwohnern.[12] Vorausgegangen waren solche Erlaubnisse bereits in Vanuatu (1971), Cook Islands (1981) oder Antigua und Barbuda (1982).[13] Motiv war – wie in allen Steueroasen – die Verbesserung der eigenen Wirtschaftsstruktur und die Generierung zusätzlicher Steuereinnahmen. Das gelang, denn die Gebühreneinnahmen aus der Gründung solcher Gesellschaften erreichten auf den Jungferninseln 50 % der Staatseinnahmen. -->
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<!-- Nachdem die Cayman Islands 1965 zunächst mit dem zollfreien Verkauf von Luxusgütern begannen, gilt die Norfolkinsel seit 1966 als erste Insel, die Briefkastenfirmen erlaubte. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwendete den Begriff Basisgesellschaft ersichtlich erstmals in seinem Urteil vom 17. Juli 1968,[10] wonach es sich bei Basisgesellschaften um Scheinfirmen zum Zweck der Steuerflucht handele. Gleichzeitig tauchte in diesem Urteil auch die Bezeichnung „Briefkastenfirma“ auf. Von „Domizilgesellschaft“ wiederum war überwiegend in der Schweiz und in Liechtenstein die Rede. In Liechtenstein machte 1978 die „besondere Gesellschaftssteuer“, die von diesen Holding- und Domizilgesellschaften zu entrichten war, 34,4 % der gesamten Steuereinnahmen aus.[11] Als 1984 die Regierung der British Virgin Islands Unternehmen anbot, Briefkastenfirmen anzusiedeln, machten die Firmen hiervon in der Folgezeit reichlich Gebrauch. Im Jahre 2000 gab es bereits 400.000 hiervon, 2015 waren es 800.000 bei nur knapp 29.000 Einwohnern.[12] Vorausgegangen waren solche Erlaubnisse bereits in Vanuatu (1971), Cook Islands (1981) oder Antigua und Barbuda (1982).[13] Motiv war – wie in allen Steueroasen – die Verbesserung der eigenen Wirtschaftsstruktur und die Generierung zusätzlicher Steuereinnahmen. Das gelang, denn die Gebühreneinnahmen aus der Gründung solcher Gesellschaften erreichten auf den Jungferninseln 50 % der Staatseinnahmen.
  
 
In der deutschsprachigen Fachliteratur werden Basisgesellschaft, Briefkastenfirma oder Domizilgesellschaft zuweilen voneinander unterschieden. Der Bundesfinanzhof (BFH), der von Basisgesellschaften spricht, erwähnte in einem Urteil vom Dezember 1995 dann auch die Domizilgesellschaft, für ihn ist sie „eine Gesellschaft ohne eigenes Personal, ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigene Geschäftsausstattung“.[14] Die Basisgesellschaft ist ein selbständiger, von in Hochsteuerländern ansässigen Kapitalgebern gegründeter oder erworbener Rechtsträger, dessen statuarischer Sitz in einem ausländischen Staat mit in der Regel günstigen steuerlichen Bedingungen liegt. Sie ist von Briefkasten- oder Domizilgesellschaften zu unterscheiden, weil letztere über kein eigenes Personal, keine eigenen Liegenschaften und keinen Geschäftsbetrieb verfügten.[15] Während demnach die Basisgesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit durchführe, sei dies bei Briefkasten- oder Domizilgesellschaften nicht der Fall. Die herrschende Meinung in der Fachliteratur bezeichnet indes Briefkastengesellschaften als Basisgesellschaften ohne eigenes Personal und eigene Geschäftsräume.[16] Es ist daher davon auszugehen, dass alle drei Begriffe denselben Begriffsinhalt aufweisen. Steuerrechtlich hat sich der Begriff Basisgesellschaft durchgesetzt. In der Schweiz und in Liechtenstein ist der Begriff Domizilgesellschaft geläufig; es handelt sich um eine rechtlich, wirtschaftlich und geschäftlich selbständige juristische Person, die eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Verwaltungstätigkeit beschränkt sich auf die Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens.  
 
In der deutschsprachigen Fachliteratur werden Basisgesellschaft, Briefkastenfirma oder Domizilgesellschaft zuweilen voneinander unterschieden. Der Bundesfinanzhof (BFH), der von Basisgesellschaften spricht, erwähnte in einem Urteil vom Dezember 1995 dann auch die Domizilgesellschaft, für ihn ist sie „eine Gesellschaft ohne eigenes Personal, ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigene Geschäftsausstattung“.[14] Die Basisgesellschaft ist ein selbständiger, von in Hochsteuerländern ansässigen Kapitalgebern gegründeter oder erworbener Rechtsträger, dessen statuarischer Sitz in einem ausländischen Staat mit in der Regel günstigen steuerlichen Bedingungen liegt. Sie ist von Briefkasten- oder Domizilgesellschaften zu unterscheiden, weil letztere über kein eigenes Personal, keine eigenen Liegenschaften und keinen Geschäftsbetrieb verfügten.[15] Während demnach die Basisgesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit durchführe, sei dies bei Briefkasten- oder Domizilgesellschaften nicht der Fall. Die herrschende Meinung in der Fachliteratur bezeichnet indes Briefkastengesellschaften als Basisgesellschaften ohne eigenes Personal und eigene Geschäftsräume.[16] Es ist daher davon auszugehen, dass alle drei Begriffe denselben Begriffsinhalt aufweisen. Steuerrechtlich hat sich der Begriff Basisgesellschaft durchgesetzt. In der Schweiz und in Liechtenstein ist der Begriff Domizilgesellschaft geläufig; es handelt sich um eine rechtlich, wirtschaftlich und geschäftlich selbständige juristische Person, die eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Verwaltungstätigkeit beschränkt sich auf die Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens.  
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Steuerflucht kann Steuervermeidung, Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung sein.[17] Nur Steuervermeidung und angemessene Steuerumgehung sind legale Methoden, Steuern bei der Steuerflucht zu sparen.
 
Steuerflucht kann Steuervermeidung, Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung sein.[17] Nur Steuervermeidung und angemessene Steuerumgehung sind legale Methoden, Steuern bei der Steuerflucht zu sparen.
  
Steuerflucht ist illegal und als Steuerhinterziehung strafbar, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine Kapitalanlage im Ausland tätigt und den erzielten Kapitalertrag und den Vermögenswert dem inländischen Finanzamt verschweigt.[18] Dadurch verletzt er das Welteinkommensprinzip, nicht aber das Wohnsitzlandprinzip. Im Hinblick auf letzteres Prinzip hat er seinen Wohnsitz nicht verlegt, sondern sein Wertpapierdepot ins Ausland verlagert. Dies ist nur dann legal, wenn er Kapitalertrag und Vermögenswert im Inland in seiner Steuererklärung angibt.  
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Steuerflucht ist illegal und als Steuerhinterziehung strafbar, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine Kapitalanlage im Ausland tätigt und den erzielten Kapitalertrag und den Vermögenswert dem inländischen Finanzamt verschweigt.[18] Dadurch verletzt er das Welteinkommensprinzip, nicht aber das Wohnsitzlandprinzip. Im Hinblick auf letzteres Prinzip hat er seinen Wohnsitz nicht verlegt, sondern sein Wertpapierdepot ins Ausland verlagert. Dies ist nur dann legal, wenn er Kapitalertrag und Vermögenswert im Inland in seiner Steuererklärung angibt.
  
 
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Das Vermeiden von Steuern wird oft mit großen Konzernen wie Google und Amazon in Verbindung gebracht, wird aber auch vom so genannten Mittelstand betrieben. Zahlreiche Familienunternehmen wie Liebherr oder die Unternehmensgruppe Theo Müller haben aus steuerlichen Gründen den Sitz des Unternehmens oder sogar den Wohnsitz ins Ausland verlegt.
 
Das Vermeiden von Steuern wird oft mit großen Konzernen wie Google und Amazon in Verbindung gebracht, wird aber auch vom so genannten Mittelstand betrieben. Zahlreiche Familienunternehmen wie Liebherr oder die Unternehmensgruppe Theo Müller haben aus steuerlichen Gründen den Sitz des Unternehmens oder sogar den Wohnsitz ins Ausland verlegt.
  
Enthüllungen wie die Luxemburg-Leaks (November 2014), Panama Papers (April 2016) und Paradise Papers (November 2017) haben unter anderem die Steuerflucht multinationaler Konzerne offengelegt. Allein die Europäische Union verliert jährlich schätzungsweise 50 bis 70 Milliarden Euro durch „aggressive Steuervermeidung“.[22] Einem Bericht der internationalen Nichtregierungsorganisation Tax Justice Network zufolge gehen Regierungen weltweit durch Steuerflucht jedes Jahr 427 Milliarden Dollar verloren, davon 245 Milliarden Dollar (57 %) an Unternehmenssteuern. Für zwei Drittel dieser Steuerausfälle sind der Studie zufolge Regelungen in reichen OECD-Ländern verantwortlich. Dabei verzeichnen die USA Steuerausfälle von fast 50 Milliarden Dollar pro Jahr, Deutschland folgt auf Platz zwei mit rund 24 Milliarden Dollar.[23]  
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Enthüllungen wie die Luxemburg-Leaks (November 2014), Panama Papers (April 2016) und Paradise Papers (November 2017) haben unter anderem die Steuerflucht multinationaler Konzerne offengelegt. Allein die Europäische Union verliert jährlich schätzungsweise 50 bis 70 Milliarden Euro durch „aggressive Steuervermeidung“.[22] Einem Bericht der internationalen Nichtregierungsorganisation Tax Justice Network zufolge gehen Regierungen weltweit durch Steuerflucht jedes Jahr 427 Milliarden Dollar verloren, davon 245 Milliarden Dollar (57 %) an Unternehmenssteuern. Für zwei Drittel dieser Steuerausfälle sind der Studie zufolge Regelungen in reichen OECD-Ländern verantwortlich. Dabei verzeichnen die USA Steuerausfälle von fast 50 Milliarden Dollar pro Jahr, Deutschland folgt auf Platz zwei mit rund 24 Milliarden Dollar.[23]   -->
  
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerflucht-44750 </u>'' <s></s> <!-- -->
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<s>''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerflucht-44750 </u>'' </s>  
Verlegung eines Wohn- oder Unternehmenssitzes ins Ausland mit dem Zweck der Steuerersparnis, eine steuerlich motivierte Kapitalflucht. Maßnahmen gegen die Steuerflucht wurden in Deutschland bereits im Ersten Weltkrieg, später mit der Notverordnung vom 8.12.1931 (Reichsfluchtsteuer) und deren Änderungen von 1934, 1937 und 1942 getroffen.
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<!-- Verlegung eines Wohn- oder Unternehmenssitzes ins Ausland mit dem Zweck der Steuerersparnis, eine steuerlich motivierte Kapitalflucht. Maßnahmen gegen die Steuerflucht wurden in Deutschland bereits im Ersten Weltkrieg, später mit der Notverordnung vom 8.12.1931 (Reichsfluchtsteuer) und deren Änderungen von 1934, 1937 und 1942 getroffen.
  
 
1. Die Reichsfluchtsteuer bedeutete die grundsätzliche Abkehr vom Prinzip der Freizügigkeit und erfasste alle diejenigen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (31.3.1931) im Reichsgebiet ansässig waren und danach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegten.
 
1. Die Reichsfluchtsteuer bedeutete die grundsätzliche Abkehr vom Prinzip der Freizügigkeit und erfasste alle diejenigen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (31.3.1931) im Reichsgebiet ansässig waren und danach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegten.
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''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20737/steuerflucht/ </u>'' <s></s> <!--  -->
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20737/steuerflucht/ </u>'' <s></s> <!--  -->
die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht, das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und das Bankgeheimnis wahren.
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die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht, das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und das Bankgeheimnis wahren. -->
  
 
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Als '''Ort der Geschäftsleitung''' ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.<ref>§ 27 Abs. 2 BAO [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P27/NOR12043798]</ref>
 
Als '''Ort der Geschäftsleitung''' ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.<ref>§ 27 Abs. 2 BAO [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P27/NOR12043798]</ref>
  
<s>In der deutschsprachigen Fachliteratur werden Basisgesellschaft, Briefkastenfirma oder Domizilgesellschaft zuweilen voneinander unterschieden. Der Bundesfinanzhof (BFH), der von Basisgesellschaften spricht, erwähnte in einem Urteil vom Dezember 1995</s> dann auch die Domizilgesellschaft, für ihn ist sie „eine Gesellschaft ohne eigenes Personal, ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigene Geschäftsausstattung“.[14] <s>Die Basisgesellschaft ist ein selbständiger, von in Hochsteuerländern ansässigen Kapitalgebern gegründeter oder erworbener Rechtsträger, dessen statuarischer Sitz in einem ausländischen Staat mit in der Regel günstigen steuerlichen Bedingungen liegt. Sie ist von Briefkasten- oder Domizilgesellschaften zu unterscheiden, weil letztere über kein eigenes Personal, keine eigenen Liegenschaften und keinen Geschäftsbetrieb verfügten.[15] Während demnach die Basisgesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit durchführe, sei dies bei Briefkasten- oder Domizilgesellschaften nicht der Fall. Die herrschende Meinung in der Fachliteratur bezeichnet indes Briefkastengesellschaften als Basisgesellschaften ohne eigenes Personal und eigene Geschäftsräume.[16] Es ist daher davon auszugehen, dass alle drei Begriffe denselben Begriffsinhalt aufweisen. Steuerrechtlich hat sich der Begriff Basisgesellschaft durchgesetzt. In der Schweiz und in Liechtenstein ist der Begriff Domizilgesellschaft geläufig; es handelt sich um eine rechtlich, wirtschaftlich und geschäftlich selbständige juristische Person, die eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Verwaltungstätigkeit beschränkt sich auf die Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens.
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Zur Anwendung kommen [[Basisgesellschaft]]en ([[Briefkastengesellschaft]]en, Domizilgesellschaften]].
 
 
In der Fachliteratur werden unterschieden:
 
* Basisgesellschaft,
 
* Briefkastenfirma oder
 
* Domizilgesellschaft.
 
 
 
Die '''Basisgesellschaft''' ist ein selbständiger, von in Hochsteuerländern ansässigen Kapitalgebern gegründeter oder erworbener Rechtsträger, dessen statuarischer Sitz in einem ausländischen Staat mit in der Regel günstigen steuerlichen Bedingungen liegt.
 
 
 
  
  

Version vom 11. Juli 2024, 17:01 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuerabwehr (9.7.2024)

Kurzinfo!

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Begriff (lö)

siehe auch-> Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Steueroase

 ok 

Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[1]

Arten

Hlf (lö)

 ok 

Je nach Zulässigkeit des Verhaltens unterscheidet man:

  • legale Arten
  • illegale Arten
  • je nach Ausprägung legal oder illegal:

Steuereinholung

  • Weiterleitung: Steuereinholung

 ok 

Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[2] Die Steuereinholung ist rechtlich zulässig.

Weblinks

Steuerüberwälzung

  • Weiterleitung: Steuerüberwälzung

siehe auch-> Steuerträger

 ok 

Steuerüberwälzung ist eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. [3] Dies erfolgt bei indirekten Steuern (zB USt), aber auch bei direkten Steuern, wenn eine unelastische Preiselastizität der Nachfrage vorliegt.[4]

Weblinks

Steuervermeidung

  • Weiterleitung: Steuervermeidung, Steueroptimierung, Steuergestaltung, ev Steuerausweichung,

 ok 

Steuervermeidung (-optimierung, bzw. -gestaltung) ist eine Steuerabwehr, bei der sich der Steuerpflichtige durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung die Steuerzahlung begründender oder erhöhender Sachverhalte sowie durch die Erfüllung steuermindernder Tatbestände der Besteuerung ganz oder teilweise entziehen.[5]

Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[6]

Die Steuervermeidung kann unter die Bestimmungen des § 22 BAO [5] über Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten fallen.

Weblinks

Steuerumgehung

  • Weiterleitung: Steuerumgehung

 ok 

Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[7]

Weblinks

Steuerhinterziehung

  • Weiterleitung: Abgabenhinterziehung, Steuerhinterziehung,

 ok 

Steuerhinterziehung (in Ö: Abgabenhinterziehung) ist eine rechtswidrige Form der Steuerabwehr und ein Straftatbestand.

Die Generalklausel des § 33 Abs. 1 FinStrG [6] lautet: "Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt."

Bei einer Abgabenhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist gem. § 207 BAO [7] auf 10 Jahre.

Weblinks

Steuerflucht

  • Weiterleitung: Steuerflucht, Sitz, Ort der Geschäftsleitung (ev besser Geschäftsleitung, Ort der) Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt (bisher Wirtschaftsraum

siehe auch-> Kapitalverkehrsfreiheit, Steueroase, Zahlungsverkehrsfreiheit

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerflucht

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerflucht-44750 die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht, das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und das Bankgeheimnis wahren. -->

eigene Steuerflucht ist ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.[8]

Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken. Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalmobilit%C3%A4t Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden.[9]

Anknüpfungspunkte der Steuerpflicht sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei [natürliche Person|natürlichen Personen]] bzw. bei juristischen Personen der Sitz und Ort der Geschäftsleitung.

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[10]

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.[11]

Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.[12]

Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.[13]

Zur Anwendung kommen Basisgesellschaften (Briefkastengesellschaften, Domizilgesellschaften]].


Literatur

Weblinks

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[14] [15] [16] [17]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[18] [19] [20] [21]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[22] [23] [24] [25]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[26] [27] [28] [29]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

siehe auch Einzelkapitel https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  2. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  3. Wikipedia, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
  4. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
  5. Wikipedia, Stichwort: Steuervermeidung, abgefragt 10.7.2024.
  6. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  7. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  8. Wikipedia, Stichwort: Steuerflucht, abgefragt 10.7.2024.
  9. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  10. § 26 Abs. 1 BAO [1]
  11. § 26 Abs. 2 BAO [2]
  12. § 27 Abs. 1 BAO [3]
  13. § 27 Abs. 2 BAO [4]
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  15. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  16. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  17. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  18. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  19. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
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ev [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]